RS Vfgh 2020/2/28 G276/2019

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
VertragsbedienstetenG 1948 §90d
BDG 1979 Anlage 1 24.1.
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Parteiantrags eines Vertragslehrers auf Aufhebung von Bestimmungen der Anlage zum BDG 1979 betreffend Einstufungserfordernisse und die daraus folgende besoldungsrechtliche Einreihung als zu eng gefasst mangels Mitanfechtung der darauf verweisenden Norm des VertragsbedienstetenG 1948

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung von Z24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979: Vor dem Hintergrund der Bedenken gegen die Einordnung von Lehrpersonen mit der akademischen Ausbildung Bachelor of Education und solchen mit einer handwerklichen Ausbildung zum Meister in unterschiedliche Verwendungsgruppen nach Anlage 1 zum BDG 1979 auch im Falle gleichartiger praktischer Verwendung hätte der Antragsteller neben den (Teilen der) Z24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 jedenfalls auch §90d Abs2 VBG (kumulativ) anzufechten gehabt. Die Bedenken des Antragstellers könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt, möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der Verweis in §90d Abs2 VBG auf Anlage 1 zum BDG 1979 aufgehoben wird.

Entscheidungstexte

  • G276/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2020 G276/2019

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Verweisung, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G276.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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