Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W240 2197141-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.09.2019, Zl. 1177926706-180183428, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 15.11.2017 für Ungarn vor.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.02.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX geboren zu sein. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien nach Ungarn gelangt, von wo aus er weiter nach Österreich gelangt sei. In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt, er wisse jedoch nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Ungarn befinde. Er habe auch keine Dokumente erhalten.
Am 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom BFA im Zuge des "Family Tracing" einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er 15 Jahre alt sei und er von seiner Familie an der Grenze von Iran und Türkei getrennt worden sei, er habe keine Kenntnis darüber, wo seine Eltern aufhältig sei. In Österreich lebe ein Cousin, der asylberechtigt sei. Weiters befinde sich ein Onkel in Deutschland.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") leitete mit Ungarn Dublin-Konsultationen ein und stellte mit Schreiben vom 15.03.2018 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.
Mit Schreiben vom 26.03.2018 lehnte die ungarische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmegesuch ab sowie teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2017 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und ihm am 04.12.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.
Am 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer untersucht und ein medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund einer multifaktioriellen Diagnositk zur Feststellung des absoluten Mindestalters erstellt. Es wurde als spätmöglichstes Geburtsdatum der XXXX festgestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2018 wurde der ARGE als gesetzliche Vertretung aufgrund der erfolgten medizinischen Altersfeststellung der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt und darauf hingewiesen, dass jederzeitige Einbringung einer schriftilchen Stellungnahme bezüglich das Geburtsdatum möglich sei.
Am 25.04.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, in Österreich sei ein Cousin vom Beschwerdeführer aufhältig, der anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Eine Abhängigkeit zu diesem wurde verneint.
Befragt nach dem Stadium seines Asylverfahrens in Ungarn gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, er habe keinen Bescheid erhalten.
Der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater führte aus, dass durch das Femdenrechtsänderungsgesetz 2015 der Anwendungsbericht des § 4a auf Subsidiär Schutzberechtigte erweitert worden sei. Insofern Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten, ein Verfahren hinsichtlich Asyl noch offen sei, bleibe jedoch die Dublin III-VO anwendbar. Der Rechtsberater stellte daher den Antrag, Ermittlungen zum Stand des Asylverfahrens in Ungarn durchzuführen.
2. Mit dem Bescheid das BFA vom 30.04.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Zu Spruchpunkt I wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Dem Antrag des Rechtsberaters vom 25.04.20108 werde nicht stattgegeben, da Ungarn im Schreiben vom 26.03.2018 erklärt habe, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz zuerkannt worden sei. Betreffend den in Österreich lebenden Cousin bestehe kein schützenswertes Familienleben, denn die Beziehung zu dem angeführten Verwandten gehe nicht über ein verwandtschaftliches Maß hinaus und es würden auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen.
Der Bescheid wurde am 03.05.2018 der ARGE als gesetzliche Vertreterin zugestellt.
3. Gegen den vorzitierten Bescheid betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer richtete die ARGE als gesetzliche Vertreterin die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. In Ungarn sei er ein Monat in einem geschlossenen Lager angehalten worden. Er und die anderen Insassen seien vom Lagerpersonal auffallend respektlos und demütigend behandelt worden. Die Verpflegung im ungarischen Camp sei sehr schlecht und nicht ausreichend gewesen. Er habe als Minderjähriger keine altersadäquate Betreuung erhalten. Der minderjährige Beschwerdeführer habe in Ungarn keine verwandtschaftlichen Beziehungen, in Österreich lebe hingegen sein Cousin. Das BFA habe sich im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mit dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Weiters sei keine Kindeswohlprüfung erfolgt. Der Grundsatz des Kindeswohls, welcher fest im Unionsrecht verankert sei, sei iS einer Interessensabwägung über dem öffentlichen Interesse der Raschheit der Durchführung der Ausweisung zu stellen. Im Art. 6 Abs. 3 Dublin III-VO werde angeführt, dass bei der Würdigung des Kindeswohls unter anderem dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Sicherheitserwägungen sowie die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife, gebührend Rechnung getragen werden müsse. Da der Beschwerdeführer über keinen Obsorgeberechtigten verfüge, wäre wohl ein diesbezüglicher Antrag an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu richten gewesen. Zumindest hätte seiner gesetzlichen Vertretung die Möglichkeit einer Stellungnahme geben werden müssen. Es wurde darauf hingewiesen, dass minderjährige Personen zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen zählen. Das Kindeswohl stehe der Außerlandesbringung entgegegen. Die Länderfeststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid seien zudem nicht aktuell, sondern veraltet. Zudem seien viele Schutzberechtigte in Ungarn obdachlos. Es habe zudem eine individuelle Zusicherung im gegenständlichen Fall erfolgen müssen. Weiters gehe aus dem Bescheid des BFA nicht hervor, ob hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei das Asylverfahren in Ungarn noch anhängig sei. Es wurde darauf verwiesen, dass jedoch entscheidend sei, ob das Verfahren bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen sei. Wenn dies nämlich der Fall sei, sei Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO anzuwenden. Weiters wurde auf ein beim EuGH eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren verwiesen, wo es um die Frage gehe, ob Personen mit subsidiären Schutzstatus in anderen Ländern einen Asylantrag stellen können bzw. genauer gesagt, ob ein Antrag in einem anderen Land inhatlich geprüft werden müsse.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018, W240 2197141-1/2E, wurde der Bescheid des BFA vom 30.04.2018 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vorab festgestellt werden müsse, ob in Ungarn trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen sei. Weiters sei eine Kindeswohlprüfung sowie auch aktueller Feststellungen zur Situation minderjähriger Personen in Ungarn erforderlich, um eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Außerlandesbringung nach Ungarn ausschließen zu können. Schließlich seien aktuelle Länderberichte zu Ungarn, insbesondere auch zu minderjährigen Schutzberechtigten in Ungarn, einzuholen und dem Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Es werde auch die aktuelle Beziehungsintensität zum in Österreich lebenden Cousin zu ermitteln sein.
5. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom XXXX 2019 wurde die Obsorge des Beschwerdeführers, dessen Geburtsdatum mit XXXX festgestellt wurde, dem Land XXXX übertragen, da der Aufenthaltsort seiner Familie unbekannt sei. Es wurde weiters festgestellt, dass der asylberechtigte Cousin in einem anderen Bundesland aufhältig sei und der Beschwerdeführer diesen Cousin noch nie persönlich kennengelernt habe, die Obsorgeübernahme durch den Cousin ausgeschlossen sei.
6. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.02.2019 zu Ra 2018/18/0401-7, wurde die erhobene Amtsrevision gegen die Entscheidung des BVwG vom 07.06.2018 zurückgewiesen. Es wurde in der Entscheidung insbesondere ausgeführt, dass nach der insoweit unstrittigen Aktenlage die zuständige ungarische Behörde eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. März 2018 abgelehnt und das BFA dagegen nicht remonstriert habe. Damit sei das gegenständliche Dublin III-Verfahren jedenfalls endgültig beendet und seien diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Jedoch sei der Sachverhalt in Bezug auf die Situation, die der minderjährige Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Ungarn vorfände, und betreffend die Frage des Kindeswohls genauer zu ermitteln.
7. In der übermittelten Meldung vom XXXX .2019 eines österreichischen Stadtpolizeikommandos wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im XXXX 2019 wegen des Verdachts auf Suchtgiftbesitz gemäß § 27 Abs. 2 SMG angezeigt wurde, wobei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung mittlerweile zurücktrat.
8. Die österreichischen Behörden führten neuerliche Konsultationen betreffend den Beschwerdeführer mit den ungarischen Behörden. Den im Verwaltungsakt einliegenden Konsultationen ist zu entnehmen, dass bereits bei der ersten Bescheiderlassung nach § 4a AsylG 2005 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn aufgenommen wurde. Ungarn hatte bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt ist, und es wurde den österreichischen Behörden mit E-Mail vom 02.08.2019 zugesagt, dass bei einer Rückführung des Beschwerdeführers ein neuerlicher Unterbringungsbeschluss erstellt werde. Es werde innerhalb von acht Tagen ab Kenntniserlangung unverzüglich ein neuer Vormund für den Beschwerdeführer bestellt werden. Es werde die Abholung des Beschwerdeführers im Fall der Überstellung erfolgen sowie dessen Unterbringung in einem ungarischen Kinderheim.
9. In der weiteren Einvernahme durch das BFA am 30.08.2019 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe sich die Hand gebrochen, ansonsten gehe es ihm gut. Er benötige keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung.
Befragt, ob der Beschwerdeführer gesund sei, da von der gesetzlichen Vertretung Unterlagen über psychische Probleme vorgelegt wurden, gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund.
Die gesetzliche Vertretung führt an, dass der Beschwerdeführer wegen Problemen mit Suchtmitteln beraten werde.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut vorliegender Meldung im XXXX 2019 in Österreich wegen des Besitzes von Suchtgift auf freiem Fuß angezeigt worden sei, bejahte dies der Beschwerdeführer.
Er gab an, in Österreich derzeit gar nichts zu machen, er sei bei einem Deutschkurs angemeldet, dieser beginne jedoch erst im September.
Er habe Ungarn verlassen, weil es ihm nicht gefallen habe, die Leute dort seien zu ihm nicht nett gewesen. Die Personen in Ungarn hätten kein Benehmen gehabt und ihn geschlagen und beschimpft. Auf Nachfrage, wer ihm geschlagen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Bevölkerung und drei Mal von Polizisten geschlagen worden.
In Österreich lebe sein Cousin, er habe zu diesem gar keinen Kontakt. Auf Nachfrage, was mit seinem Onkel sei, der laut seinen Angaben bei einer ärztlichen Untersuchung in Wien wohne, gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Missverständnis gegeben habe und er habe eigentlich über seinen Cousin gesprochen, er habe tatsächlich keinen Onkel in Österreich.
