TE Bvwg Beschluss 2020/1/15 W186 2224565-1

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W186 2224565-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über den Antrag von XXXX , der gegen die Spruchpunkte I. und II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019, Zl. W186 2224565-1/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

"Der Revisionswerber beantragt, seiner Revision die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Wirkung zuzuerkennen, dass die Schubhaft nicht (mehr) zulässig ist.

Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich, da andernfalls die ohnehin bereits seit fast drei Monaten andauernde Schubhaft verlängert/fortgesetzt werden könnte.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da der Revisionswerber durch die Haft geläutert und frei von Drogenproblemen ist.

Hingegen bedeutet die Haft einen unverhältnismäßigen Nachteil, da er aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft seiner persönlichen Freiheit beraubt wird.

Es wird daher beantragt, dem Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG mit der Wirkung stattzugeben, dass der antragstellenden Beschwerdeführer umgehend aus der Schubhaft zu entlassen ist bzw. die Schubhaft nicht vollzogen werden darf."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Der Revisionswerber wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 24.09.2018 nach § 27 Abs 2a, zweiter Falls Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten bedingt und am 05.08.2019 vom LG für Strafsachen Wien wegen § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. zuletzt VwGH 12.09.2019, Ra 2019/20/0322).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Revision, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W186.2224565.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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