Entscheidungsdatum
20.02.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.12.2019, Zl. …, betreffend Kostenersatz, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) wurde der folgende Bescheid, vom 10.12.2019, Zl. …, mit folgendem Spruch und folgender Begründung zugestellt:
„Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug C. mit dem behördlichen Kennzeichen W-3 war in Wien, D.-straße, verkehrsbehindernd abgestellt.
Es wurde daher am 12.6.2019 um 06:33 Uhr von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.
Gemäß § 89 a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBI. für Wien Nr. 56/2016 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:
Gemäß Tarif I P. Nr. 1 EUR 264,00 für das Entfernen des Fahrzeuges
Gemäß Tarif II P. Nr. 1 EUR 7,00 für jeden angefangenen Kalendertag
(nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung)
Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 am 12.6.2019
aufbewahrt.
Die Kosten betragen:
für die Entfernung EUR 264,00
für die Aufbewahrung EUR 7,00
daher insgesamt EUR 271,00
Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.
B E G R Ü N D U N G
Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde gemäß § 89 a Abs. 2 StVO 1960 die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.
Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
b) bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container und dergleichen), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.
Gemäß § 89 a Abs. 2 a StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des
Abs. 2 insbesondere dann gegeben,
a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,
b) wenn der Lenker eines Omnibusses (Autobusses) des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse (Autobusse) gehindert ist,
c) wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren
oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
e) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
f) wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
g) wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 lit. I abgestellt ist oder
h) wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus (Autobus) ist, auf einer für Omnibusse (Autobusse) vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.
i) wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.
Weiters wird festgestellt, dass jede Ortsveränderung (auch wenn das Fahrzeug nur zur Seite gestellt wird) eine Entfernung ist (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9.6.1970, B 288/69).
Gemäß § 89 a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen.
Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß § 89 a Abs. 5 StVO 1960 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes (bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer) mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89 a Abs. 2 oder 3 StVO noch nicht Vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.
Sie sind unbestritten Zulassungsbesitzer des entfernten Fahrzeuges.
In der fristgerecht eingebrachten Vorstellung gegen die Kostenvorschreibung wendeten Sie ein, dass Sie durch eine persönliche Unpässlichkeit und herrschender Parkplatznot in der Umgebung gezwungen gewesen wären, Ihr Motorrad kurz dort abzustellen. Dabei hätten Sie das Halteverbot nur für Autobusse wahrgenommen und sei die Zusatztafel aus Ihrer Sicht irreführend und nicht für jedermann eindeutig interpretierbar. Da Fahrzeuge, die am äußersten rechten Rand fahren, sich bereits mehrere Meter vor dem Abstellort Ihres Motorrades wieder in den Fließverkehr einordnen müssen, hätte daher Ihr einspuriges und in Längsrichtung aufgestelltes Kraftfahrzeug kein Verkehrshindernis für den Fließverkehr dargestellt. Aus Ihrer Sicht hätte Ihr Fahrzeug daher in einem „toten Raum“ geparkt, der den Fließverkehr in Wirklichkeit nie beeinträchtigt hätte. Sie beantragten daher die Aufhebung des Bescheides.
Aus der Anzeige, welche von einem Bediensteten der Magistratsabteilung 48 - Abschleppgruppe auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, ergibt sich, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-3 am 12.6.2019 um 06:10 Uhr in Wien, D.-straße, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „für Omnibusse sowie Mo.-Fr. (werkt.) v. 6-9 Uhr“ abgestellt war.
Die im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos zeigen ohne Zweifel, dass das gegenständliche Fahrzeug innerhalb dieser Zone abgestellt war.
Aufgrund der Verstellung der Zone wurde vom Meldungsleger die Abschleppung des Fahrzeuges veranlasst und wurde die Entfernung um 06:33 Uhr durchgeführt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.9.2019 wurden Ihnen die Anzeigeangaben sowie die im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.
