TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 W208 2186136-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W208 2186136-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.03.2019, Zl. 1095282304/151806839 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am 19.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung statt, bei der er in der Sprache Dari zum Fluchtweg und Fluchtgrund befragt wurde (Angabe des BF: Verfolgung durch die Taliban, da er für den TV-Sender XXXX [im Folgenden: T] gearbeitet habe und unterstellt worden sei, dass dieser falsche Informationen über die Taliban verbreitet habe). Verständigungsprobleme lagen nicht vor (AS 21).

3. Bei der ersten Einvernahme am 18.12.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen seiner Flucht. Im Wesentlichen, dass er in KABUL die Schule und die Universität besucht und danach für verschiedene Fernsehsender als Videoeditor gearbeitet habe. Auch seine Frau sei beim Radio gewesen. Er sei von den Taliban, wegen der Ausstrahlung eines für diese negativen Berichtes sowie von der Drogenmafia und einem namentlich genannten Kommandanten aus HERAT bedroht worden, weil der Sender einen Bericht über die Drogenmafia und die Untätigkeit der Regierung ausgestrahlt habe (AS 45).

Der BF legte als Beweis für seine Behauptungen einen USB-Stick vor der drei Videos und einen Link zu einer Internetseite mit Drohungen in schriftlicher Form gegen eine Reihe von TV- und Radiosender enthielt. Im ersten Video (Zeitstempel: 13.10.2015) wird vom Erhalt eines Drohvideos gegen alle TV- und Radiosender und deren Mitarbeiter berichtet, das zweite Video (Zeitstempel: 30.10.2015) enthält einen Nachrichtenbeitrag über einen Überfall auf ein Mädcheninternat in Kunduz und das dritte Video (Zeitstempel: 30.10.2015) enthält eine Drohbotschaft der Taliban, gegen dort mittels Bilder erkenntlich gemachten Journalisten, Moderatoren, Reportern, Kabarettisten und unbekannter Personen sowie dem BF, wegen unislamischem Verhalten und Zusammenarbeit mit Ungläubigen (AS 189-195).

Weiters legte er Unterlagen zu seiner Taskira, Ausbildung, Tätigkeit und Medienartikel zur Bedrohung des Senders sowie Integrationsunterlagen vor (AS 65-AS 187).

Verständigungsprobleme lagen laut Niederschrift auch bei dieser Befragung nicht vor.

4. In einer Stellungnahme vom 21.12.2017 legte der BF Länderberichte zur Bedrohung von Medienmitarbeitern durch die Taliban vor (AS 199).

5. Der zuständige Bearbeiter hielt, weil er das gleiche Drohvideo auf Youtube (www.youtube.com/watch?v=jM5mhoCYby0 hochgeladen am 13.10.2015) gefunden hatte - allerdings ohne das Foto des BF - dieses für eine Fälschung und erstattete Anzeige bei der Staaatsanwaltschaft (StA) wegen § 293 StGB, Fälschung eines Beweismittels bzw. Vorlage eines verfälschten Beweismittels (AS 205).

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies - ohne das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft (StA) abzuwarten - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.01.2018 (AS 209) sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

7. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.02.2018 wurde dieser Bescheid mit Beschluss des BVwG vom 16.02.2018, W208 2186136-1/3E, aufgrund besonders gravierender Ermittlungslücken gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen (AS 411).

8. Nachdem die StA ein Strafverfahren gegen den BF eingeleitete hatte, beauftragte das BG XXXX einen Sachverständigen, der in seinem Gutachten vom 08.09.2018 (AS 479) zum Schluss kam, dass das Foto des BF nachträglich dem Video hinzugefügt worden sei. Das Video sei mit einer dritten Videoquelle verschnitten worden. Für einen versierten Videoeditor, mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Hard- und Software-Ausstattung, betrage der Zeitaufwand dafür geschätzte 30-60 Minuten (AV AS 488 und Urteil ON 4 ).

