Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W163 1432751-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 13.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Mit Bescheid vom 13.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen. Am 29.01.2013 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.03.2013, FZ. 11 14.985-BAI, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 11.04.2013 in Rechtskraft.
Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 27.05.2013 gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
1.3. Am 07.04.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 2 AsylG.
1.4. Mit Bescheid vom vom 23.10.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 ASylG als unzulässig zurück. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Sri Lanka zulässig ist (Spruchpunkt II). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2018, Zl. W163 XXXX hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unbegründet abgewiesen. Betreffend die übrigen Spruchpunkte wurde der Bescheid behoben und an das BFA zurückverwiesen.
1.5. In Rahmen einer Stellungnahme zum oben angeführten Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF per Mail am 11.09.2019 die Erteilung einer Karte für Geduldete führte aus, dass "Rückkehrdokumente aus dem Heimatland" und Identitätsdokumente nicht zu erlangen seien und der BF keine Angehörigen in seiner Heimat habe.
1.6. Am 23.10.2017 übermittelte das BFA bezüglich des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete einen "Verbesserungsauftrag" sowie die "Gewährung von Parteiengehör".
1.7. Mit Eingabe vom 09.11.2017 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter eine Fristverlängerung um vier Wochen. Begründet wurde dies damit, dass sich der BF um einen Termin bei der Botschaft betreffend ein Reisedokument und um Feststellung seiner persönlichen Identitätsdaten bemühe und vom Ergebnis das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abhängen würden. Eine weitere Stellungnahme wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF nicht vorgelegt.
1.8. Das BFA hat mit im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 27.06.2019, den Antrag vom 06.09.2017 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 FPG gemäß § 1 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das beantragt worden wäre, dem BF eine Karte für Geduldete zu erteilen und der zutreffende Duldungsgrund nicht angegeben worden sei. Der BF sei zur Mängelbehebung aufgefordert worden und hätte um Fristerstreckung unter Hinweis auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ersucht. Die gewährte Frist sei ungenutzt verstrichen, ohne den tatsächlichen Duldungsgrund bekanntzugeben, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte ohne weitere materiell-rechtliche Prüfung zurückzuweisen war.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF am 19.07.2019 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass der Grund für die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG sowohl im Antrag als auch im Rahmen der Einvernahme am 04.09.2018 ausgeführt worden wäre.
1.9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2019 vorgelegt.
1.10. Mit Eingabe vom 25.07.2019 erfolgte eine Stellungnahme der belangten Behörde in der zusammengefasst dargelegt wird, dass für die Antragsstellung gem. § 46a Abs. 4 FPG die Art der Duldung genau zu bezeichnen sei und nach Verbesserungsauftrag und Fristerstreckung der Grund für die begehrte Duldung nicht bekannt gegeben worden sei.
1.11. Mit Eingabe vom 09.09.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates der Vertretungsbehörde für den BF erteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Rechtlich folgt daraus:
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 18.07.2019 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 29.07.2019 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A):
3.2. § 46a FPG idgF. lautet auszugsweise
:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) [...]
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) [...]
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Der rechtsfreundliche Vertreter des BF hat mit Mail vom 11.09.2017 unter anderem die Ausstellung einer Karte für Geduldete beantragt und darauf verwiesen, dass Rückkehrdokumente und Identitätsdokumente aus dem Heimatland nicht zu erlangen wären. Im Antrag auf Fristerstreckung vom 09.11.2017 zum Verbesserungsauftrag/Parteiengehör der belangten Behörde vom 23.10.2017 hat der rechtsfreundliche Vertreter explizit auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG verwiesen und ausgeführt, dass sich der BF um einen Termin bei der Botschaft bemühe. Im Lichte dieser Angaben bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Zweifel daran, dass der Antrag des BF auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gerichtet war.
Zur in der Stellungnahme vom 25.07.2019 vertretenen Auffassung der belangten Behörde, dass die Art der Duldung "genau" zu bezeichnen sei, ist darauf zu verweisen, dass der Fremde gemäß § 46a Abs. 4 2. Satz FPG den Grund seiner Duldung zwar ausdrücklich zu bezeichnen hat, jedoch an dieses Erfordernis aus Rechtschutzerwägungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, zumal dem Fremden im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen auch amtswegig eine Karte für Geduldete auszustellen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.1.2016, § 46a FPG, K14, Seite 1078).
Der Antrag des Fremden wäre daher nicht zurückzuweisen, sondern einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen. Durch die dennoch erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. VwGH 19.05.2015, 2015/21/0001).
3.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).
"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).
Da der angefochtene Bescheid durch Verweigerung einer Sachentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, war er gem. § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.05.2015, 2015/21/0001). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Duldung, Karte für Geduldete,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W163.1432751.4.00Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020