Ansonsten verfüge er in Österreich über Freunde, jedoch keine enge Bezugsperson. Er wisse noch immer nicht, wo sich seine Kernfamilie derzeit aufhalte.
In Ungarn sei er einen Monat lang an der Grenze von Ungarn und Serbien auf ungarischer Seite untergebracht worden, danach in einem Vorort für zwei Monate. In der Unterkunft in Ungarn habe er Essen und Trinken erhalten, es sei jedoch nicht gut gewesen. Er sei auch von einer Person betreut worden, die Betreuung sei jedoch in Österreich besser. Er könne in Ungarn nicht leben, weil dies Leute dort mit ihm anfangen würden zu streiten. In Ungarn sei es ihm psychisch nicht gut gegangen, er sei depressiv gewesen und habe seine Hände mit der Rasierklinge geritzt.
Befragt, wann er das letzte Mal Drogen konsumiert habe, gab der Beschwerdeführer an, vor zwei Wochen habe er zuletzt Drogen genommen.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er auch in Ungarn Drogen konsumiert habe.
Befragt, weshalb er auch in Österreich Drogen nehme, obwohl er behaupte, es gehe ihm in Österreich besser, gab der Beschwerdeführer an, dass er Drogen nehme, wenn er seine Familie vermisse.
Die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers führte aus, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers in Österreich erfolgen solle. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer eine kindsadäquate und jugendgerechte Betreuung in Ungarn so wie in Österreich erhalten würde.
Die Anfragebeantwortungen zur Situation von Minderjährigen Subsidiär Schutzberechtigten in Österreich wurden dem Jugendwohlfahrtträger des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt.
10. Am 11.09.2019 langte eine Stellungnahme für den Beschwerdeführer ein, darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Information über die Lage minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter in Ungarn vom Oktober 2018 stammen und daher veraltet sei. Es wurde behauptet, dass die Fristen für eine Unterbringung in den Unterbringungszentren und für den Antrag auf einen Integrationsvertrag in Ungarn abgelaufen wären und ein Antrag abgelehnt werden würde. Die Lage in Ungarn sei dergestalt, dass eine Rücküberstellung das Kindeswohl des Beschwerdeführers gefährden würde, verwiesen wurde auf das Kindswohl und die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers.
Betreffend den Beschwerdeführer wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
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Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom April 2018, diagnostiziert wurde "Va PTBS, generalisierte Angststörung und mittelgradig depressive Episode"
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Ambulanzbefund eines psychiatrischen Ambulanzzentrums vom April 2019, diagnostiziert wurde "Anpassungsstörung F43.2, lt. Externem Vorbefund vom April 2018 Va PTBS und Selbstverletzung am linken Unterarm"
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Entlassungsbericht eines österreichischen Universitätsklinikums vom August 2019, wonach der Beschwerdeführer zur Operation aufgenommen wurde, weil er sich an einer zerbrochenen Glasflasche nach einem Sturz eine Stichverletzung zugezogen hat, der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestalte sich komplikationslos, gegen ärztlichen Rat habe der Beschwerdeführer ohne Abmeldung die ärztliche Pflege verlassen
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Bestätigung vom August 2019 einer Beratungsstelle für Suchtfragen, dass der Beschwerdeführer eine psychosoziale Beratung in Anspruch genommen habe
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Fachärztlicher Kurzbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 11.09.2019, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1 leidet, es sei keine Entwicklungsstörung bekannt, er weise eine durchschnittliche Intelligenz auf, empfohlen werde Psychotherapie sowie abends Seroquel
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Suchantrag des Österreichischen Roten Kreuzes vom Jänner 2019 betreffend die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers
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Unterstützungserklärung von SOS Menschenrechte vom August 2018, wonach der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebe, in die er sich eingelebt habe, er weise geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf, könne sich jedoch nach Kursen auf einem Niveau unterhalten, um sich in den wichtigsten Alltagssituationen zu verständigen
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Bestätigungen vom Oktober 2018, vom November 2018 und vom Jänner 2019, dass der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs sowie an einer Alphabetisierung teilgenommen hat
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Unterstützungsschreiben vom September 2019 vom Magistrat XXXX
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Bestätigung, dass der Beschwerdeführer ab September 2019 bis November 2019 an einem Deutschkurs für Jugendliche - Stufe A1/1 teilnimmt
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 18.09.2019 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß
§ 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG in Verbindung mit
§ 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Im Bescheid wurde folgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2018 angeführt (gekürzt durch das BVwG):
Es folgt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2018 zur Situation unbegleiteter Minderjähriger in Ungarn:
...........
Wie ist konkret die Lage von minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn, insbesondere wie wird das Kindeswohl garantiert? Welchen Rechtsschutz bzw. welche diesbezügliche Ansprechpartner haben minderjährige Schutzberechtigte in Hinblick auf die Versorgung und das Kindeswohl? Werden minderjährige subsidiär Schutzberechtigte in Transitzonen angehalten?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde die Frage zusätzlich dem Verbindungsbeamten des BM.I (VB) in Ungarn zur Recherche übermittelt.
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu den verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm oder im Abschnitt "Einzelquellen".
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass unbegleitete minderjährige Asylwerber mit vollendetem 14. Lebensjahr die Prüfung ihres Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Transitzone abwarten müssen. Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes gelangen sie dann in die Fachversorgung des Kinderschutzsystems, namentlich des Kinderheimes in Fót.
Schutzberechtigte Minderjährige sind gleichaltrigen ungarischen Kindern und jungen
Erwachsenen gleichgestellt, zum Unterschied von minderjährigen Asylwerbern; sie haben
Anspruch auf eine Betreuung durch die Jugendämter; alle für die Schulbildung anfallenden Kosten sowie die in Anspruch genommene Verpflegung und Unterbringung in Internat oder Wohnheim werden bis zum Alter von 24 Jahren gedeckt, sofern sie den Schutztitel noch als Minderjährige (also unter 18 Jahren) erhalten haben. Die Behörden werden bei der Betreuung durch NGOs wie Menedék, Cordelia Foundation (bei traumatisierten UM) und SOS-Kinderdörfer unterstützt. UM über 14 Jahren erhalten in der Transitzone einen Vormund, der sich vom außerhalb der Transitzone üblichen Vormund etwas unterscheidet.
UM unter 14 bzw. schutzberechtigte UM erhalten einen Vormund, der sich um ihre Belange kümmert. Es gibt auch einen Kinderrechtsvertreter für die Rechtsvertretung aller in der Fachversorgung des Kinderschutzsystems untergebrachten Kinder.
Einzelquellen:
Aus dem aktuellen Länderbericht zu Ungarn, verfasst von der ungarischen NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC) und herausgegeben vom NGO-Verbund European Council on Refugees and Exiles (ECRE) im Rahmen der Asylum Information Database (AIDA), geht hervor, dass unbegleitete minderjährge Asylwerber (UMA) unter 14 Jahren im Kinderheim in Fót untergebracht werden und einen Vormund erhalten. UMA über 14 Jahren müssen ihr Verfahren in der Transitzone abwarten und werden auch in Fót untergebracht, sobald sie internationalen Schutz erhalten haben und in der Folge aus der Transitzone entlassen werden.
Das Károlyi István Kinderheim in Fót untersteht dem Ministerium für Humanressourcen und hat Platz für 50 Personen.
Die dort untergebrachten Minderjährigen besuchen eine Volks- und eine Mittelschule in Budapest, die Mittelschule nur für zwei Tage in der Woche. Die NGO Menedék betreibt ein freiwilliges spielerisches Lernprogramm für alle Minderjährigen, die in Fót untergebracht sind und Vorbereitungskurse für jene, die bald in das offizielle Bildungssystem einsteigen. UMA, die Flüchtlingsstatus erhalten, bevor sie 18 Jahre alt werden, haben bis zum Alter von 24 Jahren ein Anrecht auf kostenfreie Bildung und Unterbringung.
(...)
AIDA - Asylum Information Database (28.2.2018): Hungarian Helsinki
Committee / European Council on Refugees and Exiles: Country Report:
Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_hu_2017update.pdf, Zugriff 19.10.2018
Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtet am 13.8.2018 auf Grundlage von Informationen des deutschen Verbindungsbeamten in Ungarn (die Informationen wurden z.T. aus Gesprächen mit Sozialarbeitern und Mitarbeitern von NGOs gewonnen) wie folgt (Hervorhebungen durch die Staatendokumentation):
Die Situation von schutzberechtigten minderjährigen Flüchtlingen unterscheidet sich grundlegend von derjenigen, mit der minderjährige Asylsuchende in Ungarn konfrontiert sind und die in jüngster Zeit Gegenstand öffentlicher Kritik wurde. Prinzipiell sind anerkannte Flüchtlinge in Ungarn den Inländern gleichgestellt. Das bedeutet, dass Minderjährige auch Anspruch auf eine Betreuung durch die Jugendämter haben. Das ungarische Flüchtlingsamt unterstützt unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) nach ihrer Anerkennung, indem es alle für die Schulbildung anfallenden Kosten sowie die in Anspruch genommene Verpflegung und Unterbringung im Internat oder Wohnheim deckt.
Die Versorgung, Betreuung und Unterbringung von schutzberechtigen UMF erfolgt in Ungarn durch staatliche bzw. kommunale Behörden. Alle UMF werden in der Stadt Fót in der Nähe von Budapest untergebracht. Die Standards mögen zwar im Vergleich mit der Jugendhilfe in Deutschland niedriger erscheinen, dennoch sind die Einrichtungen grundsätzlich mit deutschen Jugendamt- bzw. Heimstrukturen vergleichbar. Sie ermöglichen den Besuch einer Schule bzw. anschließend einer Berufsausbildung - meistens im Raum Budapest. Die Behörden werden bei der Betreuung durch NGOs wie Menedék, Cordelia Foundation (bei traumatisierten UM) und SOSKinderdörfer unterstützt.
Nach übereinstimmenden Aussagen verschiedener NGOs wie auch von Mitarbeitern der deutschen Botschaft ist die Versorgung der minderjährigen Schutzberechtigten in den Einrichtungen in Fót sehr gut.
[...]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.8.2018): Auskunft des BAMF, per E-Mail
Der Verbindungsbeamte (VB) des BM.I in Budapest gab die Fragen an die ungarischen
Behörden weiter. Die Antwort des Ministeriums für Humanressourcen lautet wie folgt (Arbeitsübersetzung des VB-Büros):
Die von der Asylbehörde vorübergehend untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen werden im Fachversorgungsinstitut für Kinderschutz, Károlyi István Kinderzentrum, Kinderheim für unbegleitete Minderjährigen in Fót (nachstehend Kinderheim genannt) aufgenommen, das von der Generaldirektion für Soziales und Kinderschutz (nachstehend SZGYF genannt) verwaltet wird. Die im Kinderzentrum untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen erhalten - unter Berücksichtigung ihrer Kultur und Religion - die gleiche umfassende Versorgung wie gleichaltrige ungarische Kinder und junge Erwachsene.
Kindsvormunde werden für sie als gesetzliche Vertreter bestellt, und sie können nach ihrer Volljährigkeit maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr - ähnlich zu den ungarischen jungen Erwachsenen - auf Antrag an die Vormundschaftsbehörde Nachbetreuung in Anspruch nehmen.
Im Zuge der Verschärfung der Rechtsvorschriften des Verfahrens im Grenzüberwachungsbereich wurden die Regelungen bezüglich der Unterbringung und Versorgung unbegleiteter Minderjähriger ab dem 31. März 2017 insofern geändert als unbegleitete minderjährige Asylantragsteller mit vollendetem 14. Lebensjahr bis zur Prüfung ihres Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der
Transitzone untergebracht werden. Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes gelangen sie dann in der Fachversorgung des Kinderschutzsystems. Bis zur Prüfung ihres Asylantrags wird gemäß dem ungarischen BGB ein Einzelvormund bestellt, wodurch gewährleistet werden kann, dass der bestellte gesetzliche Vertreter für die unbegleiteten Minderjährigen in der Transitzone ungehindert erreichbar ist - nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes wird für die unbegleiteten Minderjährigen von der Vormundschaftsbehörde ein Kindsvormund bestellt.
[...]
Sollte der unbegleitete Minderjährige über 14 Jahren eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes zugesprochen bekommen haben (erhält den Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Flüchtlings), wird die Asylbehörde sich um die vorübergehende Unterbringung des Kindes im Kinderzentrum unverzüglich kümmern. Danach kümmert sich das designierte Vormundschaftsamt (das für Kinderschutz und Vormundschaftssachen zuständige Bezirksamt V. des Regierungsamtes Budapest) um die Bestellung eines Kindsvormundes und die Aufnahme in die Erziehung, aufgrund welcher Entscheidung unbegleitete Minderjährige zur gleichen Versorgung berechtigt sind wie ungarische Kinder. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit wird das Kind auf Antrag zur Nachbetreuung maximal bis zu seinem 25. Lebensjahr berechtigt sein, wenn ein angemessener Lebensstandard nicht gesichert werden kann oder es studieren möchte.
[...]
Der vom Integrierten Rechtsschutzdienst des EMMI entsendete Kinderrechtsvertreter übt die Rechtsvertretung aller in der Fachversorgung des Kinderschutzsystems untergebrachten Kinder - somit auch den Kinderrechtsschutz der unbegleiteten Minderjährigen aus, und hilft beim Kennenlernen und Umsetzung der Kinderrechte, sowie beim Kennenlernen und Umsetzung der Verpflichtungen für Kinder. In diesem Interesse ist der Kinderrechtsvertreter berechtigt, vom Kinderheim Informationen, Unterlagen, Daten einzuholen und sich vor Ort zu erkundigen, sowie sich mit dem Kind persönlich - in Abwesenheit der Leiter oder Mitarbeiter des Dienstleisters für Kinderschutz (Einrichtung) zu einem von ihm vorgegebenen Termin zu treffen. Die Betreuungsstelle hat die Voraussetzungen für eine reibungslose Kontaktpflege zwischen dem Kind und dem Kindsvormund, sowie mit dem Kinderrechtsvertreter zu gewährleisten.
VB des BM.I für Ungarn (29.8.2018): Auskunft Ministerium für Humanressourcen, Abteilung für Kinderschutz und Vormundschaftsangelegenheiten, per E-Mail
Haben minderjährige subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn Zugang zu medizinischer Behandlung?
Sind die Medikamente Seroquel und Fluoexetin in Ungarn erhältlich? Haben jugendliche Minderjährige subsidiär Schutzberechtigte Unterstützung bei Arztgängen oder Einnahme von Tabletten?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde die Frage zusätzlich dem Verbindungsbeamten des BM.I (VB) in Ungarn zur Recherche übermittelt.
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu den verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm oder im Abschnitt "Einzelquellen".
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich ähnlich wie Asylbewerber auch Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugangs zu Gesundheitsversorgung gegenübersehen. Hauptsächlich geht es um
Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Diese Probleme betreffen auch UM. Es sind Fälle bekannt, in denen Spitäler das medizinisch festgestellte Alter der Minderjährigen in Zweifel zogen und versuchten, die Verantwortung für deren Behandlung abzuschieben. Bezüglich der Ausstellung der Krankenversicherungskarte für schutzberechtigte Minderjährige berichten SOS-Kinderdörfer von Problemen aufgrund der langen Bearbeitungsdauer. Grundsätzlich wird schutzberechtigten minderjährigen Flüchtlingen aber die gleiche Gesundheitsfürsorge gewährt wie gleichaltrigen ungarischen Kindern und Jugendlichen. Die Medikamente Seroquel und Fluoexetin bzw. Medikamente mit entsprechenden Wirkstoffen sind in Ungarn registriert und auf ärztliche Verschreibung mit Kostenerstattung für Arzneimittel durch die staatlichen Krankenversicherungssysteme erhältlich. Der Zugang zur medizinischen Versorgung im Kinderzentrum oder in begründeten Ausnahmefällen auch bei externen Gesundheitsdienstleistern, sowie die Beschaffung der erforderlichen Medikamente ist grundsätzlich gewährleistet.
Einzelquellen:
Ähnlich wie Asylbewerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde
Rechtskenntnis. Diese Probleme betreffen auch UM. Es sind Fälle bekannt, in denen Spitäler das medizinisch festgestellte Alter der Minderjährigen in Zweifel zogen und versuchten die Verantwortung für deren Behandlung abzuschieben. Bezüglich der Ausstellung der Krankenversicherungskarte für schutzberechtigte Minderjährige berichten SOS-Kinderdörfer von Problemen aufgrund der langen Bearbeitungsdauer.
Refugees and Exiles: Country Report: Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_hu_2017update.pdf, Zugriff 19.10.2018
Der Verbindungsbeamte (VB) des BM.I in Budapest gab die Fragen an die ungarischen Behörden weiter. Die Antwort des Ministeriums für Humanressourcen lautet wie folgt (Arbeitsübersetzung des VB-Büros):
Unbegleitete Minderjährige erhalten die gleiche Versorgung wie gleichaltrige ungarische Minderjährige. Dies beinhaltet den Zugang zu
Unterkunft, Verpflegung, Versorgung mit Kleidung, Gesundheitsfürsorge, Bildungswesen, Entwicklung, psychischen Unterstützung, sinnvolle und kultivierte Freizeitgestaltung, unabhängig davon, ob der Minderjährige einen Asylantrag gestellt hat oder nicht. [...]
Gemäß Informationserteilung der Hauptabteilung für Pharmakologie und Medizinprodukte des EMMI sind beide Medikamente bzw. Wirkstoffe in Ungarn registriert und auf ärztliche Verschreibung mit Kostenerstattung für Arzneimittel durch die staatlichen Krankenversicherungssysteme erhältlich. Der Zugang zur medizinischen Versorgung ist bei einem Allgemeinarzt und einem Facharzt für Psychiatrie im Kinderzentrum oder in begründeten Ausnahmefällen auch bei externen Gesundheitsdienstleistern, sowie die Beschaffung der erforderlichen Medikamente gewährleistet.
VB des BM.I Ungarn (29.8.2018): Auskunft Ministerium für Humanressourcen, Abteilung für Kinderschutz und Vormundschaftsangelegenheiten, per E-Mail
Gilt die 6-Monatsfrist, in welcher subsidiär Schutzberechtige noch Unterstützung bekommen, auch für Minderjährige? Wie lange werden minderjährige subsidiär Schutzberechtigte versorgt bzw. bis zu welchem Alter haben diese Anspruch auf eine adäquate Ausbildung?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde diese dem Verbindungsbeamten des BM.I (VB) in Ungarn zur Recherche übermittelt.
Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Zusammenfassung:
Die nachfolgend zitierte Quelle legt nahe, dass die in der Frage genannte 6-Monatsfrist für UM offenbar nicht gilt, wenn sie einen Schutztitel erhalten, bevor sie 18 Jahre alt werden. Minderjährige Schutzberechtigte können nach Erreichen der Volljährigkeit eine Nachbetreuung maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr erhalten.
Einzelquelle:
Der Verbindungsbeamte (VB) des BM.I in Budapest gab die Fragen an die ungarischen Behörden weiter. Die Antwort des Ministeriums für Humanressourcen lautet wie folgt (Arbeitsübersetzung des VB-Büros):
In der Fachversorgung des Kinderschutzsystems kann die o. a. Frist nicht interpretiert werden. Jene Kinder, die als Asylwerber, oder nach der Zuerkennung als Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte im Rahmen der Fachversorgung des Kinderschutzsystems untergebracht wurden, hier ihre Volljährigkeit erreichen und in Ungarn studieren und arbeiten möchten, erhalten dazu Unterstützung und die Möglichkeit durch verschiedene Dienstleistungen im Rahmen einer umfassender Versorgung. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit können sie als jungen Erwachsenen Nachbetreuung maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr auf Antrag im Rahmen der Fachversorgung des Kinderschutzsystems oder in einem Kinderheim oder an einer externen Stelle in Anspruch nehmen.
VB des BM.I Ungarn (29.8.2018): Auskunft Ministerium für Humanressourcen, Abteilung für Kinderschutz und Vormundschaftsangelegenheiten, per E-Mail
Des Weiteren folgen Auszüge aus der Anfragebeantwortung vom 15.01.2016:
1. Wie sieht die Lage für subsidiär Schutzberechtigte derzeit in Ungarn aus?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurde im Rahmen der Recherche in deutscher und englischer Sprache eine Fülle an Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu den Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm.
Darüber hinaus wurden mehrere Berichte des Verbindungsbeamten des BM.I in Ungarn konsultiert. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete, die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu.
Auch ein Bericht der Österreichischen Botschaft Budapest wurde herangezogen. Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen.
Zusammenfassung:
Den folgenden Quellen ist zu entnehmen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn, wenn sie bedürftig sind, das Recht haben noch für zwei Monate nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum zu bleiben. Auch kommen sie für den Abschluss eines Integrationsvertrags in Frage, der die Integration und Versorgung in der Wohnsitzgemeinde dezentral regelt. Der Integrationsvertrag gilt maximal 2 Jahre und kann nur während der ersten 4 Monate ab Statuszuerkennung abgeschlossen werden. Wer diese Frist versäumt, kann keinen Integrationsvertrag mehr abschließen.
Der Integrationsvertrag enthält klare Sanktionen für Pflichtverletzungen, bis hin zum temporären oder dauerhaften Verlust der Leistungen. Zu den Leistungen des Integrationsvertrags zählen medizinische Versorgung, Wohnunterstützung und Integrationshilfe. Nach Ablauf des Integrationsvertrages haben die Betreffenden Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wurde, haben die Möglichkeit, um jene Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen.
In der Praxis soll es laut NGOs trotz Integrationsvertrag extrem schwierig für Schutzberechtigte sein, aus dem Unterbringungszentrum auszuziehen und sich in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu integrieren.
Einzelquellen:
Laut AIDA-Bericht zu Ungarn vom November 2015 haben bedürftige Schutzberechtigte das Recht nach Statuszuerkennung noch für zwei weitere Monate im Aufnahmezentrum zu bleiben. Seit Jänner 2014 ist durch Schaffung des Integrationsvertrags die Integration und Versorgung Schutzberechtigter neu geregelt und wird durch Sozialeinrichtungen (Familienunterstützungszentrum) der Wohnsitzgemeinde dezentral wahrgenommen. Der Integrationsvertrag zwischen Asylbehörde und Schutzberechtigtem kann auf Antrag des Betroffenen binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung abgeschlossen werden und gilt für bis zu 2 Jahre. Die Höhe der Unterstützung wird darin festgelegt und ein Sozialarbeiter wird zur Unterstützung der Integration bestellt. NGOs und Sozialarbeiter berichten jedoch, dass es in der Praxis trotzdem extrem schwierig für Schutzberechtigte sein soll, aus dem Unterbringungszentrum auszuziehen und sich in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu integrieren.
Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_hu_update.iv_.pdf, Zugriff 14.1.2016
Laut Bericht der Europäischen Asylunterstützungsagentur EASO zum ungarischen Asylsystem vom März 2015, wurden 2014 EUR 714.000 für Integration im Rahmen von Integrationsverträgen ausgegeben. 593 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, davon 483 abgeschlossen und 68 abgelehnt. Außerdem ergingen 169 Entscheidungen auf Suspendierung bzw. völlige Einstellung der Integrationsunterstützung. 2015 wurden bislang (Anm.: es ist unklar bis wann genau) EUR 121.500 ausgegeben. 76 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, 103 Verträge wurden abgeschlossen und 8 abgelehnt. Außerdem ergingen 79 Entscheidungen auf Suspendierung der
Integrationsunterstützung. 230 Personen wurden bei Berichterstellung durch einen Integrationsvertrag unterstützt.
(...)
Hungarian asylum system,
https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Description-of-the-Hungarian-asylum-system-18-Mayfinal.pdf, Zugriff 15.1.2016
Der Verbindungsbeamte des BM.I in Ungarn teilte im Jänner 2014 mit, dass die Bestimmungen zum Integrationsvertrag ab 1.1.2014 gelten und die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu regelt. So wurde die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden. Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für bis zu 2 Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und schüttet diese monatlich aus.
Die Leistungen aus dem Integrationsvertrag werden durch das lokale Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen (z.B. Unterkunft, Sprachkurse, etc.). Gleichzeitig sind die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten. Der Besuch von Sprachkursen ist nicht verpflichtend. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:
• Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);
• eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;
• Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);
Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich);
(...)VB des BM.I in Ungarn (18.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail
Ende Jänner 2014 berichtete der Verbindungsbeamte, dass nach Ablauf des Integrationsvertrages, die Betreffenden Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger haben.
Mit 1.1.2014 ist eine Änderung des ungarischen Asylgesetzes in Kraft getreten.
(...) In Zusammenarbeit mit dem Betreuungszentrum für Familien (ein breiter gefasstes AMS) wird das BÁH eine Integrationsvereinbarung aufsetzen und in weiterer Folge deren Durchführung kontrollieren. Die entsprechende Vereinbarung gilt für maximal zwei Jahre, danach wird Sozialhilfe nach den Vorgaben für Staatsbürger geleistet.
VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail
Die ÖB Budapest berichtet im September 2015 zu einer Änderung bei der Sozialhilfe:
Seit dem 1. 3. d.J. gilt eine neue Sozialhilferegelung in HU. Sozialhilfe wird nun nicht mehr zentral von den Regierungsbehörden, sondern von den Selbstverwaltungen vergeben. Diese legen auch die Höhe der Sozialhilfe fest, wodurch es zu unterschiedlichen Leistungen kommen kann, die weiters von diversen Faktoren wie einer Tätigkeit in einem öffentlichen Beschäftigungsprogramm abhängen. Zu jenen Sozialleistungen, für deren Empfang Asylberechtigte mit HU Staatsangehörigen gleichgestellt sind, kommen noch zusätzliche Unterstützungsleistungen, die helfen sollen, Anfangsschwierigkeiten der Integration zu überwinden. Mit der HU Asylbehörde wird zu diesem Zweck für max. 2 Jahre ein Integrationsvertrag abgeschlossen (...)
ÖB - Österreichische Botschaft (9.9.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail
Gemäß dem Länderbericht zu Ungarn des US-amerikanischen Außenministeriums, Department of State, vom Juni 2015, unterstützt das ungarische Innenministerium die Gemeinden weiterhin bei der Integration von Flüchtlingsfamilien in ihren Kommunen.
The Ministry of Interior continued to support municipalities in assisting the settlement and integration of refugee families in their local communities.
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human
Rights Practices 2014 - Hungary, http://www.ecoi.net/local_link/306374/443649_de.html, Zugriff 15.1.2016
Das ungarische Asylgesetz besagt, dass wenn ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten ab Statuszuerkennung den Integrationsvertrag beantragt oder er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung verzieht, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; wenn er mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder wenn er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o. g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat.
(...)
Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde, BAH, berichtete im Jänner 2015, dass gemäß ungarischen Gesetzen anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die einen Integrationsvertrag unterschrieben haben und krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit), oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), das Recht auf Krankenversicherung wie ungarische Staatsbürger haben. Wenn das monatliche Einkommen (inklusive Integrationsunterstützung) von Schutzberechtigten unter der Bedürftigkeitsgrenze liegt (HUF 28.500/Monat), gelten sie als bedürftig, womit auch ein Recht auf Krankenversorgung verbunden ist. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ohne Integrationsvertrag, die krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit) oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), haben das Recht auf Krankenversorgung unter denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger. Unter den bisher genannten Bedingungen, müssen Schutzberechtigte nichts für ihre Krankenversorgung bezahlen. Gemäß den ungarischen Gesetzen muss jede Person, die zum Aufenthalt in Ungarn berechtigt ist (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte), welche nicht krankenversichert ist und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, monatlich HUF 6.810 für Gesundheitsdienste bezahlen und muss seit mindestens einem Jahr über eine Meldeadresse verfügen. Wenn eine Person, die nicht krankenversichert und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, nicht über die geforderte Meldeadresse seit mindestens einem Jahr verfügt, kann sie einen speziellen Krankenversicherungsvertrag abschließen, bei dem monatlich 50% des offiziellen ungarischen Mindestlohns zu bezahlen sind (welcher sich auf HUF 50.750 beläuft). Eine Sozialversicherungsnummer wird allen Personen ausgestellt, die aus einem der og. Gründe das Recht auf Krankenversorgung haben. Die Nummer selbst hat keinen Einfluss auf die Rechte des Einzelnen, sondern belegt diese lediglich. (...)
In Ungarn haben, laut AIDA-Bericht zu Ungarn vom November 2015, nur anerkannte Flüchtlinge ein Recht auf Familienzusammenführung, mit günstigeren Bestimmungen innerhalb der ersten 6 Monate ab Statuszuerkennung. Für subsidiär Schutzberechtigte gibt es keine derartigen Bestimmungen. 2013-2014 waren die meisten Subschutzberechtigten Afghanen, Syrer, Somali und Eritreer. Diese konnten kaum je die strengen materiellen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung erfüllen. (...)
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_hu_update.iv_.pdf, Zugriff 14.1.2016
Gemäß Auskunft der ungarischen erstinstanzlichen Asylbehörde, BAH, haben nach Ungarn rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für AW. Wenn Schutzberechtigte es durch ihre Abwesenheit oder sonst wie versäumt haben binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung den Abschluss eines Integrationsvertrags zu beantragen, gibt es keine Möglichkeit dies nachzuholen. Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Wenn die rücküberstellten Schutzberechtigten bereits einen Integrationsvertrag abgeschlossen hatten, jedoch an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrag