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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Wolfgang Christgen und Gen, alle vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. November 1996, Zl. 8 B-BRM-159/6/1996, betreffend feuerpolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Urban, vertreten durch den Bürgermeister),
Spruch
1. beschlossen:
Die Beschwerde der Dritt- bis Zweihundertstbeschwerdeführer wird zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Aufgrund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Anordnungen 1. - 9. und 11. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde dieser Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
3. Die Dritt- bis Zweihundertstbeschwerdeführer haben dem Land Kärnten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Das Land Kärnten hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin insgesamt Aufwendungen in der Höhe von
S 13.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Am Freitag, dem 7. Mai 1993, fand eine Feuerbeschau gemäß § 26 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Feuerpolizeiordnung betreffend die Appartementhausanlage "Urban" & "Florian" auf der Simonhöhe statt. Diese Appartementanlage hat sechs Vollgeschoße und drei Dachgeschoße. Das Objekt ist zeltförmig gestaltet, bei dem die obersten Geschoße über die Dachfläche, die gleichzeitig die Deckenkonstruktion ist, miteinander verbunden sind. Zur Feuerbeschau waren die Eigentümerschaft, vertreten durch den Verwalter des Gebäudes E.B., die Verwaltungsgemeinschaft F., der Rauchfangkehrermeister U.O., der Feuerwehrkommandant P.N. und das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung Feuerwehrwesen und Feuerpolizei, geladen. Eine Niederschrift über diese Feuerbeschau erfolgte nicht. Der Sachverständige Ing. S. erstattete bezugnehmend auf den Ortsaugenschein vom 7. Mai 1993 am 10. Dezember 1993 folgendes Gutachten:
"Wie bereits im Gutachten vom 11. August 1988 ausgeführt, ist aus feuerpolizeilicher Sicht die bestehende Situation bei der gegenständlichen Appartementwohnanlage als problematisch zu bezeichnen. Im Wesentlichen ist dies auf folgende Umstände zurückzuführen.
a)
Bauweise
Durch die zeltförmige Gestaltung des Objektes sind die obersten Geschosse über die Dachfläche, die gleichzeitig die Deckenkonstruktion darstellt, miteinander verbunden. Die Bauweise in diesem Bereich weist keine entsprechende Brandwiderstandsdauer auf, sodaß im Gefahrenfall mit einer sehr raschen, ungehinderten Brandausbreitung gerechnet werden muß. Eine nachträglich vorschriftsmäßige Ausführung der gesamten Dachkonstruktion ist nur möglich, wenn die Dachschrägen in Stahlbetonbauweise (brandbeständig) hergestellt werden. Diese Maßnahme würde einem Neubau gleichkommen.
b)
Fluchtwege
Aufgrund der Geschoßanzahl ist das Gebäude im Bereich Hochhaus einzugliedern und es kommt dem Fluchtweg ein erhöhtes Maß an Bedeutung zu. Da die vorhandenen offenen Stiegenhäuser alle Geschosse miteinander verbinden ist davon auszugehen, daß im Gefahrenfall eine rasche Verqualmung der Stiegenhäuser einschließlich Gänge stattfinden wird. Das Flüchten in so einem Fall ist aufgrund der Gebäudehöhe selbständig nicht mehr möglich, sodaß man jedenfalls auf fremde Hilfe angewiesen ist.
c)
Örtliche Lage
Aufgrund des Standortes des Gebäudes, der Entfernung zur nächsten Ortsfeuerwehr sowie der Entfernung zur nächsten Stützpunktfeuerwehr, ist im Gefahrenfall mit längeren Anfahrtszeiten für die Einsatzkräfte zu rechnen. Dies trifft insbesondere in den Wintermonaten zu. Weiters ist noch anzuführen, daß ein Zufahren nur an der Nordseite des Objektes möglich ist. An der Südseite sind keine geeigneten Aufstellflächen gegeben, da das umliegende Gelände dies nicht zuläßt."
In der Folge schlug der Sachverständige zur Verbesserung der bestehenden Situation 11 Auflagen vor, die in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen wurden (und im Zusammenhang mit diesem wiedergegeben werden).
Mit Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 1993 wurden unter Berufung auf das angeführte Gutachten folgende "feuerpolizeiliche Mängel festgestellt":
"1)
Die elektrischen Installationen, sowie die Blitzschutzanlage sind in Zeitabständen von 3 Jahren von einem befugten Fachmann überprüfen zu lassen.
2)
Zugangstüren zu Nebenräumen (Kellerabteile, Lagerräume, Geschäftsräume, Maschinen- und Technikräume) sind in brandhemmender Weise auszuführen. Ebenso sind die im Keller und EG vorhandenen Gänge in Brandabschnitte zu unterteilen.
3)
Die Stiegenhäuser sind gegenüber den Aufschließungsgängen durch rauchdichte Türkonstruktionen gemäß ÖNORM B 3855 abzuschließen. Dies gilt auch für die Verbindungsgänge zwischen den Stiegenhäusern. Die Decke der Stiegenhäuser ist in brandbeständiger Bauweise herzustellen.
4)
Gegenüber den Kellerräumen sind die Stiegenhäuser durch brandhemmende Türen nach ÖNORM B 3850 abzutrennen.
5)
An der obersten Stelle der Stiegenhäuser ist eine Brandrauchentlüftung einzubauen, die sich vom Erdgeschoß betätigen läßt.
6)
In den Stiegenhäusern ist die Wandhydrantenanlage gemäß TRVB 128 Ausführung 2 herzustellen, wobei in jedem Geschoß ein Wandhydrant anzuordnen ist.
7)
Die im Gebäude befindlichen Nebenräume sind in die Brandmeldeanlage in Form von automatischen Brandmeldern miteinzubeziehen. Die Brandmeldeanlage ist entsprechend TRVB S 123 herzustellen und eine Abnahmeprüfung ist nach den Anschaltebedingungen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes durchzuführen.
8)
Zur Verbesserung des Brandverhaltens der Deckenkonstruktion in den Dachräumen sind die Holzschalungen mit einem anerkannten Schaumschichtbildner zu imprägnieren bzw. ist die Dachschräge brandhemmend zu verkleiden.
9)
Für das Gebäude ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen, der die betrieblichen Brandschutzmaßnahmen nach den Richtlinien der Brandverhütungsstellen durchführt.
10)
Für die Maßnahmen der 1. Löschhilfe sind pro Geschoß und Stiegenhaus ein Kleinlöschgerät der Type G und 6 kg Löschmittelinhalt bereitzustellen und alle 2 Jahre von einem Löschwart überprüfen zu lassen.
11)
Für die Anlage ist ein Brandschutzplan sowie ein Alarmplan im Einvernehmen mit dem örtlichen Feuerwehrkommando zu erstellen und die Richtigkeit der darin enthaltenen Maßnahmen ist durch wiederkehrende Einsatzübungen in einem max. Zeitabstand von 2 Jahren zu überprüfen."
Gemäß § 28 Feuerpolizeiordnung (FPO), LGBl. Nr. 32/1988 wurde der Eigentümerschaft des Appartementhauses Urban & Florian in Retschitz-Simonhöhe Nr. 6 (in der Folge wurden die grundbücherlichen Miteigentümer im Spruch namentlich angeführt) beauftragt, die im Spruch des Bescheides angeführten feuerpolizeilichen Mängel zu beheben und die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verbesserung der beschriebenen Gefahrensituation im Brandfalle durchzuführen, wobei
a)
die Mängel und Verbesserungsmaßnahmen gemäß den Punkten 5, 6, 7, 9, 10 und 11 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides,
b)
die Auflagen und Mängelbeseitigung gemäß den Punkten 1, 2, 3, 4 bis spätestens 30. Juni 1994 durchzuführen und zu erfüllen seien und
c)
die Auflage gemäß dem Punkt 8 bis 31. Dezember 1994 zu erfüllen sei.
Zur Durchführung und Erfüllung der im Spruch des Bescheides angeführten "feuerpolizeilichen Mängel" und Verbesserungsmaßnahmen sei gemäß dem Spruch dieses Bescheides der Gebäudeeigentümer bzw. die im Spruch angeführten Eigentümer der Appartementhausanlage verpflichtet. Die Durchführung der Mängelbehebung sei dem Bürgermeister der mitbeteiligten Partei schriftlich anzuzeigen. Eine Verwaltungsübertretung nach § 54 Abs. 1 lit. h Feuerpolizeiordnung begehe, wer nicht fristgerecht die bescheidmäßig vorgeschriebene Mängelbehebung nach § 28 Abs. 3 leg. cit. durchführe.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 12. April 1994 wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der "weiteren Wohnungseigentümer" (die im Spruch namentlich angeführt wurden) abgewiesen.
Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Kärnter Landesregierung vom 1. März 1995 der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß der erstinstanzliche Bescheid dem Erfordernis einer leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden neben dessen Unterschrift gemäß § 18 Abs. 4 AVG nicht entspreche. Die erstinstanzliche Erledigung stelle somit keinen Bescheid dar. Die Berufungsbehörde hätte daher die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückweisen müssen. Der bekämpfte Bescheid erweise sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig. In der Folge führte die belangte Behörde auch noch unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, daß die feuerpolizeilichen Vorschriften unabhängig davon, wann die Errichtung des Gebäudes baubehördlich bewilligt worden sei, zur Anwendung zu gelangen hätten. Demgegenüber sei der Bauzustand eines Gebäudes nach der zur Zeit der Bauführung geltenden Bauordnung zu beurteilen. Ein Auftrag, einen vom ursprünglichen Baukonsens abweichenden Zustand herzustellen, dürfe nur dann ergehen, wenn eine nach Erteilung der Baubewilligung erlassene Vorschrift bestimme, daß sie auf bestehende Bauten Anwendung zu finden hätte. Eine solche Regelung bestehe nur hinsichtlich der Anbringung von Dachrinnen und Schneerechen. Das vorliegende Gebäude sei nach dem 1. Jänner 1970 bewilligt worden. Zu dieser Zeit seien die Kärnter Bauvorschriften LGBl. Nr. 85/1969, in Geltung gestanden, in welchen auch Bestimmungen über Hochhäuser enthalten gewesen seien. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zu entnehmen, daß baupolizeiliche (und wohl auch feuerpolizeiliche Aufträge) an alle Miteigentümer zu richten seien. Es sei weiters darauf hinzuweisen, daß es gemäß § 37 AVG Zweck des Ermittlungsverfahrens sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Da aber, wie eingangs in der Begründung ausgeführt, die Erledigung des Bürgermeisters vom 14. Dezember 1993 keinen Bescheid darstelle, stelle sich in diesem Zusammenhang auch die Frage der Verletzung des Parteiengehörs nicht. Die Beschwerdeführer bemängelten auch zu Recht, daß eine Niederschrift über das Ergebnis der Feuerbeschau fehle. Gemäß § 27 Abs. 8 Feuerpolizeiordnung sei über die Feuerbeschau gesondert für jedes Gebäude (Anlage) eine Niederschrift aufzunehmen. Schließlich sei noch darauf Bedacht zu nehmen, daß feuerpolizeiliche oder baupolizeiliche Auflagen und Aufträge so zu konkretisieren und zu spezialisieren seien, daß sie auch vollstreckbar seien, was im Hinblick auf die Auflagen unter den Punkten 5., 8., 9. und 11. in der Erledigung des Bürgermeisters vom 14. Dezember 1993 nicht zutreffen würde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 14. Juli 1995 wurden neuerlich unter Berufung auf das Gutachten vom 10. Dezember 1993 feuerpolizeiliche Mängel festgestellt, die mit Ausnahme der Punkte 5, 8, 9 und 11 mit den im Bescheid vom 14. Dezember 1993 getroffenen Anordnungen (wie sie eingangs wiedergegeben wurden) übereinstimmen.
In den Punkten 5., 8., 9. und 11. war nunmehr folgendes angeordnet:
"5)
An oberster Stelle der Stiegenhäuser ist je eine Brandrauchentlüftung entsprechend der technischen Richtlinie der österreichischen Brandverhütungsstellen TRVB 125 einzubauen. Das Öffnen der Brandrauchentlüftung muß auch im Erdgeschoß beim Gebäudezugang möglich sein.
...
8)
Die Deckenkonstruktion in den Appartements ist gegenüber der Dachkonstruktion bzw. gegenüber dem Dach- und Spitzboden entsprechend ÖNORM B 3800 in brandhemmender Bauweise herzustellen.
9)
Für die Appartementhausanlage ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Dieser hat entsprechend der technischen Richtlinie der österreichischen Brandverhütungsstellen TRVB 0119 die Maßnahmen des Betriebsbrandschutzes wahrzunehmen. Über diese durchgeführten Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen.
...
11)
Über die Appartementhausanlage ist entsprechend der technischen Richtlinie der österreichischen Brandverhütungsstellen TRVB 0121 ein Brandschutzplan zu erstellen. Dieser Plan ist bei der Brandmeldeanlage aufzubewahren. Ein Brandschutzplan ist der örtlichen Feuerwehr St. Urban zu übergeben. Die Alarmierung der Feuerwehr über die Brandmeldeanlage hat entsprechend der technischen Richtlinie der österreichischen Brandverhütungsstellen TRVB S 123 und den Anschaltebedingungen des Kärnter Landesfeuerwehrverbandes zu erfolgen."
Gemäß § 28 FPO, LGBl. Nr. 32/1988, erging der Auftrag an die Eigentümer der Appartementhausanlage, die namentlich angeführt wurden, die im Spruch des Bescheides angeführten feuerpolizeilichen Mängel zu beheben und die zur Verbesserung der beschriebenen Gefahrensituation im Brandfalle durchzuführen" (es fehlen offensichtlich nach dem Wort "Gefahrensituation" die Worte "vorgeschriebenen Auflagen"). Die festgestellten Mängel und beschriebenen Verbesserungsmaßnahmen seien bis spätestens 31. Dezember 1995 zu beheben und durchzuführen. Zur Durchführung und Erfüllung der im Spruch des Bescheides angeführten feuerpolizeilichen Mängel und Verbesserungsmaßnahmen sei der Gebäudeeigentümer bzw. die im Spruch angeführten Wohnungseigentümer der Appartementhausanlage verpflichtet. Die Durchführung der Mängelbehebung sei dem Bürgermeister der mitbeteiligten Partei schriftlich anzuzeigen.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 25. März 1996 abgewiesen (sämtliche Beschwerdeführer sind im Spruch dieses Bescheides namentlich angeführt).
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde nach ergänzenden Ermittlungen (Stellungnahme der Abteilung für Feuerwesen und Feuerpolizei des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 1. Oktober 1996 und die Stellungnahme der Beschwerdeführer dazu vom 18. November 1996) mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß das Vorbringen in der Vorstellung nur mehr die Auflagen zu den Punkten 1., 2., 4., 7. und 10. betreffe. Die Beschwerdeführer argumentierten, daß diese Auflagen bereits erfüllt seien und sich daher in dieser Beziehung ein Abspruch erübrige. Hinsichtlich der übrigen Auflagen sei nichts vorgebracht worden. Gemäß § 95 Abs. 5 Allgemeine Gemeindeordnung 1993 sei die Gemeinde verpflichtet, bei der neuerlichen Entscheidung (Abs. 4 erster Satz) der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen. Die Gemeinde habe in dieser neuerlichen Entscheidung auch ausdrücklich anzuführen, daß ihre Entscheidung in Bindung an die Rechtsansicht der Landesregierung ergehe. Trage die Gemeinde entgegen der Verpflichtung des ersten Satzes bei einer neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung nicht Rechnung, so sei dieser Bescheid mit Nichtigkeit bedroht. Diese Bindung nach einem aufhebenden Vorstellungsbescheid beziehe sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides, vorausgesetzt, die Sach- und Rechtslage sei gleichgeblieben. In dem in Rede stehenden Fall bildete aber zum einen den Aufhebungsgrund nur die Tatsache, daß die Berufungsbehörde zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen habe, da sich die Berufung gegen einen Nicht-Bescheid gerichtet habe und eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Zum anderen sei eine neuerliche Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 1993 noch ausständig, sodaß sich die Frage der Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall hier gar nicht stelle. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Juli 1995 sei ein neuerliches Verfahren eröffnet worden. Wenn es auch zutreffe, daß seinerzeit eine Niederschrift über das Ergebnis der durchgeführten Feuerbeschau nicht aufgenommen worden sei, so sei es aufgrund der eingeholten Stellungnahme des feuerpolizeilichen Sachverständigen erwiesen, daß die von ihm angeführten Mängel (größtenteils) noch bestünden. Allein diese Tatsache sei entscheidend und habe daher die aufgezeigte (formale) Rechtsverletzung nicht ins Gewicht fallen können. Die Beschwerdeführer seien mit dem Hinweis im Recht, daß ihnen zur Stellungnahme des feuerpolizeilichen Sachverständigen Parteiengehör hätte gewährt werden müssen, jedoch könne die Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, daß den Parteien Gelegenheit gegeben werde, sich in der Berufung zur Stellungnahme bzw. zu dem Gutachten zu äußern. Dies sei im vorliegenden Fall auch geschehen. Die Beschwerdeführer hätten in der Berufung vorgetragen, daß die Auflagen zu den Punkten 1., 2. (teilweise), 4., 7. und 10. erfüllt seien. Wie der Stellungnahme des feuerpolizeilichen Sachverständigen vom 1. Oktober 1996 zu entnehmen sei, treffe dies im Ergebnis auch zu. Jedoch sei der Umstand, daß nach Erlassung eines erstinstanzlichen Auftrages der vom Gesetz geforderte Zustand hergestellt worden sei, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Sachverhaltsänderung (es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes BauSlg. Nr. 532 verwiesen).
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
1. Die Beschwerde der "weiteren Wohnungseigentümer" (die Dritt- bis Zweihundertstbeschwerdeführer)gegen den angefochtenen Bescheid ist nicht zulässig:
Der angefochtene Bescheid spricht im Eingangssatz von der Vorstellung "weiterer Wohnungseigentümer", über die im folgenden abgesprochen werde. Dieser Ausdruck findet sich im Zusammenhang mit der Vorstellung auch in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides. An keiner Stelle des angefochtenen Bescheides werden jene "weiteren Wohnungseigentümer", über deren Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid allenfalls auch abgesprochen werden sollte, näher konkretisiert. Auch in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides wird eine solche Individualisierung der sonstigen Wohnungseigentümer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes nicht vorgenommen. Punkt 1. der Zustellverfügung richtet sich an den Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin. Punkt 2. der Zustellverfügung lautet:
"Herrn Ewald BARTA, Bahnhofsplatz 9, 9500 Villach, zur Kenntnis."
Mangels Individualisierung der "weiteren Wohnungseigentümer" in dem angefochtenen Bescheid, die gegen den angeführten Berufungsbescheid Vorstellung erhoben haben, kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit dem angefochtenen Bescheid auch über die Vorstellung dieser Beschwerdeführer entschieden wurde. Schon aus diesem Grund war daher die Beschwerde der "weiteren Wohnungseigentümer" gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, da eine Rechtsverletzung dieser Beschwerdeführer durch den angefochtenen, nicht an sie gerichteten Bescheid ausgeschlossen ist, als unzulässig zurückzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin weiters erwogen:
2.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Gefahren- und Feuerpolizeiordnung - FPO, LGBl. Nr. 32/1988 i.d.F. des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 52/1996, lauten wie folgt:
"§ 26
Feuerbeschau
(1) Der Bürgermeister hat durch Augenschein in jenen Teilen von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind, sowie auf Plätzen zur Lagerung im Freien (§ 14) zu ermitteln,
a)
ob die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und die Nutzungsberechtigten eingehalten werden oder ob sonst Mißstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen;
b)
ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und
c)
alle sonstigen Umstände, die für die Brandsicherheit und die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.
(2) Ist die Gemeinde nicht Baubehörde, sind festgestellte Mängel nach Abs. 1 lit. b der zuständigen Behörde bekanntzugeben.
(3) Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko nach Bedarf, jedenfalls aber, wenn der Gemeinde Mißstände in feuerpolizeilicher Hinsicht oder von brandgefährlichen Bauschäden bekannt werden, durchzuführen.
(4) ..."
"§ 27
...
(8) Über die Feuerbeschau ist gesondert für jedes Gebäude (Anlage) eine Niederschrift aufzunehmen."
"§ 28
Beseitigung der Mängel
(1) Werden anläßlich einer Feuerbeschau oder auch sonst Mängel nach § 26 Abs. 1 lit. a wahrgenommen, hat der Bürgermeister die Herstellung des den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes anzuordnen.
(2) Die Pflicht zur Beseitigung eines Mangels nach § 26 Abs. 1 lit. a obliegt
a)
hinsichtlich der Mängel in nicht allgemein zugänglichen, vom Gebäudeeigentümer nicht benützten Räumen und hinsichtlich der Mängel an Feuerstätten und den dazugehörigen Verbindungsstücken in diesen Räumen deren Nutzungsberechtigten;
b)
hinsichtlich der sonstigen Mängel nach § 26 Abs. 1 lit. a dem Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage).
(3) Die Mängel nach § 26 Abs. 1 lit. a sind bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu beseitigen, in allen anderen Fällen hat der Bürgermeister eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel einzuräumen."
"§ 32
Brandschutzeinrichtungen
(1) Soweit bei Bauten und Anlagen zufolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benützung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Brandschutzeinrichtungen, wie Löschgeräte, Löscheinrichtungen, Löschmittel oder Brandmeldeeinrichtungen, gegeben ist, hat die Gemeinde dem über die Bauten oder Anlagen Verfügungsgerechtigten ihre Bereitstellung aufzutragen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Brandschutzeinrichtungen im Interesse der Brandsicherheit in bestimmten Bauten oder Anlagen jedenfalls anzubringen oder bereitzuhalten sind; auf die Art und Benützung der Bauten und Anlagen ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(3) Wurde eine Verordnung nach Abs. 2 erlassen, so haben die über die Bauten und Anlagen Verfügungsberechtigten auch ohne die Erlassung eines Auftrages die Brandschutzeinrichtungen entsprechend der Verordnung nach Abs. 2 anzubringen oder bereitzustellen."
2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, daß die Stellungnahme des feuerpolizeilichen Sachverständigen vom 1. Oktober 1996 offenbar nicht das letzte Sicherheitsprotokoll vom 26. September 1996 berücksichtige. Mit diesem sei nachgewiesen, daß diese Mängel behoben seien. Es seien überhaupt alle seinerzeit in den Protokollen festgestellten Mängel beseitigt. Der Gebäudeverwalter habe mit Schreiben vom 30. September 1996 die aktuellen Sicherheitsprotokolle vom September 1996 der Behörde vorgelegt.
Dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß in der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 1985, Zl. 85/05/0099, BauSlg. Nr. 532, und vom 16. April 1956, Slg. Nr. 4040/A, in welchem diese Rechtsauffassung eingehend begründet ist, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, es sei eine ordnungsgemäße Feuerbeschau im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen und den Wohnungseigentümern im Zuge eines solchen Verfahrens die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen.
Wie eingangs dargestellt, hat eine Feuerbeschau am 7. Mai 1993 stattgefunden, zu der die "Eigentümerschaft" der angeführten Appartementhausanlage, vertreten durch den Verwalter des Gebäudes, die Verwaltungsgemeinschaft F., der Rauchfangkehrermeister U.O., der Feuerwehrkommandant P.M. und das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung Feuerwesen und Feuerpolizei, geladen wurden. Es trifft zwar zu, daß eine Niederschrift im Sinne des § 27 Abs. 8 FPO darüber nicht erstellt wurde. Das feuerpolizeiliche Gutachten des Ing. S. vom 10. Dezember 1993 ist unter Bezugnahme auf diesen Ortsaugenschein erstattet worden, in dem die von diesem Sachverständigen festgestellten feuerpolizeilichen Mängel aufgezählt sind. Dieses Gutachten ist bereits in der Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 1993, aber auch in dem Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Juli 1995 wörtlich wiedergegeben. Die Beschwerdeführer hatten somit im Rahmen der Berufung u.a. gegen den Bescheid vom 14. Juli 1995 die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Was die gerügte Verletzung der Bestimmung über die Erstellung einer Niederschrift über die Feuerbeschau gemäß § 27 Abs. 8 FPO betrifft, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, daß sie die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht dargetan haben. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1980, Zlen. 2800, 2809/79) muß der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels darlegen, warum die Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG hätte kommen können.
Die Beschwerdeführer rügen weiters, daß mit dem vorliegenden Bescheid, gegen die sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1995 ergebende Bindungswirkung verstoßen worden sei. Gemeindebescheide, die entgegen dieser Verpflichtung der Rechtsansicht der Landesregierung nicht Rechnung tragen würden, seien mit Nichtigkeit bedroht.
Dem ist entgegenzuhalten, daß - worauf auch die Beschwerdeführer verweisen - die ins Treffen geführte Bindungswirkung in bezug auf aufhebende aufsichtsbehördliche Bescheide nach der hg. Rechtsprechung nur den tragenden Aufhebungsgründen, sofern die Sach- und Rechtslage unverändert ist, zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A, und vom 16. Oktober 1984, Zl. 84/05/0053). Der die Aufhebung tragende Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 1. März 1995 war, daß es sich bei der erstinstanzlichen Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 1993 nicht um einen Bescheid gehandelt habe, weil die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs. 4 AVG gefehlt habe. Die dagegen erhobene Berufung hätte daher als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Die dieser Argumentation folgenden Ausführungen in diesem Vorstellungsbescheid sind als Hinweise für das fortgesetzte Verfahren zu verstehen, was im Rahmen der Ausführungen u.a. durch die Ausdrücke "Ferner ist darauf hinzuweisen", "Da aber, wie eingangs in der Begründung ausgeführt, die Erledigung des Bürgermeisters vom 14.12.1993 keinen Bescheid darstellt, stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage der Verletzung des Parteiengehörs nicht", "Schließlich ist noch darauf Bedacht zu nehmen, ..." und "Es soll hier aber nicht unerwähnt bleiben, daß ..." deutlich wird. Es werden im übrigen ohne konkrete Schlußfolgerungen für das Verfahren Inhalte maßgeblicher Gesetzesbestimmungen bzw. offenbar für das Verfahren als relevant erachtete Aussagen aus der hg. Judikatur angeführt.
Abgesehen davon besteht auch keine Bindungswirkung im Sinne des § 94 Abs. 5 Allgemeine Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 77/1993, weil nach der Beurteilung der erstinstanzlichen Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 1993 als Nichtbescheid durch die belangte Behörde im ersten Vorstellungsbescheid vom 1. März 1995 der Bürgermeister einen bescheidmäßigen feuerpolizeilichen Auftrag erlassen hat. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde die erstinstanzliche Erledigung vom 14. Dezember 1993 als Nichtbescheid qualifiziert hat, steht dieser Bescheiderlassung betreffend feuerpolizeiliche Aufträge der Grundsatz des "ne bis in idem" nicht entgegen, obwohl über die im ersten Rechtsgang erhobene Berufung der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung vom 14. Juli 1995 durch den Bürgermeister in erster Instanz noch keine Entscheidung getroffen worden war.
Die Beschwerdeführer meinen weiters, die belangte Behörde gehe davon aus, die mangelnde Niederschrift werde durch die Stellungnahme des feuerpolizeilichen Sachverständigen vom 1. Oktober 1996 saniert. Eine solche Sanierung der mangelnden Niederschrift entspreche nicht dem Verfahrensrecht. Selbst wenn man aber diese Sanierung für zulässig erachtete, sei dieses Gutachten, weil ein Befund fehle, mangelhaft.
Dazu ist zunächst klarzustellen, daß die belangte Behörde die Stellungnahme des feuerpolizeilichen Sachverständigen vom 1. Oktober 1996 nur in der Hinsicht im angefochtenen Bescheid erwähnt hat, daß auch dieser Sachverständige in dieser Stellungnahme festgestellt hat, daß die Auflagen zu den Punkten 1., 2. (teilweise), 4., 7. und 10. erfüllt seien. Das maßgebliche Argument war allerdings in diesem Zusammenhang, daß der Umstand, daß nach Erlassung eines erstinstanzlichen Auftrages (der im vorliegenden Fall mit dem Bescheid vom 14. Juli 1995 ergangen ist) der vom Gesetz geforderte Zustand hergestellt worden ist, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Sachverhaltsänderung darstelle. Die als mangelhaft erachtete Stellungnahme des Sachverständigen vom 1. Oktober 1996 hat somit für den angefochtenen Bescheid keine für die Entscheidung maßgebliche Bedeutung.
Gemäß § 27 Abs. 2 FPO sind die Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und die Nutzungsberechtigten zu laden. Die Beschwerdeführer rügen zutreffend, daß die Wohnungseigentümer zur Feuerbeschau nicht geladen worden seien. Die Behörde hat lediglich den Gebäudeverwalter geladen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verwalter zur Vertretung der Wohnungseigentümer in diesen Angelegenheiten ermächtigt war, da ein Verfahrensmangel jedoch nur dann von Bedeutung ist, wenn er für die Entscheidung wesentlich ist, sodaß die Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies muß - wie bereits ausgeführt - vom Beschwerdeführer dargelegt werden. Auch in diesem Zusammenhang begründen die Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht.
Die Beschwerdeführer rügen weiters, daß nur anläßlich einer mündlichen Verhandlung die bereits vorgenommenen Maßnahmen für den erhöhten Personenschutz von den Wohnungseigentümern hätten demonstriert werden können. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie trotz eines Antrages in der Vorstellung keine mündliche Verhandlung abgehalten habe.
Aus dem bereits angeführten Grund, daß es für die Berufungsbehörde nicht mehr beachtlich ist, wenn nach Erlassung eines erstinstanzlichen Auftrages der vom Gesetz geforderte Zustand hergestellt wird, ergibt sich, daß dem Umstand der mittlerweiligen im Verlauf des Vorstellungsverfahrens vorgenommenen Erfüllung der Aufträge im Rahmen der Überprüfung des feuerpolizeilichen Auftrages keine Bedeutung zukommt. Daß die belangte Behörde auf den in der Vorstellung gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht einging, stellt somit jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Weiters ist festzustellen, daß die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, die Herstellung des vom Gesetz geforderten Zustandes nach Erlassung eines erstinstanzlichen Auftrages sei keine von der Berufungsbehörde mehr zu beachtende Sachverhaltsänderung, - entgegen der Ansicht des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - unabhängig davon gilt, ob die Vorschrift des § 27 Abs. 8 FPO eingehalten wurde. Aus den Ausführungen in der Beschwerde, die Unterschiede zu der hg. Entscheidung vom 15. Oktober 1985, Zl. 85/05/0099, BauSlg. Nr. 532, herausarbeiten wollen, ist somit nichts zu gewinnen.
Die Beschwerdeführer rügen auch - ohne dies teils näher auszuführen -, daß die Auflagen unter den Punkten 2., 3., 5., 8., 9. und 11. nicht ausreichend konkretisiert seien. Die belangte Behörde habe sich mit dem entsprechenden Vorbringen in der Vorstellung nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer meinen weiters, die Baubehörde habe das vorliegende Appartementhaus im vorhandenen Zustand ohne Einschränkungen bewilligt und 1972 "endkollaudiert". Alle Auflagen der Baubehörde seien eingehalten worden.
Im Zusammenhang mit diesen Beschwerderügen stellt sich für den Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Frage, ob die Anordnungen des angefochtenen Bescheides überhaupt in der herangezogenen FPO (insbesondere § 28 Abs. 1 FPO, der eine Durchbrechung der Rechtskraft zuläßt) Deckung finden. Gemäß § 28 FPO hat der Bürgermeister, wenn anläßlich einer Feuerbeschau oder auch sonst Mängel nach § 26 Abs. 1 lit. a leg. cit. wahrgenommen werden, die Herstellung des den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes anzuordnen. Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a leg. cit. hat der Bürgermeister duch Augenschein zu ermitteln, ob die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Gebäudeeigentümer und die Nutzungsberechtigten eingehalten werden oder ob sonst Mißstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen. Prüfungsmaßstab der Feuerbeschau gemäß § 26 Abs. 1 lit. a leg. cit. sind die Bestimmungen der FPO und der aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen und Bescheide oder sonst Mißstände in feuerpolizeilicher Hinsicht. Gegenstand eines Auftrages gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. ist immer nur die Herstellung des den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustandes.
Gemäß § 32 Abs. 1 FPO hat der Bürgermeister in dem Falle, daß bei Bauten und Anlagen zufolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benützung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Brandschutzeinrichtungen gegeben ist, dem Verfügungsberechtigten ihre Bereitstellung aufzutragen. Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, welche Brandschutzeinrichtungen im Interesse der Brandsicherheit in bestimmten Bauten oder Anlagen jedenfalls anzubringen oder bereitzuhalten sind. In diesem Sinne wurde in § 8 der u.a. aufgrund § 32 Abs. 2 FPO erlassenen Verordnung, LGBl. Nr. 50/1989, vorgeschrieben, welche Brandschutzeinrichtungen in Wohnobjekten jedenfalls anzubringen und bereitzuhalten sind. In mehrgeschossigen Häusern mit vier und mehr Wohneinheiten je Geschoß ist für jedes Geschoß mindestens ein Kleinlöschgerät vorzusehen (siehe dazu § 6 Z. 1 der Verordnung). Auch die Anordnungen in § 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung betreffend besonders brandgefährdete Abschnitte eines Wohnobjektes ("weitere Kleinlöschgeräte") und betreffend Hochhäuser (in einem Umkreis von 300 m eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min. auf die Dauer von mindestens drei Stunden und eine Brandmeldeeinrichtung), die das Wort "mindestens" nicht enthalten, sind im Lichte der Verordnungsermächtigung des § 32 Abs. 2 FPO dahin zu verstehen, daß mit ihnen vorgeschrieben ist, was an Brandschutzeinrichtungen jedenfalls anzubringen bzw. bereitzuhalten ist. Neben § 8 der angeführten Verordnung bleibt somit im Zusammenhang mit Wohnobjekten ein Anwendungsbereich für Bescheide gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. § 32 Abs. 3 FPO schreibt ausdrücklich vor, daß, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen wurde, die über die Bauten und Anlagen Verfügungsberechtigten auch ohne die Erlassung eines Auftrages die Brandschutzeinrichtungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 2 anzubringen oder bereitzuhalten haben. Aus § 32 Abs. 2 und 3 FPO in Verbindung mit § 8 der Verordnung, LGBl. Nr. 50/1989, ergeben sich unmittelbare gesetzliche Verpflichtungen für den Verfügungsberechtigten eines Baues oder einer Anlage, deren Einhaltung von den Behörden im Rahmen eines Auftrages gemäß § 28 Abs. 1 FPO wahrzunehmen sind. Die in § 8 der Verordnung vorgesehenen Brandschutzeinrichtungen für Hochhäuser kommen allerdings im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da das verfahrensgegenständliche Appartmenthaus mit 6 Vollgeschoßen und drei Dachgeschoßen kein Hochhaus im Sinne des § 59 Kärntner Bauvorschriften ist. Der Begriff "Hochhaus", den die FPO selbst nicht kennt, kann auch im Rahmen der Vollziehung der FPO bzw. einer auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnung nur in dem Sinne verstanden werden, wie er in den Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, in § 59 definiert wird. Danach sind Hochhäuser Gebäude mit mehr als acht Vollgeschoßen oder einer Traufenhöhe von mehr als 30 m über dem angrenzenden projektierten Gelände. Die Kärntner Bauvorschriften unterscheiden zwischen den Begriffen Vollgeschoß und Dachgeschoß (z.B. in § 34 Abs. 1 Krnt. Bauvorschriften Vollgeschoße, in § 37 Abs. 2 Krnt. Bauvorschriften Dachgeschoße), ohne diese allerdings näher zu definieren. § 59 Krnt. Bauvorschriften kann daher nicht dahin ausgelegt werden, daß Dachgeschoße den in dieser Bestimmung allein angeführten Vollgeschoßen gleichzuhalten sind. Auch die FPO gibt für eine solche Deutung keine Grundlage. Im Lichte dieser gesetzlichen Verpflichtung findet allein der Auftrag unter Punkt 10.) betreffend die Anordnung von Kleinlöschgeräten pro Geschoß Deckung.
Was die Anordnungen 5.) betreffend den Einbau einer Brandrauchentlüftung, 6.) betreffend einen Wandhydranten in jedem Geschoß und 7.) betreffend die Brandmeldeanlage betrifft, können sich diese feuerpolizeilichen Aufträge nicht auf § 28 Abs. 1 FPO stützen. Es ist allerdings zu prüfen, ob sie nicht in dem bereits angeführten § 32 Abs. 1 FPO in Verbindung mit dem aufgrund der Feuerbeschau erstatteten Gutachten eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben. § 6 Z. 5 der angeführten Verordnung sieht als geeignete Brandschutzeinrichtungen auch Brandrauchentlüftungsanlagen vor. Unter die Brandschutzeinrichtungen gemäß § 32 Abs. 1 FPO fallen aber auch Brandmeldeeinrichtungen. Auch § 7 der Verordnung ordnet für die frühzeitige Brandentdeckung u.a. Brandmeldeanlagen an. Maßstab für die Erteilung eines Auftrages gemäß § 32 Abs. 1 FPO ist, daß sich aus der Beschaffenheit, der Lage, der Zweckbestimmung oder der Art der Benützung der Bauten oder Anlagen das Erfordernis der Bereitstellung geeigneter Brandschutzeinrichtungen ergibt. Die Gemeindebehörden haben sich ausgehend von dem angeführten Gutachten maßgeblich darauf gestützt, daß das verfahrensgegenständliche Gebäude aus feuerpolizeilicher Sicht ein Hochhaus sei und daher, wie der Sachverständige ausführte, die Sicherstellung des Fluchtweges von besonderer Bedeutung sei. Da - wie ausgeführt - das vorliegende Gebäude kein Hochhaus im Sinne der Kärntner Bauvorschriften ist, die FPO aber von keinem anderen Begriff des Hochhauses ausgeht, kann diese Argumentation im Lichte des angeführten Kriteriums in § 32 Abs. 1 FPO nicht als schlüssig angesehen werden. Mangels ausreichender Ermittlungsergebnisse konnten die Aufträge 5. - 7. auch nicht auf § 32 Abs. 1 FPO gestützt werden.
Im Hinblick auf die übrigen Anordnungen (1. - 4., 8., 9. und 11.), die überwiegend bauliche Maßnahmen betreffen, ergibt sich aus der FPO allein bzw. in Verbindung mit der angeführten Verordnung gleichfalls keine gesetzliche Grundlage. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, daß da aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Kärntens keine Durchbrechung der Rechtskraft von Baubewilligungsbescheiden aus Gründen des Brandschutzes vorgesehen ist, die Erlassung weitergehender Maßnahmen, die über die rechtskräftige Baugenehmigung hinausgehen, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG in Betracht käme. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit in Hinblick auf die Anordnungen unter den Punkten 1. - 9. und 11. als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid ist daher im Hinblick auf diese Anordnungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben.
Auf die von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in bezug auf die Anordnungen unter 2., 3., 5., 8. und 9. aufgeworfene Frage der ausreichenden Bestimmtheit dieser Auflagen mußte daher nicht mehr eingegangen werden. Es wird allerdings festgestellt, daß der Verweis in Anordnungen auf bestimmte technische Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen oder auf bestimmte ÖNORMEN zulässig ist und die Auflage dadurch entsprechend präzisiert. Mit dem Verweis auf derartige Richtlinien oder auch auf ÖNORMEN werden diese in dem betreffenden Einzelfall verbindlich. Festgestellt wird weiters, daß sich auch aus der anzuwendenden FPO nicht ableiten läßt, daß die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der FPO nur für neue bauliche Maßnahmen bedeutsam seien (vgl. auch das Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, Zl. 86/06/0152, allerdings zur früheren Rechtslage).
Im Hinblick auf die Anordnung 10. ist die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Baubewilligung BauRallg6Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050003.X00Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015