Daraufhin wiederholten Sie im Wesentlichen die Angaben Ihrer Vorstellung und gaben weiters an, dass die Zusatztafel aus Ihrer Sicht nicht konform mit § 52 lit. a Ziff. 13b in Kombination mit Ziff. 13a bzw. die angeführten Zusatztafeln an der genannten Stelle nicht angebracht seien. Ihrer Meinung nach mangele es auch einer rechtlichen Grundlage, dass Mitarbeiter der MA 48 - Abschleppgruppe berechtigt sind aus „eigener dienstlicher Wahrnehmung“ Befugnisse der Parkraumüberwachung zu übernehmen und gleichzeitig die Abschleppung organisieren.
Ein Halte- und Parkverbot ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen gemäß §52 lit. a Z. 13b der StVO („Anfang“) und das Ende mit Verkehrszeichen gemäß §52 lit. a Z. 13b des zitierten Gesetzes („Ende“) kundgemacht ist.
Auf den angefertigten Fotos vom Meldungsleger ist klar und zweifelsfrei ersichtlich, dass das Ende des Verkehrszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „für Omnibusse sowie Mo.-Fr. (werkt.) v. 6-9 Uhr“ eindeutig sichtbar und als solches identifizierbar war.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens konnte unter Heranziehung der Anzeigeangaben sowie den im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos kein Kundmachungsmangel festgestellt werden.
Die erkennende Behörde hat daher die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie die angefertigten Fotos ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und die rechtswidrige Abstellung des Kraftfahrzeuges als erwiesen angenommen, zumal die Abstellung im gegenständlichen Bereich nicht bestritten wurde.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b StVO verboten.
Nicht jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 berechtigt die Behörde bzw. die in Betracht kommenden Organe, ein Fahrzeug nach § 89a Abs. 2 und 3 von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass das Gesetz die in Betracht kommenden Organe ermächtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Verkehrsdichte im Zusammenhang mit der Fahrbahnbreite, Straßenbahnverkehr) zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.1983, ZI. 81/03/0051).
Im Hinblick auf den Text der Zusatztafel der Zone lag zum Beanstandungszeitpunkt ein absolutes Halte- und Parkverbot vor.
Die Missachtung eines zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung erlassenen Halteverbotes lässt in Spitzenverkehrszeiten eine Hinderung und damit Beeinträchtigung des Verkehrs besorgen, wenn dadurch ein Fahrstreifen einer Fahrbahn unbenützbar ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.1987, ZI. 87/02/0034).
Da somit eine die kostenpflichtige Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigende Verkehrsbeeinträchtigung in Form der Verstellung der Fahrspur zu besorgen war, erfolgte die Entfernung des Fahrzeuges zu Recht und sind die Kosten dafür vorzuschreiben.
Im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten gilt das Verursachungsprinzip (Hinweis E 27.6.1980, 2581/79). Auf das Verschulden kommt es nicht an (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1998, ZI. 97/03/0059).
Die Höhe der Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Kraftfahrzeuges gründet sich auf die Vorschrift der Tarifordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBI. Nr. 56/2016.“
Die spruchgemäß festgesetzte Frist von zwei Wochen zur Überweisung des Kostenersatzes ist im Hinblick auf die Höhe des Geldbetrages und die Verfahrensdauer, während der Sie sich auf die Erbringung der Leistung einstellen konnten, als angemessen anzusehen.“
2. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Bf im Wesentlichen Folgendes aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zu oben genanntem Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
mit folgender Begründung:
Ich halte die in meiner Vorstellung und der Stellungnahme vorgebrachten Angaben aufrecht. Auch der Bescheid vom 10.12.2019, obige GZ, vermag nicht eindeutig und zweifelsfrei festzustellen, weshalb mein Kfz ein zu entfernendes Hindernis gewesen sein soll.
Der angeführte § 89a Abs. 2 normiert im Wesentlichen, dass ein Kfz dann zu entfernen ist, wenn es den Verkehr beeinträchtigt. Ohne weiteres Verfahren ist ein Kfz zu entfernen, wenn es (lit.b) „im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.“ Dazu halte ich fest, dass diese Zusatztafel am Aufstellungsort meines Kfz nicht angebracht ist.
Weiter normiert der Abs. 2a eine Reihe von Gründen, wann eine Verkehrsbeeinträchtigung vorliegt, die eine Entfernung eines Hindernisses rechtfertigen würde. Keiner der hier normierten lit. trifft auf meinen Fall zu. Das im Bescheid zur Beurteilung zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.9.1983, ZI. 81/03/0051 mag dazu auch keinen Beitrag leisten, denn auch hier wird ein Zusammenhang von Verkehrsdichte und Fahrbahnbreite hergestellt und auf den zu beurteilenden Einzelfall abgestellt. Wie die ebenfalls im Bescheid zitierten Bilder die im Zuge der Beanstandung aufgenommen wurden eindrucksvoll beweisen, kann auch von „Spitzenzeiten“ im Fließverkehr nicht die Rede sein, ist darauf doch deutlich sichtbar aufgelockerter Straßenverkehr zu sehen. Wie gesagt, stellt die Beurteilung immer auf den Einzelfall ab und zum Zeitpunkt der mir zur Last gelegten Tat hat mit Sicherheit kein Grund bestanden, mein Kfz ohne weiteres Verfahren zu entfernen, schon gar nicht aufgrund behaupteter „Spitzenzeiten“ im Straßenverkehr. Selbst der zu dieser Zeit verkehrende Bus der Linie E. war in besagtem Zeitraum gerade einmal drei Mal unterwegs und wurde vermutlich während des Abschleppvorganges mehr behindert, als dies durch die Aufstellung meines Motorrades der Fall gewesen wäre.
Weiter halte ich fest, dass, wie auf den im Bescheid zitierten Bildern zu erkennen ist, an der Stelle an der mein Kfz geparkt war, ohnehin der Fahrstreifen zu Ende war und die Straßenbenützer sich in den Fließverkehr des mittleren Fahrstreifens einordnen mussten. Dazu normiert der §11 Stvo 1960, Abs. 5:
Wenn a u f Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel a u f den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem a u f dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem). Die Kreuzung F.-gasse/D.-straße ist in diesem Fall das „natürliche“ Ende des äußerst rechten Fahrstreifens. Wie bereits dargelegt herrschte zum Zeitpunkt der mir angelasteten Tat aufgelockerter Straßenverkehr und gehe ich daher guten Gewissens davon aus, dass es den Verkehrsteilnehmern leicht möglich gewesen ist, sich in den Fließverkehr einzuordnen, was sie an dieser Stelle ohnehin getan hätten.
Zudem halte ich fest, dass der Bescheid auch nicht eine bestimmte lit. zitiert, die mir im §89a Abs. 2a zur Last gelegt wird. Einem Erkenntnis des LVwG OÖ (LVwG-602943/2/KH v. 8.4.2019) zufolge, kommt (Zitatanfang) „einem Beschuldigten das subjektive Recht darauf zu, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl auch VwGH 15. 10. 2009, 2008/09/0009; 27.11.2012, 2010/03/0037; 28.05.2014, 2012/07/0033). Es genügt daher nicht, wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift unter dem Titel ,,Rechtsgrundlagen" lediglich aufgezählt (anstatt dem Beschuldigten vor Augen geführt) wird (vgl auch VwGH 26.04.1995, 92/07/0175). Folglich hätten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die gegenständlich präjudiziellen Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs 1 StVO, gegen die die Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde verstoßen hat, angeführt werden müssen, um der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, welche der in § 20 Abs 1 leg cit normierten Vorschriften sie konkret verletzt hat. Durch das Unterlassen dieser genaueren Umschreibung kann die Vorschrift, gegen die die Beschwerdeführerin verstoßen hat, nicht ausreichend konkretisiert werden. “ (Zitatende)
Dies erscheint mir auch im vorliegenden Bescheid der Fall zu sein.
Ich ersuche daher nochmals höflichst meine Begründung in ihre geschätzte Beurteilung einfließen zu lassen und begehre nach wie vor die Aufhebung des oben zitierten Bescheides und die Aufhebung des gegen mich geführten Strafverfahrens.
Gleichzeitig begehre ich die Aufhebung der Vorschreibung der Kosten für die meiner Meinung nach zu Unrecht erfolgten Abschleppung.
Mit freundlichen Grüßen
A. B.“
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zur Entscheidung berufenen Richter erwogen:
3.1. Einleitend wird festgestellt, dass es sich bei diesem Verfahren nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, sondern um Kostenersatzverfahren, sodass die Bestimmungen des VStG hier nicht Platz greifen.
3.2. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Das Kraftrad mit dem behördlichen Kennzeichen W-3 war am 12.6.2019 um 06:10 Uhr in Wien, D.-straße, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „für Omnibusse sowie Mo.-Fr. (werkt.) v. 6-9 Uhr“ verbotswidrig abgestellt.
3.3. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt steht durch die Angaben in der Anzeige in Zusammenhalt mit den vom Meldungsleger angefertigten Fotos als erwiesen fest.
3.4. Rechtsgrundlage
§ 89a (Entfernung von Hindernissen) StVO bestimmt:
(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.
(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
a)
bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
b)
bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.
(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
a)
wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,
b)
wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,
c)
wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
d)
wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
e)
wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
f)
wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
g)
wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 lit. l abgestellt ist oder
h)
wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.
i)
wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.
(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.
(4) Von der Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 2 und von dem Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 3. ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu verständigen. Die Polizeidienststelle hat alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.
(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen (§ 22 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen. Kann die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden, ist § 25 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.
(6) Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs. 5 gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn
a)
der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen und dem Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende Eintritt der Voraussetzungen nicht bekannt war und
b)
die Aufstellung oder Lagerung nicht schon von Anbeginn gesetzwidrig war.
(7) Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
(7a) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.
(8) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 werden Rechtsvorschriften über gefundene oder vom Eigentümer preisgegebene Sachen nicht berührt. Ist die Entsorgung einer preisgegebenen Sache erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges vom letzten Zulassungsbesitzer, zu tragen. Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges dem letzten Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ein bei der Entsorgung erzielter Gewinn ist von den Kosten in Abzug zu bringen.
3.5. Rechtliche Würdigung und Ergebnis
§ 89a Abs. 2 StVO setzt als Voraussetzung für die Entfernung eines Gegenstandes eine konkrete Beinträchtigung des Straßenverkehrs voraus.
In der in Abs. 2a unter den lit. a) bis i) daran anschließenden demonstrativen Aufzählung der möglichen Verkehrsbeeinträchtigungen wird die vorliegende absolute Halteverbotszone für Omnibusse generell sowie für sonstige Fahrzeuggruppen in dem auf der Zusatztafel angeführten Zeitraum von 6.00 – 9.00 Uhr nicht angeführt.
Nicht jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 berechtigt die Behörde bzw. die in Betracht kommenden Organe, ein Fahrzeug nach § 89a Abs. 2 und 3 leg.cit. von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof ermächtigt das Gesetz die in Betracht kommenden Organe, die Entfernung eines Fahrzeuges allerdings schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Verkehrsdichte im Zusammenhang mit der Fahrbahnbreite, Straßenbahnverkehr) zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.1983, ZI. 81/03/0051).
Gerade auf Grund dieses Erkenntnisses des VwGH vermag aber auch das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der vorgelegten Fotos nicht zu erkennen bzw. nach zu vollziehen, dass im konkreten Fall zu besorgen war, dass das verfahrensgegenständliche Kraftrad den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermochte.
Auch ist auf den Fotos nicht erkennbar, dass zur Vorfallszeit um 06.10 Uhr konkret eine Spitzenverkehrszeit vorgelegen haben soll, welche eine Hinderung und damit Beeinträchtigung des Verkehrs besorgen ließ und damit der Fahrstreifen jener Fahrbahn, auf welchem das verfahrensgegenständliche Kraftrad verbotswidrig abgestellt war, unbenutzbar geworden wäre.
Da sohin nach der gesamten Aktenlage zwar eine verbotswidrige Abstellung des Kraftrades zur Tatzeit vorgelegen hat, eine Verkehrsbeeinträchtigung, die die Entfernung desselben gerechtfertigt hätte, jedoch weder konkret vorgelegen noch zu befürchten war, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 3 VwGVG entfallen, da sie der Bf. in der Beschwerde nicht beantragt hatte und das Verwaltungsgericht eine solche auch nicht für erforderlich hielt.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verkehrsbeeinträchtigung; Verkehrsbehinderung; Abschleppung; Umstände des Einzelfalles; SpitzenverkehrszeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.018.664.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020