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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache 1. des Alfred Bauer, 2. der Emilie Bauer, 3. des Ing. Istvan Martos, alle in Oberwart, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 19. September 1997, Zl. X-O-41/1-1997, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Oberwarter gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. GenmbH in Oberwart, Rechte Bachgasse 61, 2. Stadtgemeinde Oberwart, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über Antrag der erstmitbeteiligten Partei wurde im gemeindebehördlichen Instanzenzug das Grundstück Nr. 1539, KG Oberwart, zum Bauplatz erklärt und es wurden die Bebauungsgrundlagen für dieses Grundstück festgelegt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 19. September 1997, Zl. X-O-41/1-1997, wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn dagegen Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 11. Juli 1997 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung "an die Gemeinde" verwiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche "zur Vermeidung einer Bindungswirkung an die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides" erhoben wurde.
Die erstmitbeteiligte Partei zog ihren Antrag um Bauplatzerklärung betreffend das Grundstück Nr. 1539, KG Oberwart, mit Schreiben vom 11. Februar 1998 gegenüber den Baubehörden zurück.
Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof die Antragsrückziehung mit dem am 4. März 1998 eingelangten Schreiben ohne nähere Begründung mit. Die Beschwerdeführer haben von der eingeräumten Möglichkeit, hiezu eine Stellungnahme binnen 14 Tagen abzugeben, keinen Gebrauch gemacht.
Durch die Zurückziehung des Antrages um Bauplatzerklärung ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der von ihnen erhobenen, zur Zl. 97/05/0299 protokollierten Beschwerde weggefallen. Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Mit der Änderung des VwGG 1985 durch das Gesetz vom 13. August 1997, BGBl. Nr. 88, wurde dem bisherigen Text des § 58 VwGG folgender, mit 1. September 1997 in Kraft getretener (vgl. hiezu § 73 des vorzitierten Gesetzes) Abs. 2 angefügt:
"(2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden."
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde hatten die Beschwerdeführer ein objektives Interesse an der inhaltlichen Entscheidung über ihre Beschwerde, welches nunmehr durch die Zurückziehung des Antrages der Bauwerberin weggefallen ist. Bei der Kostenentscheidung war aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung nunmehr der Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerde keine Folge gegeben worden wäre. Auch die belangte Behörde trägt in ihrem Schriftsatz vom 4. März 1998 nichts vor, was auf eine Abweisung der Beschwerde schließen läßt. Bei Zuerkennung des Aufwandersatzes ging der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, daß die Beschwerdeführer als obsiegende Partei im Sinne des § 47 VwGG anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050299.X00Im RIS seit
20.11.2000