TE Bvwg Beschluss 2020/1/3 W138 2226061-1

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Veröffentlicht am 03.01.2020
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Entscheidungsdatum

03.01.2020

Norm

AVG §10 Abs2
AVG §10 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VermG §17 Z3
VermG §20
VermG §3 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W138 2226061-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von Gerhard N XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 04.09.2019, Geschäftsfall Nr. (GFN) 266/2019/06 betreffend Umwandlung eines Grundstückes vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Vermessungsamtes (VA) Gänserndorf wurde das Grundstück XXXX , Katastralgemeinde (KG) Bockfließ 15201 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildeten die Urkunden der Planverfasserin g XXXX GmbH vom 07.01.2019 mit der GZ 1238/18. Nachdem der Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ: XXXX ) vorlag wurde das Grundstück XXXX gemäß § 17 Z. 3 Vermessungsgesetz (VermG) in den rechtsverbindlichen Grenzkataster eingetragen. Das VA führte aus, dass sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer bzw. deren Vertreter zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke vorliegen würden. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben und sei die Umwandlungen gemäß § 17 Z.3 iVm § 20 Abs. 1 VermG gegeben und sei die Umwandlung zu verfügen. Den an das VA übermittelten Urkunden inklusive Vermessungsurkunde und Beilagen vom 07.01.2019 GZ 1238/18 der g XXXX GmbH, sowie dem offenen Grundbuch kann entnommen werden, dass grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft Grundstück (Gst) XXXX KG 15201 je zur Hälfte Franz und Anna N XXXX sind. Den Unterlagen der g XXXX GmbH ist zu entnehmen, dass sich die Miteigentümer des Grundstückes XXXX anlässlich der Grenzzusammenkunft, geleitet durch die g XXXX GmbH, vom 20.11.2018 durch den Beschwerdeführer (BF) vertreten ließen. Den Beilagen der g XXXX GmbH sind die schriftlichen Vollmachten angeschlossen und haben diese, soweit entscheidungswesentlich nachfolgenden Inhalt "[...] Ich, N XXXX Franz ermächtige Frau/Herrn/Firma Gerhard N XXXX wohnhaft in 1040 Wien zur Wahrung meiner Rechte und Pflichten als grundbücherlicher Eigentümer, bei der am 20.11.2018 um 08:00 Uhr in der Katastralgemeinde Bockfließ stattfindenden Grenzverhandlung, den Verlauf der Grenze/n meines/er Grundstücke/s Nr. XXXX festzulegen und in der gesetzlich vorgesehenen Weise kennzeichnen zu lassen. Bockfließ, am 17.11.2018 [...]" eine Inhaltsgleiche schriftliche Vollmacht findet sich auch für A XXXX .

Den vom VA übermittelten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass sich die Miteigentümer des Gst XXXX vor der Vermessungsbehörde vom BF vertreten ließen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde demzufolge nachweislich den grundbücherlichen Miteigentümern des Gst XXXX persönlich zugestellt.

Fristgerecht langte per E-Mail am 01.10.2019 beim VA eine Beschwerde gegen den Bescheid des VA Gänserndorf, GFN 266/2019/06 ein.

Übermittelt wurde die per E-Mail eingebrachte Beschwerde von Gerhard N XXXX unter der Absenderadresse XXXX .

Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde hat, soweit entscheidungswesentlich nachfolgenden Inhalt, [...] "Sehr geehrter Hr. P XXXX , aufgrund Bescheides des Bundeamtes für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt Gänserndorf, mit der GFN:

266/2019/06, vom 04.09.2019 möchte ich Beschwerde einlegen. [...]

Der Lageplan vom 12.03.1974 ist mir erst seit kurzem bekannt und wurde von mir am Vermessungsamt Gänserndorf erhoben. [...] Bockfließ 01.10.2019 mit freundlichen Grüßen Gerhard N XXXX " (Hervorhebungen durch das BVwG).

Die einzige Beilage zur vorgenannte per E-Mail eingebrachten Beschwerde war ein Foto über eine Zahlungsanweisung über EURO 30 an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern sowie ein Entgeltbestätigung über EURO 7,90 der PSK. Die Beschwerde wurde nicht im Namen der grundbücherlichen Miteigentümer des Gst XXXX sondern durch den Beschwerdeführer in dessen eigenen Namen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (samt Beweiswürdigungen)

Der Verfahrensgang und die dort festgehaltenen Tatsachen werden als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich dieser Sachverhalt eindeutig aus dem Gerichtsakt und dem vorgelegten Beschwerdeakt.

An der Echtheit und Richtigkeit des geschilderten Verfahrensganges und der dort festgestellten Tatsachen haben sich keinerlei Zweifel ergeben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein anfechtbarer Bescheid nur dann vor, wenn aus dem Bescheid oder zumindest aus dessen Zustellverfügung ersichtlich ist, wer Normadressat dieses individuell-konkreten normativen Verwaltungsaktes ist.

Der VwGH hat insoweit z.B. zu Gz: 97/06/0217 ausgeführt, dass es zwar noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 AVG bedeutet, wenn die Behörde im Spruch die Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenigen physischen oder juristischen Personen nennt, auf welche sich der Spruch bezieht, unterbleibt jedoch auch dies, mangelt es der Erledigung an der Bescheideigenschaft (Hinweis B 19.05.1994, 92/07/0040, E 10.03.1992, 92/07/0047). Im gegenständlichen Fall sind die Parteien des Verfahrens zwar nicht aus dem Spruch oder dem sonstigen Bescheidtext, jedoch aber aus der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides eindeutig zu ersehen. So ist der Zustellverfügung der Bescheide des VA zu entnehmen, dass der Bescheid insbesondere an die grundbücherlichen Miteigentümer des Gst XXXX persönlich adressiert wurde. Parteien des Umwandlungsbescheides sind daher jedenfalls die grundbücherlichen Miteigentümer des Gst XXXX .

Da der Beschwerdeführer Gerhard N XXXX nur im eigenem Namen als Gerhard N XXXX Beschwerde erhoben hat, war die in eigenem Namen erhobene Beschwerde mangels Parteistellung und damit mangels Beschwerderecht zurückzuweisen.

Eine Offenlegung einer allfälligen Vollmacht für die grundbücherlichen Miteigentümer des Gst XXXX als Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist in der Beschwerdeschrift gerade nicht erfolgt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die grundbücherlichen Miteigentümer des Gst XXXX in der Grenzzusammenkunft der g XXXX GmbH vom 20.11.2018 durch den Beschwerdeführer vertreten ließen.

Mit der vor dem privaten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (IKV) vorgelegten schriftlichen Vollmachten wurde Gerhard N XXXX lediglich bevollmächtigt bei der am 20.11.2018 um 08:00 in der KG Bockfließ stattfindenden Grenzverhandlung den Verlauf der Grenzen des Gst XXXX festzulegen und in der gesetzlichen Weise kennzeichnen zu lassen.

Eine Bevollmächtigung muss gemäß VwGH vom 16.12.2013, 2001/15/0026 im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden.

Auch wenn z.B. nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar 2, § 8a ZustellG, TZ 14 mit Hinweis auf die hg Rechtsprechung).

Im Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2013, GZ 2005/05/0252 wurde festgestellt, dass schon nach dem bürgerlichen Recht (siehe den Verweis in § 10 Abs. 2 AVG) Voraussetzung einer gültigen Stellvertretung ist, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Es genügt nicht, dass er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will, er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen. Man spricht vom Offenlegungsgrundsatz. So befreit die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung; nach dieser Bestimmung kann die Behörde auch dann von einer ausdrücklichen Vollmacht, also von einer Urkunde oder einer mündlichen Vollmachtserteilung absehen, wenn amtsbekannte Familienmitglieder, z.B. der Ehegatte, behaupten, in Vertretungen eines Beteiligten zu handeln (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 14 zu § 10 AVG).

Im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2001, GZ 97/18/0160 wurde festgehalten, dass Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss.

Der VwGH führt im Erkenntnis vom 28.07.2010, GZ 2010/02/0112 unter Hinweis auf einen Stammrechtssatz aus, dass die Behörde, wenn sie aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1994) noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen hat.

Dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde des Gerhard N XXXX vom 01.10.2019 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er die Beschwerde im eigenen Namen ohne Hinweis, dass er im Namen eines Vertretenen handeln würde, erhoben hat. Die Beschwerde ist somit einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Eine sofortige Zurückweisung der Beschwerde erfolgt somit zu recht.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidadressat, Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht,
Grenzkataster, Grenzkatastergrundstück, Grundsteuerkataster,
objektiver Erklärungswert, Parteistellung, Umwandlung,
Umwandlungsbescheid, Umwandlungsbeschluss, Vermessung,
Zurückweisung, Zustellverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W138.2226061.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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