TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/29 L515 1229484-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 1229484-3/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX auch XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. von Armenien alias Litauen (Identität steht nicht fest), vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. 227305300/180140583, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 57 AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Gem. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gem. § 10 AsylG, § 53 FPG auf Dauer (§ 9 Abs. 3 BFA-VG) unzulässig sind.

Der beschwerdeführenden Partei XXXX , alias XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. von Armenien alias Litauen (Identität steht nicht fest), vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich wird gem. §§ 54, 55 (1) und (2) AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. von Armenien alias Litauen (Identität steht nicht fest), vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. 227305300/180140583, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012

idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmals am 26.03.2002 und nunmehr ohne zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen zu haben, am 09.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):

"...

-

Sie sind illegal am 22.01.2002 in das Bundesgebiet eingereist.

-

Am 26.03.2002 haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei Sie angaben, den Namen

XXXX zu führen, am XXXX geboren und armenischer Staatsbürger zu sein.

-

In der Folge wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zahl XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Unter einem wurden Sie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

-

Gegen den Bescheid des BAA erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an den unabhängigen Bundesasylsenat. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

-

Ihre Beschwerde wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom XXXX , Zahl: XXXX als unbegründet abgewiesen.

-

In der Folge brachten Sie eine Beschwerde beim VwGH ein.

-

Mit Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, Zahl XXXX , wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und der unabhängige Bundesasylsenat verwies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides zurück an das Bundesasylamt.

-

In der Folge wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zahl XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Unter einem wurden Sie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

-

Gegen den Bescheid des BAA erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

-

Ihre Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl: XXXX als unbegründet abgewiesen. Die Rechtskraft erwuchs mit 02.03.2010.

-

Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf.

-

Mit Bescheid vom XXXX wurde durch die XXXX XXXX , gegen Sie ein durchsetzbares Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen.

-

Gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für XXXX erhoben Sie Beschwerde an den VwGH.

-

Ihre Beschwerde hinsichtlich eines befristeten Rückkehrverbotes wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl: XXXX als unbegründet abgewiesen.

-

Am XXXX brachten Sie persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" gem. §44 Abs. 4 NAG beim Amt der XXXX ein. Dieser wurde mit Bescheid vom 09.11.2010 abgewiesen.

-

Trotz Unzulässigkeit des Einbringens einer Berufung, brachten Sie diese durch Ihren Rechtsvertreter ein.

-

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX durch das BM.I, Abteilung III/4, Zahl XXXX , wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

-

Am 22.11.2010 brachten Sie einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" und gleichzeitig einen Antrag gem. § 21 Abs. 3 NAG beim Amt der Wiener Landesregierung ein. Dieser wurde mit Bescheid vom 08.02.2011 aufgrund eines bestehenden und rechtskräftigen Rückkehrverbotes abgewiesen.

-

Gegen diesen letztgenannten Bescheid erhoben Sie fristgerecht Berufung. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

-

Diese Berufung wurde mit Bescheid vom XXXX durch das BM.I, Abteilung III/4, Zahl XXXX , abgewiesen.

-

Mit Antrag vom XXXX brachten Sie einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein.

-

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde das erlassene Aufenthaltsverbot gem. § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgehoben.

-

Am XXXX brachten Sie einen Antrag auf Erteilung einer Duldung gem. § 46a FPG ein.

-

Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2017 wurde Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 4 abgewiesen.

-

Sie stellten am 09.02.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und armenischer Staatsbürger zu sein.

-

Im Rahmen des nunmehrigen Antrages wurden Sie von Beamten der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX , PI XXXX , neuerlich einer Erstbefragung unterzogen.

-

Zu Ihren Gründen, warum Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würden, machten Sie folgende Angaben:

"Ich habe versucht bei der armenischen Botschaft in Wien einen RP zu beantragen, dies wurde jedoch mit der Begründung, dass ich kein armenischer Staatsbürger bin, abgelehnt. Ich bin jetzt staatenlos. Dieses Schreiben der Botschaft kann ich ggf nachreichen."

-

Am 27.06.2018 wurden Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Armenisch von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:

[...]

F: Leiden Sie an einer Krankheit oder nehmen Sie Medikamente?

A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

F: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in Eriwan, Armenien, geboren.

F: Von welchem Staat besitzen Sie die Staatsangehörigkeit?

A: Ich war schon in der Botschaft von Armenien, dort habe ich Dokumente vorgelegt. Die haben mir bestätigt, dass man mich nicht kennt. Ich denke, dass ich keine Staatsbürgerschaft mehr habe. Ich war 2015 das letzte Mal auf der Botschaft.

F: Wie ist das auf der Botschaft abgelaufen? Was haben Sie vorgelegt?

A: Den österreichischen Führerschein, sonst nichts. Die haben sonst nichts bekommen von mir.

F: Haben Sie noch armenische Dokumente?

A: Nein.

F: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

A: Ich gehöre der Volksgruppe der Armenier an und bin armenisch Apostolisch.

...

F: Erzählen Sie mir bitte Ihren Lebenslauf.

A: Ich bin am XXXX in Erewan geboren. Ich habe dort 19 Jahre gelebt. Ich habe die Schule in Armenien besucht.

F. Wie haben die Schulen geheißen?

A: Ich weiß es nicht mehr.

F: Wie haben die Eltern geheißen?

A: Mutter: XXXX , und der Vater: XXXX

F: Wie ist Ihr Leben weiter verlaufen?

A: Ich bin mit 19 nach Russland. Damals war mein Vater verschollen und die Mutter im Altersheim. Geschwister habe ich keine. Ich bin mit einer Familie, mit der ich verwandt bin, nach Russland, nach Moskau.

F: Haben Sie damals einen Reisepass gebraucht?

A: Wir sind am Landweg nach Russland gefahren, ich hatte damals einen armenischen Reisepass.

F: Wie ging es weiter?

A: Ich kam 2002 mit einer Reisegruppe von Flüchtlingen nach Österreich. Der Schlepper hat dann die Reisepässe abgenommen.

F: Was haben Sie beruflich gemacht?

A: Ich war Schwimmer, das war in Armenien. Beruflich habe ich nichts gelernt.

F: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte?

A: Meine Lebensgefährtin und meine Tochter.

F: Wo wohnen Sie derzeit, können Sie Ihre Wohnsituation genauer beschreiben?

A: XXXX bei Wien, ich lebe dort mit Frau und dem Kind seit 2015.

F: Was arbeitet die Ehefrau?

A: Buchhalterin in XXXX und in XXXX , derzeit ist sie in Karenz.

F: Wie lange ist sie noch in Karenz?

A: Sie ist noch ca. 7 Monate in Karenz.

F: Gehen Sie in Österreich derzeit einer Arbeit nach?

A: Ich habe Angebote bei Baufirmen und bei Mietwagenfirmen.

F: In welchen Ländern haben Sie bereits einen Asylantrag gestellt?

A: In keinen.

F: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, Vereine oder die Universität?

A: Ich bin in keinen Vereinen.

F: Haben Sie Freund und Bekannte?

A: Russische, Georgische, Juden, Armenier, ich habe genug Freunde.

F: Haben Sie auch andere Namen schon verwendet?

A: Mein Opa heißt im Vornamen XXXX , vorher habe ich XXXX geheißen. Das war der Name, bevor ich den Namen der Frau angenommen habe.

F: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich bin in der Grundversorgung, Kinderbeihilfe.

F: Sie haben am 22.01.2002 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen wurde. Sie brachten gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein, diese wurde am 02.03.2010 rechtskräftig negativ entschieden und Sie wurden nach Armenien ausgewiesen. Diesen Antrag stützten Sie auf nicht glaubhafte Angaben. Warum stellen Sie nun einen neuerlichen Asylantrag?

A: Weil ich überall ein Visum beantragt habe und ich keine andere Möglichkeit sehe, einen Aufenthaltstitel zu bekommen.

F: Warum haben Sie das Formblatt zur Erlangung des HRZ nicht ausgefüllt?

A: Weil meine Familie hier ist.

F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

A: Das sind alle Gründe.

F: Hat sich seit der Entscheidung vom 02.03.2010 noch etwas ereignet, das für Ihren Asylantrag von Bedeutung wäre?

A: Nein.

F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

A: Ich möchte keine weiteren Angaben machen.

F: Wo war Ihre letzte Wohnanschrift in Armenien?

