TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/24 94/05/0203

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.1998
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §95 Abs1 litc;
BauV OÖ 1985 §95 Abs2;
BauV OÖ 1985 §95 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Bernhard Scheurecker in Schärding, vertreten durch Dr. Michael Neumann, Rechtsanwalt in Schärding, Bahnhofstraße 186, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Dezember 1993, Zl. BauR-010752/4-1993 Ki/Lan, betreffend einen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schärding, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Bei einer von der Baubehörde in Anwesenheit eines Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes am 18. Juni 1991 durchgeführten Besichtigung an Ort und Stelle wurden nachstehende Feststellungen getroffen: Zwischen den Wohnhäusern Passauer Straße 129a (Wohnhaus des Beschwerdeführers) und Passauer Straße 236 wurde auf der Parzelle 45/3,

KG Schärding-Vorstadt, eine Holzriegelwand mit einer Länge von 6,50 m und einer Höhe von 5 m errichtet. Die senkrecht tragenden Konstruktionsteile wurden in Einzelfundamente eingespannt.

Mit Bescheid vom 8. Juli 1991 untersagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Fortsetzung der Bauausführung an der Holzriegelwand (Spruchpunkt 1.) und trug deren Beseitigung bis 31. August 1991 auf (Spruchpunkt 2.). Unter Hinweis auf die Feststellung beim Lokalaugenschein wurde die Bewilligungspflicht des Vorhabens bejaht und die mangelnde Bewilligungsfähigkeit auf § 95 Abs. 1 lit. a der Oö Bauverordnung gestützt, weil derartige Vorhaben (bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen) nur in einem Abstand von 5 m zur Nachbargrenze errichtet werden dürften.

In seiner dagegen erstatteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich um keine Holzriegelwand, da die Lärmschutzwand aus Heraklithplatten bestehe und nur auf der Straßenseite zur Verschönerung mit schallschluckenden, feuerhemmend imprägnierten Brettern versehen sei.

Der Gemeinderat wies die Berufung mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 ab. Es liege ein Holzbau gemäß § 95 Bauverordnung vor, unabhängig davon, ob die Wand mit Heraklithplatten oder mit feuerhemmend imprägnierten Brettern verkleidet wurde.

Diesen Bescheid hob die belangte Behörde zufolge Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11. Februar 1992 auf (gegenständlich war nur mehr Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides vom 8. Juli 1991). Die Vorstellungsbehörde bejahte die Bewilligungspflicht der baulichen Anlage gemäß § 41 Abs. 2 lit. a OÖ Bauordnung unter Hinweis auf § 41 Abs. 1 lit. b und § 41 Abs. 4 lit. i leg. cit. Die Aufhebung begründete die Vorstellungsbehörde damit, daß nicht geklärt worden sei, ob die Anlage aus Holz oder aus Heraklithplatten bestehe, wobei es auf die hauptsächlichen Bestandteile ankomme. Würde festgestellt werden, daß die Wand hauptsächlich aus Heraklith bestehe, so sei auch zu prüfen, ob es sich dabei um einen "anderen brennenden Baustoff" im Sinne des § 95 Abs. 2 OÖ Bauverordnung handle. Weiters müsse geklärt werden, ob die Verwendung als Lärmschutzwand eine Ausführung in dieser Höhe erforderlich mache (§ 43 Abs. 2 OÖ Bauverordnung).

Daraufhin erstattete ein Amtssachverständiger aufgrund eines Ortsaugenscheines am 21. Mai 1992 nachstehendes Gutachten:

"Die gegenständliche Wand besteht aus einer Holzriegelkonstruktion, die straßenseitig mit einer Holzschalung versehen wurde. Zwischen den Holzsäulen wurde an der Hofseite eine Verkleidung mit Heraklithplatten hergestellt und stellt daher die größtenteils aus Holz errichtete Wand eindeutig eine bewilligungspflichtige, bauliche Anlage aus Holz gem. § 95 Abs. 5 dar. (OÖ. Bauverordnung).

Da diese Wand zw. dem Wohnhaus Passauer Str. 129 a und dem Wohnhaus Passauer Str. 236 steht, bzw. an beide Gebäude anschließt, stellt diese eine Brandbrücke dar. Somit erübrigt sich die Beurteilung, ob die Wand mit einer Höhe von 5 m zulässig bzw. notwendig ist. ..."

Aufgrund dieses Gutachtens gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 1. Dezember 1992 der Berufung des Beschwerdeführers abermals keine Folge. Diese Berufungsentscheidung wurde allerdings durch die Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 16. Oktober 1992 neuerlich aufgehoben, weil das Gutachten vom 21. Mai 1992 dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurde.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. November 1992 lautet auszugsweise wie folgt:

"Richtig ist vielmehr, wie aus dem überreichten Foto zu ersehen war, daß die Schallschutzwand mit einem Schallschutzkörper aus Heraklithplatten hergestellt wurde, und nicht umgekehrt, wie der Sachverständige behauptet. Es ist unrichtig, daß die Heraklithplatten als Verkleidung dienen, weil gerade die Heraklithplatten den wesentlichen Bestandteil des Schallschutzkörpers und der gesamten Schallschutzwand ausmachen. Wenn daher die Lärmschutzwand von 4 Holzsäulen (Kanthölzer 16x16 cm) gehalten wird, so nehmen diese bei einer Wandlänge von 6,90 Metern nur einen Holzanteil von rund 9 Prozent ein. Diese Schallschutzwand ist somit schon ohne der straßenseitigen Holzverkleidung ein voll funktionierender selbständiger Schallschutzkörper und keine Verkleidung an der Hofseite, wie es irrtümlich der Sachverständige darstellt.

Der Sachverständige dürfte bei äußerlicher Betrachtungsweise irrtümlich übersehen haben, daß tatsächlich nur die Heraklithwand mit den 4 Kantholzsäulen alleine die Lärmschutzwand darstellen, weil der 5 cm starke Heraklithwandkörper in der Mitte der Säulen sich befindet, und nicht außerhalb der Säulen als Verkleidung. Die Holzbretterverkleidung befindet sich außerhalb der Säulenreihe und wird von den Säulen der Heraklithwand zwecks Verschönerung des äußeren (straßenseitigen) Anblickes getragen. Die Verkleidung könnte auch aus Welleternit, Eternitplatten, Kunststoff oder Blech bestehen, ohne daß die Heraklithwand dadurch z.B. zu einer Blechwand wird. Auch ein mit Holzbrettern verkleidetes gemauertes Stockwerk eines Hauses wird durch die Holzverkleidung nicht zu einem Holzhaus.

Die Verkleidung an der Straßenseite besteht aus feuerhemmend und entflammungsverhindernd imprägnierten Holzbrettern, die zusätzlich durch 2 Blechstreifen unterbrochen sind. Damit liegt aber auch die behauptete Brandbrücke nicht vor. Die Höhe der Wand ist durch den großen Straßenabstand von 7 Metern notwendig."

Darauf nahm der Amtssachverständige eine neuerliche Besichtigung vor und traf im Amtsvermerk vom 21. Dezember 1992 folgende Feststellung:

"Bei der am 21. Dezember 1992 durchgeführten Besichtigung der gegenständlichen Wand wurde durch den Amtssachverständigen festgestellt, daß aufgrund der Konstruktionsform das Gutachten vom 21. Mai 1922 vollinhaltlich aufrecht bleibt.

Ergänzend zur schriftlichen Stellungnahme des Herrn ... (Beschwerdeführer) vom 9. November 1992 wird festgehalten, daß die darin getroffene Beschreibung der Wand fachlich unrichtig dargestellt wird."

Die neuerliche abweisende Berufungsentscheidung des Gemeinderates vom 16. September 1993 wurde auf das Gutachten vom 21. Mai 1992 gestützt; die Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme sei unrichtig.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Die Berufungsbehörde habe zu Recht die Ausführungen des Amtssachverständigen ihrer Entscheidung zugrundegelegt; der Beschwerdeführer sei dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 48/94, abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, auf die der Beschwerdeführer replizierte. Die Mitbeteiligte legte mit ihrer Gegenschrift einen Berufungsbescheid der Wasserrechtsbehörde vor, wonach im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung eines Garagenbaues die gegenständliche Wand bis 31. Dezember 1996 zu beseitigen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 der hier anzuwendenden Oö BauO 1976 (im folgenden: BO) muß die Behörde, wenn sie feststellt, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid auftragen, entweder nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

An der Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage kann kein Zweifel bestehen, weil für die Errichtung einer 5 m hohen Wand jedenfalls fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 41 Abs. 2 lit. a BO).

Die Verwaltungsbehörden sahen die errichtete bauliche Anlage deshalb nicht als bewilligungsfähig an, weil sie den Anforderungen des § 95 Oö Bauverordnung 1985, welche mit dem Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1989 (BauV) auf Gesetzesstufe gestellt worden ist, nicht entspreche. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 95

Bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen

(1) Gebäude aus Holz, wie Blockhäuser, Holzständerbauten und Riegelwandbauten, sind nur zulässig, wenn

a) sie von den Nachbargrenzen, ausgenommen der Straßengrundgrenze einen Mindestabstand von 5 m und von anderen Gebäuden einen Mindestabstand von 5 m bzw. von Gebäuden aus Holz einen Mindestabstand von 10 m einhalten,

...

c) der erhöhten Brandgefahr durch die im Einzelfall jeweils erforderlichen, von der Baubehörde vorzuschreibenden Maßnahmen, wie der Unterteilung in Brandabschnitte oder der Anordnung besonderer Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen, wirksam begegnet wird.

