Entscheidungsdatum
02.05.2019Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
WettenG Wr 2016 §23 Abs3Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der A. AG und der B. Ltd., beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom 24.10.2018, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 14.9.2018, Zl. …, betreffend Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 14.9.2018 hat die Behörde die Schließung des Betriebs in Wien, C.-Straße (Wettlokal „B.“) gemäß § 23 Absatz 3 und 4 Wiener Wettengesetz verfügt.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen (kurz BF) frist- und formgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss vom 25.2.2019 wurde den BF folgendes Parteiengehör gewährt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in Angelegenheit der Beschwerde der A. AG und der B. Ltd, beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom 24.10.2018, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 14.9.2018, Zl. MA 36-7-2018, mit dem die Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz des Lokals Wien, C.-Straße verfügt wurde, teilt Ihnen das Verwaltungsgericht Wien seine vorläufige Rechtsansicht mit:
Das Verwaltungsgericht hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Rechtslage hat sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht geändert. Die Sachlage hingegen insofern, als die Betriebsschließung mit Bescheid vom 31.7.2018, MA 36–5-2018-9, aufgehoben wurde. Der angefochtene Bescheid gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Die Beschwerde wird zurückzuweisen sein (vgl. VwG Wien, VGW-103/040/11489/2018-3 vom 19.12.2018).
Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dieser Rechtsfrage binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Diese Stellungnahme wäre an das Verwaltungsgericht Wien zu den obgenannten Zahlen und in schriftlicher Form zu richten.
Die Durchführung einer Verhandlung ist nicht beabsichtigt.
Der Akt liegt zur Einsicht nach Terminvereinbarung in der Geschäftsabteilung E auf.“
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Die BF führten in ihrer Stellungnahme vom 27.2.2019 aus, dass entgegen der Ansicht des Gerichts die Beschwerde nicht zurückzuweisen sondern das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzustellen sei.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Auf der Grundlage des unstrittigen Akteninhaltes wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Betriebsstätte in Wien, C.-Straße wurde mit Bescheid vom 14.9.2018 geschlossen. Mit Bescheid vom 13.12.2018, GZ: MA 36–7-2018, wurde die Betriebsschließung widerrufen. Die tatsächliche Aufhebung der Betriebsschließung erfolgte am 13.12.2018.
Rechtlich folgt daraus:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Absatz 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (VwGH 31.1.2018, Ra 2018/10/0022).
Im Zeitpunkt ihrer Erhebung war die Beschwerde der BF zulässig. Durch den Widerruf der Betriebsschließung und der tatsächlichen Aufhebung der Betriebsschließung ist das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwerdelegitimation der BF, das/die ja von vornherein nur auf die Aufhebung der Betriebsschließung gerichtet war, nachträglich weggefallen. Ausgehend davon war nach den obigen Rechtsausführungen im Ergebnis die Beschwerde der BF als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG einzustellen.
Zur Revisionsentscheidung:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).
Da diese Entscheidung auf der Grundlage der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes basiert (siehe die oben zitierte Judikatur), liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vor und war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Betriebsschließung; Rechtsschutzbedürfnis; Beschwer; WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.103.040.14629.2018Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020