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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §184Beachte
Besprechung in:SWI Nr 3/2020, S 110-118;Rechtssatz
Für die Aufteilung der Einkünfte des Radfahrers auf die einzelnen Staaten ist nicht die Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen betreffend "unselbständige Arbeit" (im OECD-Musterabkommen (in der Folge OECD-MA) Art. 15), sondern jene betreffend "Künstler und Sportler" (im OECD-MA Art. 17) heranzuziehen (vgl. etwa Stockmann in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen6, Art. 17 Rz 7; Toifl in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar2, Art. 17 Rz 10). Die in der Revision angeführte Literaturmeinung ( Bendlinger in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht (nunmehr zweite Auflage), Rz XIII/537), die sich auf Art. 15 OECD-MA bezieht, ist daher nicht einschlägig. Wenn das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall im Rahmen einer Schätzung die Einkünfte nach - entsprechend der Wertigkeit nach einer Tabelle der UCI (des Internationalen Radsportverbandes) gewichteten Renntagen den einzelnen Staaten zugeordnet hat, so liegt in dieser Einzelfallentscheidung keine die Zulässigkeit der Revision des Finanzamtes gegen das den Radrennfahrer betreffende Erkenntnis im Einkommensteuerverfahren begründende Fehlbeurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150038.L01Im RIS seit
03.06.2020Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020