A: Eriwan, in XXXX . Es war ein Wohnhaus. Wir haben im XXXX Stock gewohnt. Die Tür war denke ich die Nummer XXXX

F: Haben Sie noch Kontakt zu Personen in Armenien?

A: Nein.

F: Warum sind Sie damals weg aus Armenien?

A: Wir haben Probleme wegen Schulden bekommen und die Wohnung hat man uns auch weggenommen.

..."

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre behauptete Identität, Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum betreffend, konnte aufgrund fehlender Dokumente und mangels Ihrer Mitwirkungspflicht nicht festgestellt werden, kann diese aber als Verfahrensidentität angenommen werden.

Sie versuchen Ihre Identität zu verschleiern und haben hierüber bisher widersprüchliche Angaben gemacht. Es existiert eine Vielzahl von Aliasidentitäten.

Nach Abschluss Ihres ersten Verfahrens wurden Sie, da Identitätsdokumente von Ihnen nicht vorgelegt wurden, mehrfach aufgefordert, die notwendigen Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Diesen Aufforderungen sind Sie jeweils nicht nachgekommen. Alleine dieser Umstand zeigt, dass Sie nicht bereit und gewillt sind, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sie selbst legten ein Schreiben der armenischen Botschaft, datiert vom 30.01.2015 vor, aus dem hervorgeht, dass bei aus einer Datenbankabfrage für Reisepässe des Amtes für Pässe und Visa der Polizei der Republik Armenien sowie im Wohnregister der Bevölkerung keine Angaben hinsichtlich eines Hr. XXXX ( XXXX ) XXXX vorhanden sind. Dazu sei auszuführen, dass Sie sich an der Botschaft der Republik ARMENIEN lediglich mit einem österreichischen Führerschein, lautend auf den oben angeführten Namen, ausgewiesen haben. Die Behörde geht davon aus, dass dieser von Ihnen angegebenen Name nicht mit Ihrer wahren Identität übereinstimmt.

Da Sie sich beharrlich weigerten, an der Feststellung Ihrer Identität mitzuwirken, erging schon am 16.09.2008 zum gegenständlichen Fall das Ersuchen an eine Vertrauensperson in Armenien, Nachforschungen betreffend Ihre Angaben zu Armenien durchzuführen. Behaupteten Sie doch, dass Sie eine Mutter in einem Altersheim in Jerewan im Bezirk XXXX hätten und Sie selbst an der Wohnadresse Jerewan, XXXX aufhältig gewesen wären.

Dabei wurde festgestellt, dass weder ein Altersheim in dem von Ihnen genannten Bezirk existiert, noch dass Ihre angegebenen Wohnadresse stimmen kann. Die Vertrauensperson führt aus, dass an der Adresse XXXX (derzeit XXXX ) Nr. XXXX kein Wohnhaus existiert bzw. nie ein solches dort sich befunden hätte.

Auffallend und gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht auch, dass Sie in der Einvernahme vor dem BFA am 27.06.2018 wiederum eine anderslautende Wohnadresse von Armenien genannt haben. Dieses Mal sagten Sie, dass Ihre letzte Wohnadresse in Jerewan, XXXX gewesen wäre. Diese Wohnadresse liegt laut Google Maps 1 km von der im Vorverfahren angegebenen Adresse entfernt.

Gegen Ihre Glaubwürdigkeit als Person spricht schon alleine der Umstand, dass Sie sich bis heute nicht bemüht haben, Beweismittel für ihre Identität aus der Heimat beizuschaffen. Die Behörde hat den Eindruck gewonnen, dass Sie ganz bewusst die österreichischen Behörden betreffend Ihrer Identität hinter das Licht führen um Ihre Abschiebung nach Armenien zumindest zu erschweren.

Zu erwähnen wäre in diesem Zusammenhang, dass Sie vor dem BFA selbst angeführt haben, im Jahr 2002 einen armenischen Reisepass gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 27.06.2018, Seite 3).

Ihnen kommt in der Feststellung Ihrer Identität erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Der Umstand, dass Ihre Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf Ihre mangelnde Mitwirkung an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von Ihnen zu vertreten. Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs 3 AsylG verletzt.