9. Am 25.06.2019 und 31.01.2019 fand eine Verhandlung vor dem BG statt, bei der der BF im Zweifel - vorerst noch nicht rechtskräftig - freigesprochen wurde ( XXXX ). Begründet wurde der Freispruch damit, dass neben dem BF auch noch weitere drei Personen in das Video hineingeschnitten worden seien, die wie der BF nicht im Öffentlichkeitsbereich tätig gewesen seien und nicht aus Afghanistan geflüchtet seien. Somit habe nicht zweifelsfrei bewiesen werden können, dass der BF selbst das Video manipuliert oder dies beauftragt habe. Dieser wäre aufgrund seiner Ausbildung auch in der Lage gewesen, eine bessere Qualität der Verfälschung zu erzeugen (AS 499 und Urteil ON 4).

10. Am 18.02.2019 fand eine zweite Befragung des BF durch das BFA statt, bei der der BF näher zum Video und zu den Drohungen befragt wurde und nocheinmal betonte, dass er das Video vom T-Server heruntergeladen habe und bedroht worden sei (AS 515).

Der BF legte bei dieser Befragung weitere Integrationsunterlagen vor (AS 531-563).

11. Am 04.03.2019 brachte er eine weitere Stellungnahme und drei Beweisanträge ein: Einholung eines länderkundlichen Gutachtens, einer Auskunft der Staatendokumentation zur Bedrohung von Medienmitarbeitern und Einvernahme von drei genannten Personen von T (Telefonnummern wurden angegeben) zum Beweis dafür, dass er tatsächlich bei T-News gearbeitet habe (AS 579).

12. Das BFA ermittelte in der Folge zwei Anfragebeantwortung der Staatendokumentation:

a) vom 15.05.2017 "Journalist/innen in Afghanistan", aus der hervorgeht, dass das Jahr 2016 für Journalisten das gefährlichste Jahr war und in KABUL die höchste Zahl an Vorfällen registriert wurde (AS 587).

b) vom 28.10.2013 "Night letters - Drohbriefe - Shabnamah", aus der hervorgeht, dass Talibankommandanten Drohbriefe verfassen, es aber keine Garantie für die Authentizität von Drohbriefen gäbe (AS 607).

13. Das BFA hat sodann - ohne die Ermittlungen der StA abzuwarten - mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 06.03.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Im Bescheid des BFA wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei festgestellt worden, dass der BF verfälschte Beweismittel in einem behördlichen Verfahren benutzt habe und somit sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche, andernfalls er diese gefälschten Beweismittel nicht gebraucht hätte.

Die Feststellungen zum Herkunftsland wurden nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 08.01.2019) getroffen.

Es wurde ausgeführt, der BF habe keine aktuelle, individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage, welcher er in Afghanistan ausgesetzt sein könnte, glaubhaft vorgebracht. Es liege zwar eine allgemeine Gefährdungslage in seiner Heimatprovinz GHAZNI vor, jedoch könne der BF seinen Lebensunterhalt in KABUL/MAZAR-E SHARIF/HERAT bestreiten. Im Fall einer Rückkehr könne auch nicht festgestellt werden, dass für den BF eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.

Ein nach § 8 EMRK schützenwertes Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor.

14. Gegen den am 08.03.2019 zugestellten Bescheid wurde am 02.04.2019 beim BFA Beschwerde eingebracht und deren aufschiebende Wirkung beantagt.

Diese wurde zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde ihrem durch Beschluss des BVwG vom 16.02.2018 aufgetragenen konkreten Ermittlungsauftrag nicht nachgekommen sei. Sowohl die Ergebnisse des Strafverfahrens wegen § 293 StGB (Fälschung eines Beweismittels), welches in einem Freispruch geendet habe, sei von der belangten Behörde außer Acht gelassen worden als auch die Beweiswürdigung zum konkreten Fluchtvorbringen sei mangelhaft. Seine Beweisanträge seien ignoriert worden. Dem BF drohe gemäß seinem Vorbringen aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung eine landesweite Verfolgungsgefahr durch die Taliban. Überdies sei ihm auch keine Rückkehr oder Ansiedelung in anderen Teilen Afghanistans aufgrund des dort herrschenden bewaffneten Konfliktes und einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK zumutbar.

