RS Vfgh 2020/2/28 V3/2020

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
BesoldungsO Wr 1994 §74a
VfGG §7 Abs2, §57

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung; fehlende Begründungselemente des Verordnungsprüfungsantrags (des Berichters) gegenüber dem zuständigen Senat als Prozesshindernis im Verordnungsprüfungsverfahren nicht sanierbar

Rechtssatz

Unzulässigkeit des auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrags auf Aufhebung bzw- Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Zeichenfolge "14," in ArtII Z1 des Beschlusses des Stadtsenates vom 12.12.2017, Pr.Z03755-2017/0001-GIF (Nebengebührenkatalog für die Bediensteten der Stadt Wien; Änderung).

Das Verwaltungsgericht Wien (LVwG - VGW) hat über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, gemäß §74a Wr DO 1994 idF LGBl 56/1994 in Senatsbesetzung zu entscheiden; damit ist das VGW auch nur in dieser Zusammensetzung zur Antragstellung auf Aufhebung einer Verordnung gemäß Art139 B-VG berechtigt. Die Antragstellung gemäß Art139 B-VG bedarf damit eines kollegialen Beschlusses des zuständigen Senates des VGW.

Ausweislich der Aktenlage stellte der Berichter an den Senat den Beschlussantrag, einen Verordnungsprüfungsantrag an den VfGH zu stellen, die Zeichenfolge "14," in der Inkrafttretensanordnung des ArtII Z1 des Beschlusses des Stadtsenates vom 12.12.2017 als gesetzwidrig aufzuheben. Dieser Beschluss wurde einstimmig angenommen; die - im Antrag an den VfGH enthaltenen - Begründungselemente des Verordnungsprüfungsantrages waren hingegen nicht einmal im Ansatz Inhalt des Senatsbeschlusses.

Damit entspricht der Beschluss des Senates nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 zweiter Satz VfGG, wonach ein Antrag nach Art139 B-VG die gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen hat. Die fehlende Beschlussfassung des Senates in Bezug auf die Begründung des Verordnungsprüfungsantrages stellt kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis dar, das auch nicht durch nähere Ausführungen des Berichters oder des Vorsitzenden des Senates im Verordnungsprüfungsantrag an den VfGH saniert werden kann.

Entscheidungstexte

  • V3/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2020 V3/2020

Schlagworte

Dienstrecht, VfGH / Legitimation, VfGH / Bedenken, Gericht Zusammensetzung, Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V3.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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