Die Feststellungen zu Ihrer Nationalität, Ihrer Volksgruppe und Ihren Sprachkenntnissen ergaben sich aus Ihren Angaben. Die Feststellung zu Ihrem Familienstand lässt sich aufgrund Ihrer dazu unzweifelhaften Angaben treffen.

Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes darf auf Ihre Ausführungen in Ihren Einvernahmen hingewiesen werden. Hier gaben Sie an, dass Sie gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage seien, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu tätigen und zudem voll arbeitsfähig zu sein. Aus der Aktenlage war nichts Gegenteiliges zu erkennen gewesen.

Eine Anfrage im Österreichischen Strafregister hat ergeben, dass Sie wegen strafbarer Handlung mehrfach einschlägig Vorbestraft sind. Dazu wird einerseits auf den Bescheid der XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , verwiesen, worin gegen Sie ein durchsetzbares Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen wurde (Bestätigung durch VwGH Erkenntnis vom 20.08.2013, Zahl: 2013/22/0108-6). Andererseits wird auf den kriminalpolizeilichen Aktenindex verwiesen.

Ihr wiederholtes und teilweise einschlägiges strafbares Verhalten, welches Sie seit Ihrer Einreise in das Bundesgebiet gesetzt haben, veranlasst die Behörde, für Ihre Person eine Gefährdungsprognose als gegeben anzusehen.

Ihr letztes strafbares Delikt haben Sie am 20.08.2014 begangen. Davon ausgehend ist die Dauer Ihres Wohlverhaltens von knapp vier Jahren, gemessen an Ihren mehrfachen Vorstrafen, noch als zu kurz anzusehen, um eine relevante Minderung der von Ihnen ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Zudem weißt Ihr ZMR Auszug eine Lücke für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zu Ihrer Asylantragstellung (09.02.2018) auf. Offensichtlich sind Sie Ihrer Meldeverpflichtung gem. § 2 MeldeG nicht nachgekommen und haben somit gegen das Meldegesetz verstoßen und einen weiteren Schritt dahingehend gesetzt, dass Sie erkennen haben lassen, nicht gewillt zu sein, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:

Die Feststellungen betreffend dem Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Eine aktuelle, konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung konnte weder im gesamten Verfahren festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen hätte lassen.

Im Rahmen der Einvernahme am 27.06.2018 wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hätten, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar zu machen.

Als wesentlichen und einzigen Grund für Ihre neuerliche Asylantragstellung gaben Sie an, dass Sie keine andere Möglichkeit sehen würden, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu bekommen als über einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend führten Sie an, dass Sie sehr gerne Ihr Familienleben mit Ihrer Lebensgefährtin und Ihrem Kind in Österreich fortführen würden.

Sie gaben unglaubhaft an, Ihr sogenanntes Familienleben mit Ihrer Lebensgefährtin bereits seit dem Jahr 2015 zu führen.

Dazu sei Ihnen entgegenzuhalten, dass Sie laut Auskunft des Zentralen Melderegisters erst seit 13.02.2018 an derselben Wohnadresse gemeldet sind, wie die Mutter Ihres Kindes. Ein intensives Familienleben kann von Seiten der Behörde in Ihrem Fall nicht erkannt werden.

Sie missbrauchen offensichtlich das Asylrecht um in Österreich einen Aufenthaltstitel unter Umgehung der geltenden Gesetzt zu bekommen.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass Sie einer allgemeinen exzeptionellen Gefährdungslage, die praktisch jeden betreffen würde, ausgesetzt wären.

Mangels Anzeichen beachtenswerter psychischer/physischer Problemstellungen bedürfen Sie im Grundsätzlichen nicht einer besonderen Schutzwilligkeit und ist Ihnen eine Rückkehr nach Armenien, d.h. in eine ihnen soziokulturelle und sprachlich vertraute Umgebung, zumutbar.

Sie haben keinen glaubhaften Grund angeführt, welcher Sie von einer Rückkehr nach Armenien abhalten würde. Daher besteht kein Zweifel daran, dass Sie sich als gesunder und gebildeter Mann, ohne kulturelle, traditionelle und sprachliche Barrieren, sich selbst und die Familie versorgen können, wie Sie dies bereits in der Vergangenheit erfolgreich getan haben.