Hinsichtlich der begehrten aufschiebenden Wirkung wurde weiters angeführt, dass die belangte Behörde in völlig unbegründeter Weise und ohne den ihr vom BVwG aufgetragenen Ermittlungen nachzukommen, darauf beharre, dass er ein gefälschtes Beweismittel vorgelegt hätte. Bereits diese Feststellung sei unbegründet und würde die daran geknüpfte Schlussfolgerung, dass deswegen sein gesamtes Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche, an Willkür grenzen.

15. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 17.04.2019 vom BFA vorgelegt. Gleichzeitig teilte das BFA mit, dass es aus dienstlichen und personellen Gründen auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.

16. Mit Teilerkenntnis vom 25.04.2019, W208 2186136-2/3 wurde der Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides aufgehoben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

17. Mit Ladungen vom 15.05.2019 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und der BF darauf hingewiesen, welche aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht und falls nicht bekannt, angefordert werden oder Akteneinsicht genommen und eine Stellungnahme abgegeben werden kann.

18. Am 23.05.2019 teilte die im Spruch angeführt Organisation mit, dass ihr Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) für das Verfahren vor dem BVwG vom BF erteilt worden sei (ON 8) und legte am 08.07.2019 eine Stellungnahme zu den Länderberichten und zum Verfahrensstand sowie weitere Integrationsunterlagen vor (ON 11, 12 ).

19. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.07.2019 eine öffentliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi/Paschtu und seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm und ausführlich zu den Fluchtgründen und zur Person befragt wurde, sowie Stellung nehmen konnte.

Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung ebenso teil.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende weitere Unterlagen vorgelegt bzw. eingebracht: Stellungnahme zur Situation des BF bei einer Rückkehr (Beilage 1 / VHS) und eine Reihe von in der VHS (BVwG, 4) angeführten Integrationsunterlagen, in die Einsicht genommen wurde:

• 4 Bestätigungen von NGO's), dass sich der BF im Bereich Frauenrechte bei Veranstaltungen inkl. dem Donauinselfest engagierte;

• Bestätigung über die Mitgliedschaft in einer politischen Partei;

• Bestätigung von Alexander M., bei dem er eine Pressefotografieausbildung gemacht hat und zwei Bilder, die ihn im Kreis seiner Mitschüler und Mitschülerinnen zeigen;

• Mehrere Empfehlungsschreiben, u.a. von Kollegen einer Bildungsakademie, einer Bezirksrätin, der Präsidentin eines Gedenkvereins u.a. einer katholischen Religionsprofessorin. Alle bestätigen dem BF hohes soziales Engagement, ehrenamtliche Mitarbeit und aktive Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben;

• Eine Unterlage zum Thema " XXXX ", ein Projekt im Rahmen einer Zeitschrift, wo der BF einen Text gemeinsam mit einem Kollegen verfasst hatte;

• Eine Abschlussarbeit Lehrgang "Medien- und Pressefotografie XXXX ", im Wesentlichen eine Mappe mit Fotos, die der BF u.a. gemacht hat;

• Zwei weitere Mappen aus dem Lehrgang 2018 und 2017, ebenfalls mit div. Fotos;

• Eine Bestätigung des Fonds XXXX , wonach er den Fond bei Veranstaltungen und Presseterminen als Fotograf und Bildbearbeiter unterstützt habe.