...

(3) Auf eingeschossige Nebengebäude mit einer verbauten Grundfläche bis zu 8 m2 (wie Garten- oder Gerätehütten) finden die Mindestabstände gemäß Abs. 1 lit. a keine Anwendung, wenn den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit und den Brandschutz nach § 23 der O.ö. Bauordnung entsprochen wird.

...

(5) Für sonstige bewilligungspflichtige bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

..."

Nach dieser Bestimmung sind somit auch sonstige bewilligungspflichtige bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen nur zulässig, wenn sie gewisse Abstände einhalten. Die Ausnahmebestimmung des § 95 Abs. 3 BauV kommt hier nicht zum Tragen, weil die gegenständliche Wand kein eingeschossiges Nebengebäude ist.

Wie die belangte Behörde im Vorstellungsbescheid vom 11. Februar 1992 richtig hervorgehoben hat, war durch ein Sachverständigengutachten zu klären, aus welchen Baustoffen bzw. Bauteilen die Anlage errichtet wurde und ob allenfalls Heraklith einen anderen brennbaren Baustoff darstellt. Im nunmehr angefochtenen Bescheid erachtete die belangte Behörde diese Umstände als geklärt. Der Sachverständige habe nach Besichtigung an Ort und Stelle festgestellt, aus welchen Materialien die Anlage hergestellt ist; diesen Ausführungen habe der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nicht widersprochen.

Die Feststellung, die Wand sei aus Holz, kann allerdings der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalten. Von Anfang an hat der Beschwerdeführer (siehe seine Berufung vom 24. Juli 1991) behauptet, daß die Wand aus Heraklith-Platten bestehe und nur durch (imprägnierte) Holzbretter verschalt sei; in seiner Stellungnahme vom 9. November 1992 präzisierte er, daß die Heraklithwandkörper 5 cm dick seien, daß die Holzbretter von Blechstreifen unterbrochen und daß die 4 Holzsteher nur 16 cm x 16 cm stark seien.

Keinem der mehrfach eingeholten Gutachten kann entnommen werden, daß ein Sachverständiger jemals ein Stück aus der Holzseite oder aus der Heraklithseite herausgenommen und darauf aufbauend geklärt hätte, ob die Heraklithwand tatsächlich 5 cm stark ist bzw. wie stark die Holzbretter sind. Nur so ließe sich zumindest quantitativ ein Überwiegen des einen oder anderen Baustoffes klären. Hingegen ist die Ausführung im (abschließenden) Sachverständigengutachten vom 21. Dezember 1992, auf welchem auch der angefochtene Bescheid beruht, "auf Grund der Konstruktionsform" sei das bisherige Gutachten vollinhaltlich aufrecht zu erhalten, nicht nachvollziehbar. Möglicherweise meint der Sachverständige damit, daß allein die Holzsteher die Wand zu einer baulichen Anlage aus Holz machen.

Unerläßlich ist aber, wie die Vorstellungsbehörde schon im Aufhebungsbescheid vom 11. Februar 1992 erkannt hat, die Klärung der Frage, woraus die Wand besteht. Der Gesetzgeber unterwirft bauliche Anlagen "aus Holz" den im Gesetz genannten Beschränkungen; die Frage, wie eine Vermischung von Baustoffen zu beurteilen ist, muß wohl anhand der aus dem Gesetz hervorleuchtenden Absicht, die Ausbreitung von Bränden zu verhindern ("Holz und andere brennbare Baustoffe"), geprüft werden. Dem Argument des Beschwerdeführers kann nicht entgegengetreten werden, daß ein gemauertes Haus, welches teilweise eine Holzverschalung aufweist (manchmal als "alpenländischer Stil" bezeichnet), noch kein Holzhaus im Sinne dieser Vorschrift ist.

Erst wenn feststeht, woraus die Wand insgesamt besteht, wird sich die Frage klären lassen, ob die Holzkomponente so groß ist, daß im Lichte der durch § 95 BauV bewirkten Gefahrenabwehr von einer "Holzwand" die Rede sein kann. Die schon im Vorstellungsbescheid vom 11. Februar 1992 aufgeworfene Frage, ob Heraklith ein anderer brennbarer Baustoff sei, blieb unbeantwortet. Die gutachterliche Feststellung, die Wand bilde eine Brandbrücke, ist daher durch einen ausreichenden Sachbefund nicht gedeckt.

Sollte die Vorstellungsbehörde im fortgesetzten Verfahren diese Tatfragen nicht selbst klären, sondern den Berufungsbescheid aufheben, wird die neue Rechtslage (insbesondere § 39 Abs. 2 BauTG) zu beachten sein. Da die belangte Behörde diese Mängel des gemeindebehördlichen Verfahrens nicht aufgriff, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Umfang zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050203.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten