RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2019/15/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BAO §184
B-VG Art133 Abs4
DBAbk Frankreich 1994 Art23 Abs2 lita
DBAbk Italien 1985 Art23 Abs3 lita
VwGG §34 Abs1

Beachte

Besprechung in:SWI Nr 3/2020, S 110-118;

Rechtssatz

Für die Aufteilung der Einkünfte des Radfahrers auf die einzelnen Staaten ist nicht die Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen betreffend "unselbständige Arbeit" (im OECD-Musterabkommen (in der Folge OECD-MA) Art. 15), sondern jene betreffend "Künstler und Sportler" (im OECD-MA Art. 17) heranzuziehen (vgl. etwa Stockmann in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen6, Art. 17 Rz 7; Toifl in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar2, Art. 17 Rz 10). Die in der Revision angeführte Literaturmeinung ( Bendlinger in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht (nunmehr zweite Auflage), Rz XIII/537), die sich auf Art. 15 OECD-MA bezieht, ist daher nicht einschlägig. Wenn das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall im Rahmen einer Schätzung die Einkünfte nach - entsprechend der Wertigkeit nach einer Tabelle der UCI (des Internationalen Radsportverbandes) gewichteten Renntagen den einzelnen Staaten zugeordnet hat, so liegt in dieser Einzelfallentscheidung keine die Zulässigkeit der Revision des Finanzamtes gegen das den Radrennfahrer betreffende Erkenntnis im Einkommensteuerverfahren begründende Fehlbeurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150038.L01

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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