20. Am 16.08.2019 teilte der BF mit, dass er in zweiter Instanz vom zuständigen LG XXXX ( XXXX ) vom Vorwurf der Beweismittelfälschung freigesprochen worden sei und übermittelte das Urteil (ON 16).

21. Das BVwG forderte daraufhin die Akten an und nahm insbesondere in die Verhandlungsprotokolle beim BG Einsicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und ihrem Netzwerk

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz GHAZNI geboren. Ab seinem achten Lebensjahr (1993) bis zu seiner Ausreise am 01.11.2015 hat er in KABUL gelebt. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, außerdem spricht er noch Paschtu sowie Englisch und verfügt über gute Deutschkenntnisse (B 2).

Der BF hat folgende Bildung genossen: In KABUL 12 Jahre Schule, danach (2009) Computer-, Medien- und Englischkurse (VHS, 6, 7, 15).

Dass der BF - wie von ihm behauptet - danach ein vierjähriges Universitäts- bzw Bachelorstudium "Computer Science" von 2011-2014 abgeschlossen hat, konnte er nicht glaubhaft machen.

Einen Lehrgang Medien- und Pressefotografie hat er in Österreich abgeschlossen, wo er auch fallweise als Fotograf arbeitet (VHS, 4).

Der BF ist arbeitsfähig und hat in der Heimat Berufserfahrung gesammelt: als Gehilfe in Geschäften; bei einem KFZ- und Fahrradmechaniker (VHS, 6); als Videoeditor bei verschiedenen Fernsehsendern in KABUL seit 2009 und seit 2013 beim Sender T, wo er bis zur Ausreise gearbeitet hat (VHS, 7, 8).

Der BF hat folgende Angehörige in Afghanistan: Mutter und Ehefrau in GHAZNI (in GHAZNI steht das Elternhaus und gibt es ein landwirtschaftliches Grundstück); einen Bruder, der mit Frau und Kindern als Textilverkäufer in KABUL lebt und davor als Schweißer gearbeitet hat (AS 518); weiters eine Tante mütterlicherseits (ms), die gleichzeitig seine Schwiegermutter ist, in KABUL (VHS, 6, 7, 10, 12).

Der BF hat auch noch eine Tante ms im IRAN und andere entfernte Verwandte (VHS, 12).

Er steht auch in Kontakt mit seinen ehemaligen Arbeitskollegen bei T in KABUL (AS 521 und Beweisanträge, AS 579) und hat afghanische und iranische Freunde in Österreich (VHS, 13).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF keine weiteren Angehörigen, Bekannte oder Freunde mehr in Afghanistan hat.

Er kann auf das soziale Netzwerk seines Clans vor Ort zurückgreifen und auf die Unterstützung der Großfamilie (Bruder, Tanten und deren Nachkommen in der Heimatprovinz bzw in KABUL), die ihn aufgrund der modernen Kommunikationsmittel und des Bankwesens finanziell und mit ihren Kontakten auch aus der Ferne unterstützen können.

Der BF ist gesund und hat in der Verhandlung einen wachen und orientierten Eindruck gemacht.

Er ist in Afghanistan nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.

1.2. Zu den Fluchtgründen

Der BF war zwar vor dem Verlassen Afghanistans als Mitarbeiter des TV-Senders T einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt, war aber und wäre bei seiner Rückkehr keiner konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban, Daesh oder sonstige krimineller Personen, aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt.

Die Bedrohung der Taliban richtete sich im Zeitraum seiner Flucht und 2016 unterschiedslos gegen alle Mitarbeiter des TV-Senders. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der BF als Person auf einer "schwarzen Liste" der Taliban gesetzt wurde oder jetzt noch steht, sodass diese ihn landesweit suchen und finden würden, weil er vor seiner Flucht die Taliban belastenden Filme als Videoeditor bearbeitet hat. Der BF konnte keine konkrete Bedrohung seiner Person glaubhaft machen.

Der BF hat sich in Afghanistan nicht für die Freiheit der Menschen und Frauenrechte engagiert und ist aufgrund seines Engagements für Frauenrechte in Österreich, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass ihm eine gegen die Taliban oder die Regierung gerichtete politische Einstellung unterstellt wird.

Dem BF drohte und droht auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara und Schiit in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.

Der BF war keiner Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt.

Der BF war und ist auch sonst keiner individuellen Verfolgung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt. Insbesondere ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass ein in KABUL lebender Sicherheitskommandant von HERAT, der mit der Drogenmafia zusammenarbeitet, ihn landesweit suchen würden, weil er vor seiner Flucht einen diesen belastenden Film als Videoeditor bearbeitet hat und danach Angehörige dieses Kommandanten von der Polizei festgenommen wurden.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in ihr Herkunftsland

Der BF wäre im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt.

Dem BF droht aufgrund der Tatsache, dass er mehrere Jahre in Europa aufhältig war sowie in Österreich teilweise eine "westliche Denkweise, Werthaltung und Lebensweise" angenommen hat, keine psychische oder physische Gewalt.

Der BF wäre im Falle einer allfälligen Rückkehr nach MAZAR-E SHARIF - einer Stadt die er sicher erreichen kann - im Stande, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und wäre er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr ausgesetzt in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Es ist möglich, dass die Familie des BF und seine Bekannten mit denen er im Kontakt steht, ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan beim Aufbau einer Existenzgrundlage zumindest mit ihren Kontakten und Wissen über die aktuelle Lage unterstützen.

Der BF wurde über die vorhandenen Möglichkeiten von Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

1.4. Zum Privatleben und zur Integration in Österreich

Der BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf und lebt in WIEN.

Er besuchte Deutschkurse und hat sich bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet. Er leistete und leistet gemeinnützige Hilfstätigkeiten für diverse NGO's die sich ua für Frauenrechte einsetzen (VHS, 4).

Er ist Mitglied einer politischen Partei geworden, die er im Wesentlichen durch seine Kenntnisse als Fotograf und Videobearbeiter bei Veranstaltungen unterstützt (VHS, 4).

Der BF war bisher - abgesehen von der angeführten geringfügigen bzw. gemeinnützigen Tätigkeit - nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Referenzschreiben belegen das persönliche Verhalten und Engagement in der Gesellschaft (zB AS 167, 171-185, 537, 539, 551-563).

Der BF ist bereit die gesellschaftlichen Regeln und österreichischen Gesetze zu akzeptieren und einzuhalten. Er war und ist bemüht diesbezüglich ständig dazu zu lernen (vgl dazu die zahlreichen Integrationsunterlagen (AS 145-187, AS 531-563, VHS, 4).

Der BF ist in Österreich nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Er lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen.

Er pflegt private Beziehungen zu Österreichern, Afghanen und Iranern. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat

Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.5.1. Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt 04.06.2019):

Die Kurzinformation vom 04.06.2019 handelt vom politischen Ringen um einen Friedensvertrag mit den Taliban, spricht trotz landesweitem Rückgang der zivilen Opferzahlen im ersten Quartal um 23 %, immer noch von 1773 Toten und Verletzten darunter 582 Kinder. Ursache waren Luftangriffe, Kampfhandlungen, Sprengstoffanschläge und Kampfmittelrückstände. Auch in KABUL-Stadt kam es wieder zu Anschlägen auf Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Ministerien, Ausländer und schiitischen Studenten unter anderem durch den IS. Die IOM gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM.

Die Kurzinformation vom 26.03.2019 spricht von einem Anschlag des IS in KABUL während des persischen Neujahrsfestes (Nowruz) in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Die Bomben waren in einer Moschee, hinter einem Krankenhaus und in einem Stromzähler plaziert. Ein weitere Angriff des IS mit Mörsergranaten erfolgte ebenfalls auf einen mehrheitlich von Hazara bewohnten Stadtteil auf eine Gedenkveranstaltung für einen Hazara-Führer. Berichtet wird auch von Überflutungen die der Dürre in den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, HERAT, Kapisa, Parwan, Zabul und KABUL. Diese haben eine weitere Landflucht in die urbanen Zentren ausgelöst und befinden sich insbesondere in Herat-Stadt rund 95.000 Personen in Notunterkünften die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Ebenfalls erwähnt werden Friedensgespräche mit den Taliban und die neuerliche Verschiebung der Präsidentenwahl auf 28.09.2019.

Der Kurzinformation vom 01.03.2019 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor labil bleibt. Die meisten regierungsfeindlichen Angriffe fanden in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandarhar, Uruzgan und Herat statt. Zivile Opfer durch Kämpfe und Anschläge gab es auch in den Provinzen Kunar, Nangarhar, Kunduz und Kabul sowie entlang verschiedener Hauptstraßen in diesen Provinzen. Alle Provinzzentren sind jedoch unter Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung.

Den Kurzinformationen vom 22.01.2019 und 31.01.2019 sind einerseits die Aufnahme von Friedensgesprächen der USA mit den Taliban zu entnehmen andererseits aber auch wieder tödliche Anschläge auf einen Stützpunkt des afghanischen Geheimdienstes in der Provinz WARDAK am 21.01.2019, am Vortag auf einen Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz LOGAR und vor der gesicherten Green Zone in KABUL, wo viele internationale Organisationen und NGO angesiedelt sind.

Im Herbst und Winter 2018 kam es zu mehreren Anschlägen in KABUL auf Ministerien, auf Islamgelehrte, Demonstrationen der Hazaras und Gefängnismitarbeitern bei denen es zivile Opfer gab. Brandvorrichtung/Sprengfallen, Selbstmordanschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen und Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen.

Aus der KI vom 11.9.2018, geht hervor, dass Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in KABUL, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan stattgefunden haben. Es handelte sich dabei um Selbstmordanschläge auf eine Demonstration, eine Mädchenschule, einen Festumzug und einen Wrestling-Club.

Der KI vom 22.08.2018, sind Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zu entnehmen. Dies waren Entführungen auf der Takhar-Kunduz-Autobahn, ein IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul sowie vor dem Flughafen Kabul und auf eine schiitische Moschee in Gadrez-Stadt in Paktia, sowie Kämpfe zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab.

Das LIB der Staatendokumentation führt zur SICHERHEITSLAGE im Punkt 3 im Wesentlichen aus:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist sehr instabil. Es ist mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Die afghanische Regierung bzw deren Sicherheitskräfte behalten auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen.

Die Aufständischen üben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren aus. Sie greifen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige an; es gibt Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS. Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt. Es haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden.

Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen.

Die Taliban kontrollieren zwischen 10% und 14 % der afghanischen Distrikte Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017).

Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).

Zu den Heimatprovinzen des BF KABUL und davor GHAZNI wird im LIB ausgeführt:

"3.1. KABUL

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

[Grafik]

Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem

Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani- Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018). [...]

3.10. GHAZNI

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).

Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).

Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).

Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018).

Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

[...]

Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Ghazni

Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018).

Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni

Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017).

Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.-15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018). [...]

Zur als innerstaatliche Fluchtalternative herangezogenen Provinz BALKH bzw. Stadt MAZAR-E SHARIF führt das LIB aus:

"3.3. BALKH

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut.

Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert [...].

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Balkh

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).

[...]

Im Punkt 3.35. des LIB ist zur Erreichbarkeit der genannten Provinzen zusammengefasst angeführt, dass die Infrastruktur ein kritischer Faktor für Afghanistan bleibt, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk zählen zu den Projekten, die systematisch geplant und umgesetzt werden. Unter anderem in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif befinden sich internationale Flughäfen. Das Transportwesen in Afghanistan gilt als "verhältnismäßig gut". Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans, sowie Gemeinschaftstaxis.

Im Rechts- und Justizwesen (detailliert ausgeführt in Punkt 4 des LIB) gibt es zwar Gesetze, es gilt allerdings der Vorrang der Scharia (islamisches Recht) und daneben existieren lokale Gepflogenheiten. Das Justizwesen wird von Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquater Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert. Letzteres gilt auch für die Sicherheitskräfte (Punkt 5 des LIB). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2017 von Transparency International, belegt Afghanistan von 180 Ländern den

177. Platz (TI 21.2.2018). Einer Umfrage zufolge betrachten 83,7% der Afghanen die Korruption als ein Hauptproblem des Landes. Die Provinzen mit der höchsten Korruptionswahrnehmung sind Kabul mit 89,6%, Uruzgan mit 87,9%, Nangarhar mit 87,8% und Helmand mit 86,9% (Punkt 7 des LIB).

Es kommt auch zu bedeutenden Menschenrechtsverletzungen, obwohl die Menschenrechte eine klare rechtliche Grundlage haben. Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen "moralischer Straftaten") und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung, besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit. Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und die Straffreiheit derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind ernsthafte Probleme. Missbrauchsfälle durch Beamte, einschließlich der Sicherheitskräfte, werden von der Regierung nicht konsequent bzw. wirksam verfolgt. Bewaffnete aufständische Gruppierungen greifen mitunter Zivilisten, Ausländer und Angestellte von medizinischen und nicht-staatlichen Organisationen an und begehen gezielte Tötungen regierungsnaher Personen. Regierungsfreundlichen Kräfte verursachen eine geringere - dennoch erhebliche - Zahl an zivilen Opfern (vgl. zur Menschenrechtslage Punkt 10 des LIB).

Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind gesetzlich verboten; trotzdem werden beide Praktiken weiterhin betrieben. Diese stellen in den meisten Provinzen ein Problem dar. Beobachtern zufolge werden Personen gelegentlich von Polizei und Staatsanwälten auf Basis von Handlungen, die nach afghanischem Recht nicht strafbar sind, ohne Anklage inhaftiert. Teilweise auch deshalb, weil das Justizsystem nicht in der Lage ist, in angemessener Zeit einen Strafprozess abzuwickeln. Die UNAMA berichtete von Verhaftungen wegen Verstößen gegen die Moral, Vertragsbruch, Familiendisputen und zum Zwecke des Erhalts von Geständnissen. Beobachter berichten, dass oft Frauen für "moralische" Vergehen inhaftiert werden. Die angekündigten Reformen u. a. zur Beendigung der unwissenschaftlichen und missbräuchlichen Jungfräulichkeitsuntersuchungen bei inhaftierten Frauen wurden nicht durchgeführt. Oft werden Frauen wegen versuchter zina [Anm.:

Ehebruch] angeklagt, um Verhaftungen wegen Verstöße gegen die Sitten, wie das Davonlaufen von Zuhause, die Ablehnung designierter Ehemänner, die Flucht vor häuslicher Gewalt usw. rechtlich zu legitimieren. Einige Frauen, die Missbräuche anzeigen, werden verhaftet und anstelle von verurteilten Familienmitgliedern eingesperrt in der Annahme, dass diese sich stellen würden, um die Freilassung der Frau zu bewirken. In einigen Fällen werden Frauen in Schutzhaft genommen, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen. Wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist, werden von häuslicher Gewalt betroffene Frauen auch in Gefängnisse gebracht, um sie gegen weitere Missbräuche zu schützen. Auch arrangiert das Ministerium für Frauenangelegenheiten Ehen für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können (Punkt 13 LIB).

Gem. Punkt 14 LIB droht die Todesstrafe nicht nur bei Delikten wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw., sondern auch unter dem Einfluss der Scharia bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch).

Punkt 15 des LIB hält zur Religion in Afghanistan das Folgende fest:

"15. Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). [...]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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