RS Vfgh 2020/2/25 G84/2020 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art 139 Abs1 Z3, Art 140 Abs1 Z1 litc
VfGG §7 Abs2, §57, §62

Leitsatz

Zurückweisung eines gegen elektrizitätsrechtliche Gesetze und Verordnungen gerichteten Antrags mangels Darlegung und Zuordnung der Bedenken; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung Allgemeiner Geschäftsbedingungen mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes; keine Abtretung an den VwGH in Gesetzesprüfungsverfahren

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf gänzliche und teilweise Aufhebung des zB Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), des Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), des ÖkostromG 2012 (ÖSG 2012), der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), von Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie von dazugehörigen Eventualanträgen.

Den Formerfordernissen gemäß §62 Abs1 Satz 1 bzw §57 Abs1 Satz 1 VfGG zufolge hat ein Antrag nach Art140 Abs1 bzw nach Art139 Abs1 B-VG stets das Begehren zu enthalten, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz bzw die - nach Auffassung des Antragstellers rechtswidrige - Verordnung seinem bzw ihrem "ganzen Inhalt nach" oder "bestimmte Stellen" aufzuheben. Um die Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 bzw des §57 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Stellen des Gesetzes bzw der Verordnung genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzes- bzw Verordnungsvorschriften (welcher Teil einer Gesetzes- bzw Verordnungsvorschrift) nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen. Es ist dem VfGH auch verwehrt, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben.

Soweit der Antragsteller an verschiedenen Stellen seines Antrags Novellierungsanordnungen von Gesetzen bzw Verordnungen anficht, ist er auf die ständige Rsp des VfGH hinzuweisen, der zufolge die Anfechtung solcher Novellierungsanordnungen nur zulässig ist, wenn sich eine Novelle in der Aufhebung von Bestimmungen erschöpft, gegen diese Aufhebung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und die behauptete Verfassungswidrigkeit auf anderem Wege nicht beseitigt werden kann. Warum diese Voraussetzungen im konkreten Fall jeweils vorliegen sollen, wird vom Antragsteller nicht dargetan.

Allgemeine Geschäftsbedingungen stellen als solche keine nach Art140 und Art139 B-VG tauglichen Anfechtungsgegenstände dar. Daher ist die Anfechtung solcher allgemeinen Vertragsbedingungen - der Antragsteller bezeichnet die von ihm angefochtenen Allgemeinen Bedingungen "für die Lieferung von Elektrischer Energie 2019-05_15", "für den Zugang zum Strom-Verteilernetz für alle österreichischen Netzbetreiber und Energielieferanten 2017", "für den Zugang zum Verteilernetz 2014" sowie die Anfechtung allgemeiner "Netzbedingungen (ANB) 2014" und "2015" und Allgemeiner "Verteilernetzbedingungen Strom 2014 mit Anhang" nicht weiter - schon deswegen unzulässig.

Der Antrag, die "Beschwerde" dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung bei Anträgen nach Art139 und Art140 B-VG nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • G84/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2020 G84/2020 ua

Schlagworte

Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G84.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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