Eine Ausreise war ihnen ebenfalls ohne Einschränkungen über den Flughafen von Eriwan möglich.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Heimatland gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach Sie lebensgefährdend in Ihrer Existenz bedroht wären. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie in keine existentielle Notlage in Ihrem Heimatland kommen.

Es bestehen keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Das Stellen eines Asylantrags allein hat keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene Staatsangehörige.

In Armenien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre.

Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesamtes nicht gesprochen werden kann.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Diese Feststellungen lassen sich dem Inhalt Ihres Asylaktes entnehmen, bzw. entstammen dem Amtswissen der Behörde.

Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus Ihrem Verhalten, die Gesetze Ihres Gastgeberlandes nicht zu befolgen indem Sie mehrfach straffällig geworden sind, Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind und an der Feststellung Ihrer Identität nicht mitwirken wollen, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

Auch engagieren Sie sich weder in Vereinen noch gehen Sie einer Arbeit in Österreich nach, welche im laufenden Verfahren unter bestimmten Bedingungen möglich wäre.

Sie verfügen über Verwandtschaft in Österreich:

Sie legten eine Geburtsurkunde von Ihrem Kind, XXXX , am XXXX in Österreich geboren, wo Sie auch als eingetragener Vater aufscheinen, vor, was aufgrund der Geburtsurkunde als erwiesen gilt.

Die Feststellungen zu Ihren Angaben bezüglich Ihres Familienlebens in Österreich ergab sich folgendes Bild. Mit der Mutter Ihres Kindes, Fr. XXXX , geb. XXXX , sowie mit Ihrer Tochter, leben Sie erst seit dem 13.02.2018 gemeinsam in einem Haushalt.

Es zeigt sich, dass Ihnen an einem Familienleben vor dem Zeitpunkt Ihrer neuerlichen Asylantragstellung nicht viel gelegen ist. Gründe die Sie abgehalten hätten zu einem früheren Zeitpunkt zusammenzuziehen, konnten Sie nicht vorbringen bzw. haben Sie nicht erwähnt.

Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (Hinweis Urteil 31.1.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (Hinweis VfGH 29.9.2007, B 1150/07; VwGH 19.3.2009, 2008/18/0736).

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie zum Zeitpunkt als Sie die Mutter Ihres am 05.11.2017 geborenen Kindes kennengelernt haben, Sie und Fr. XXXX jedenfalls des unsicheren Aufenthaltsstatus von Ihnen bewusst sein mussten. Im konkreten Fall sind weiters keine "außergewöhnlichen Umstände", die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, ersichtlich. Es bleibt festzuhalten, dass sich für den erkennenden Organwalter keine Hinweise auf unüberwindbare Hindernisse ergeben, aus denen ein (allfällig bestehendes) Familienleben nach einer Rückkehrentscheidung von Ihnen mit Ihrer Partnerin in Armenien nicht fortgesetzt werden könnte (vgl. dazu EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber eine norwegische Staatsangehörige geheiratet und mit dieser ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen).

Es steht jedoch Ihrer Partnerin jederzeit die Möglichkeit offen, ein gemeinsames Leben mit Ihnen in Armenien zu führen. Fr. XXXX spricht Armenisch und ist weiters beruflich in Österreich nicht verankert.

Unabhängig davon wäre es Ihnen unter Abwägung aller angeführten Faktoren letztlich aber selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland immer noch zuzumuten, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das Sie vorrübergehend ins Herkunftsland ausreisen, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation bzw. elektronische Medien und Treffen in Drittländern, aufrechtzuerhalten

Abgesehen davon haben Sie jedenfalls die Möglichkeit, nach Ihrer Rückkehr nach Armenien eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken.

Zu Ihrem minderjährigen Kind kann gesagt werden, dass es keine derart große Bindungen bzw. Verfestigungen in/an Österreich hat und es ihm aufgrund des Alters durchaus zugemutet werden kann, sich in Armenien einzugewöhnen bzw. zu integrieren.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Darüber hinaus würde es dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008).

Die Feststellung zur illegalen Einreise war mangels Vorliegen eines Visums zu treffen.

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einem Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und wurden gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI -Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht bzw. nur gering geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1

BFA-VG).

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurden die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere die Höhe des Einreiseverbotes sowie ein diesbezügliches mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert. Die bP sei in Österreich integriert und würden hier auch ihre Lebensgefährtin sowie ihr Kind leben.

Vorgelegt wurde von der bP:

* Reisepasskopie des in Österreich geborenen Kindes (öStBG)

I.4. Die Beschwerdevorlage langte am 02.08.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.

I.5. Mittels Amtshilfeersuchen vom 03.08.2018 wurde die Magistratsabteilung in XXXX und die BH XXXX um Mitteilung ersucht, ob die bP im dortigen Zuständigkeitsbereich verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei.

Mit E-Mail vom 03.08.2018 teilte die BH XXXX mit, dass gegen die bP wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG (Bundesstraßen-Mautgesetz) rechtskräftig am 06.01.2015 (bezahlt) ein Strafbetrag von € 300,00 festgesetzt wurde.

Mit E-Mail vom 08.08.2018 teilte die XXXX mit, dass betreffend der bP im Verwaltungsstrafregister folgende rechtskräftige Vormerkungen aufscheinen:

Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz vom 29.12.2014, rechtskräftig 28.01.2015, Strafe € 550,00

Übertretung nach dem Meldegesetz vom 13.04.2018, rechtskräftig 03.05.2018, Strafe € 100,00.

Die LPD XXXX übermittelte ein Straferkenntnis vom 05.08.2014, wonach über die bP wegen § 52 Abs. 8 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von € 550,00 verhängt wurde (bP ist nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat sich am 23.02.2014 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, obwohl ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde).

I.6. Mit Beschluss des BVwG vom 29.11.2018 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Am 02.01.2019 erging in derselben Sache ein Berichtigungsbeschluss hinsichtlich der falschen Bezeichnung des Abschiebeortes ("Georgien" statt "Armenien").

I.7. Mit Schreiben vom 06.12.2018 übermittelte die bP eine kurze Stellungnahme hinsichtlich ihrer Integration und ihrer Anknüpfungspunkte in Österreich. Mit Mail vom 20.03.2019 übermittelte die bP eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge für das am XXXX in Österreich geborene gemeinsame Kind. Diese E-Mail stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

I.8. Mit Schreiben vom 07.11.2018 teilte die XXXX auf die Anfrage des BVwG betreffend die Ehefähigkeit der bP im Wesentlichen mit, dass die bP am 03.10.2005 eine Ehe geschlossen hat, welche am 02.06.2009 rechtskräftig geschieden worden sei. Am 10.11.2010 gab es eine neuerliche Eheschließung der bP mit Fr. XXXX (geb. XXXX , Georgien).

I.9. Nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts stellte das ho. Gericht fest, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Im Hinblick auf das Erk. des VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 mwN und des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien), wonach die bP Abschiebeschutz genießt wurden keine weiteren Veranlassungen gesetzt.

I.10. Am 22.5.2019 fand beim ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RI: Wie lautete ihr Name zum Zeitpunkt ihrer Geburt, bzw. zum Zeitpunkt, als Sie Armenien verließen und wann sind Sie geboren?

P: XXXX , geboren am XXXX .

RI: Können sie diese Identität durch die Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bescheinigen?

P: Ich sprach wegen meiner beantragten Duldung bei der armenischen Botschaft vor und habe ein Schreiben erhalten, wonach ich kein armenischer Staatsbürger bin.

RI: Haben Sie keine Geburtsurkunde?

P: Nein.

RI: Warum nicht?

P: Weil ich keine aus Armenien mitgenommen habe.

RI: Sie stammen aus einem Staat, welcher Personenstandsfälle, sowie die Existenz seiner Bürger dokumentiert und auch bescheinigt bzw. auf Verlangen bestätigt.

P: Ich kann es mir nicht erklären, ich war selber enttäuscht, dass die Botschaft so geantwortet hat.

RI: Ihnen wurde in der Ladung aufgetragen, weitere Unterlagen vorzulegen. Bitte legen Sie diese jetzt vor.

P legt vor: Scheidungsbeschluss in Bezug auf die Ehefrau XXXX vor. Scheidung vom 19.04.2017.

RI: Sie wurden bereits wiederholt beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Sehr gut, normal.

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Ich habe die Wahrheit gesagt. (P schildert kurz sein damaliges Vorbringen)

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Nein, die sind gleich geblieben.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ja, ist bekannt

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdesch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten