TE Vwgh Beschluss 1998/3/24 97/18/0297

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des A in Wien, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 21/18, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. März 1997, Zl. SD 260/97, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. März 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei im September 1996 mit einem bis 20. Oktober 1996 gültig gewesenen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist. Am 17. Oktober 1996 habe er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und sei nach Ablauf des Sichtvermerkes - obwohl es sich bei seinem Antrag nicht um einen (rechtzeitig gestellten) Verlängerungsantrag im Sinne des § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gehandelt habe - illegal in Österreich verblieben. Der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid vom 11. November 1996 abgelehnt worden, weil im Anschluß an den Touristensichtvermerk die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zulässig sei.

Gegen die Ausweisung habe der Beschwerdeführer eingewendet, daß das Berufungsverfahren (gegen die erstinstanzliche Versorgung der Aufenthaltsbewilligung) noch anhängig wäre und daß er einen Antrag im Inland stellen könnte, weil seine Gattin zum Aufenthalt berechtigt wäre und eine Beschäftigungsbewilligung hätte und auch der Beschwerdeführer bereits einmal eine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte. Hiezu sei zu bemerken, daß es sich dabei um einen nach Vorlage einer Verpflichtungserklärung einer näher genannten Person ausgestellten, in der ersten Hälfte des Jahres 1993 bis Ende Juli 1993 gültig gewesenen Sichtvermerk gehandelt habe und daß der Beschwerdeführer im Februar 1995 ausgewiesen und abgeschoben worden sei. Der Bundesminister für Inneres habe der gegen die Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung eingebrachten Berufung nunmehr mit Bescheid vom 26. Februar 1997 keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht zum Aufenthalt berechtigt. In einem solchen Fall sei die Ausweisung zu verfügen, sofern dem nicht § 19 FrG entgegenstehe.

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG liege vor, weil er mit einer hier lebenden jugoslawischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihr zwei Kinder habe und ihm durch die Ausweisung zumindest vorübergehend unmöglich werde, bei seinen Familienangehörigen zu leben. Dessen ungeachtet sei aber die Ausweisung zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit also zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein hoher Stellenwert zu. Der Touristensichtvermerk habe den Beschwerdeführer nur zu einem "Besuchsaufenthalt" berechtigt. Wenn der Beschwerdeführer auf diesem Wege eine Familienzusammenführung hätte herbeiführen wollen, würde er unrichtige Angaben über die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht und damit die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geschaffen haben. Die Ausweisung verfolge lediglich den Zweck, den Beschwerdeführer dahin zu verhalten, den illegalen Zustand zu beenden und Österreich zu verlassen. Er werde erst nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wieder einreisen dürfen. Die Tolerierung eines weiteren illegalen Aufenthaltes im Anschluß an den kurzfristig erteilten Sichtvermerk würde dem Beschwerdeführer den tatsächlichen, jedoch rechtswidrigen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit verschaffen, was einem geordneten Fremdenwesen zuwiderliefe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Ausweis des Verwaltungsaktes (Blatt 107) hat der Beschwerdeführer Österreich am 20. Juni 1997 über die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf verlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung - vgl. etwa den Beschluß vom 5. März 1998, Zl. 96/18/0441, m. w.H. - klargestellt, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem genannten Beschluß wird daher gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG hingewiesen.

2. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einer unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß sein in Österreich geführtes Familienleben gemäß § 19 FrG der Ausweisung entgegenstünde. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die gravierende Verletzung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, dem nach der hg. Rechtsprechung aus der Sicht der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0373), durch seinen unberechtigten Aufenthalt (und zwar auch nach Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) in der Dauer von über fünf Monaten - bei einer Aufenthaltsdauer von insgesamt lediglich etwa sieben Monaten - nicht zielführend. Die Beschwerde wäre daher - falls sie nicht gegenstandslos geworden wäre - abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer hat daher dem Bund gemäß §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994 Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180297.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten