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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der U-GesmbH in L, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried i.I., Roßmarkt 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 9. Juli 1997, Zl. 115/1-6/Mi-1991, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Bauunternehmen. Gestützt auf § 99 Abs. 2 FinStrG wurde bei ihr für die Jahre 1987 und 1988 eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt. Gegen die aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergangenen Bescheide betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987 und 1988 berief die Beschwerdeführerin. Die Berufung gegen diese Bescheide wurde mit Berufungsentscheidung vom 9. Juli 1997, Zl. 8/30/2-BK/Mi-1993, abgewiesen. Über die gegen diese Berufungsentscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 97/14/0116, auf welches zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, abgesprochen.
Gegen die in Entsprechung der Prüfungsfeststellungen ergangenen Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer hinsichtlich der Jahre 1987 und 1988 - nach den Prüfungsfeststellungen sei der Großteil der zugeschätzten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung an eine Gesellschafterin gegangen - brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Die Heranziehung zur Haftung sei nur zu einem Teil berechtigt, zum weiteren Teil hingegen nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Bauvorhaben HAI (Tz 24 BP-Bericht) und Bauvorhaben WAN:
(Tz 27 des BP-Berichtes)
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der aufgrund der Prüfungsfeststellungen vorgenommenen Hinzuschätzungen bekämpfte, werde auf die Ausführungen in der abweisenden Berufungsentscheidung betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987 und 1988 vom 9. Juli 1997 verwiesen. Das gelte im übrigen auch hinsichtlich des Vorbringens zum Bauvorhaben Siegfried-Straße, zum Scheck von GS, zu den Einnahmen HAI sowie zu den Sicherheitszuschlägen.
Gegen die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung aus den Bauvorhaben HAI und WAN wende sich die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, die auf dem Schwarzgeldkonto bei der V-Bank eingegangenen Beträge seien teils als Einlagen teils durch Bezahlung von Löhnen an Schwarzarbeiter ihrem Unternehmen wieder zugutegekommen. Im Schreiben vom 19. September 1991 habe sie vorgebracht, bei den Eingängen aus den Bauvorhaben HAI und WAN handle es sich deshalb um keine verdeckten Gewinnausschüttungen, weil mit diesen Geldern die vom Prüfer (siehe Tz 33 des BP-Berichtes) anerkannten Löhne an Schwarzarbeiter und Materialkosten beglichen worden seien, weshalb ein sogenannter "Vorteilsausgleich" vorliege.
Die belangte Behörde halte diesem Berufungsvorbringen entgegen, daß ein Vorteilsausgleich steuerlich nur dann anerkannt werden könne, wenn die den Vorteilsgewährungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte in einem eindeutigen Zusammenhang stünden und eine ausdrückliche und wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich vorliege. Von dieser ausdrücklichen und eindeutigen Vereinbarung könne nur dann abgesehen werden, wenn der Vorteilsausgleich schon sonst eindeutig auf der Hand liege bzw von vornherein ein innerer Zusammenhang gegeben sei. Im gegenständlichen Fall seien zwischen der Gesellschafter-Geschäftsführerin US und der Beschwerdeführerin keine Vereinbarungen über den Vorteilsausgleich getroffen worden. Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe zwischen der Bezahlung irgendwelchen Materials und irgendwelcher Löhne einerseits und jenen Rechtsgeschäften, die zu den Zuschätzungen von Einnahmen geführt hätten, andererseits kein innerer Zusammenhang. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, einen Beweis dafür zu erbringen, daß die Schwarzerlöse nur für solche Materialeinkäufe und Lohnaufwendungen verwendet worden seien, die jenen Bauaufträgen zugeordnet werden könnten, die zu den Schwarzerlösen geführt haben. Die auf das Schwarzgeldkonto bei der V-Bank eingegangenen Beträge seien zu einem erheblichen Teil bar behoben worden; der Verwendungszweck der behobenen Beträge sei unklar und unbewiesen. Mit Vorhalt vom 30. Oktober 1996 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden darzulegen, wer die Schwarzlöhne erhalten habe und auf welchen Baustellen diese Arbeiter eingesetzt gewesen seien. In Beantwortung des Vorhaltes habe die Beschwerdeführerin nur Kopien über eine Lohnsteuerprüfung vorgelegt, aus denen sich lediglich die Höhe der insgesamt getätigten Lohnaufwendungen ergebe. Daß US zum Teil auch betriebliche Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin beglichen habe, habe zu verdeckten Einlagen geführt; entsprechende Betriebsausgaben seien anerkannt worden (Hinweis auf Tz 33 des BP-Berichtes).
In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei anhand des Kassabuches, das intern zum Nachweis der Geldverwendung geführt worden sei, ersichtlich, daß US das entnommene Geld wieder für Zwecke der Beschwerdeführerin verwendet habe. Die Gelder seien - dies ergebe sich auch aus den Unterlagen über die Lohnsteuerpfüfung - zur Bezahlung von Löhnen der Schwarzarbeiter verwendet worden und daher der Beschwerdeführerin wieder zugeflossen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Der angefochtene Bescheid geht davon aus, daß der Gesellschafterin Vermögensvorteile zugekommen seien und, sollten diese Vorteile in der Folge wieder der beschwerdeführenden Gesellschaft zugewendet worden sein, weder eine Vereinbarung über den Vorteilsausgleich geschlossen worden sei noch ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang zwischen Ausschüttung und Zuwendung bestanden habe. Diesen Feststellungen der belangten Behörde tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Der eine verdeckte Gewinnausschüttung ausschließende Vorteilsausgleich ist nur anzuerkennen, wenn zwischen den Vorgängen, zwischen denen der Ausgleich stattfinden soll, ein innerer Zusammenhang besteht und eine ausdrückliche, eindeutige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich vorliegt. Von einer Vereinbarung kann nur abgesehen werden, wenn ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung offenkundig ist (vgl. die bei Doralt/Ruppe, Grundriß I6, 291, zitierte hg. Rechtsprechung).
Im Beschwerdefall ist allerdings folgendes entscheidend:
Der Umstand, daß der Gesellschaft eine Ausschüttung wieder zugewendet worden sei, führt zu einer körperschaftsteuerlichen Einlage und steht der Annahme verdeckter Gewinnausschüttung grundsätzlich nicht entgegen. Die Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Ausschüttung möglich (vgl. die bei Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 121, zitierte hg. Rechtsprechung, und Quantschigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 27 Tz 11.13). Ein solcher zeitlicher Zusammenhang ist aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet worden.
Das weitere gegen verdeckte Gewinnausschüttungen (und die zugrundeliegende Annahme nicht aufgezeichneter Erlöse) gerichtete Beschwerdevorbringen betreffend das Bauvorhaben HAI, das Bauvorhaben Siegfried-Straße, das Bauvorhaben WAN, den Scheck von GS, die weitere Zahlung HAI sowie die Sicherheitszuschläge entspricht jenem, welches im Beschwerdeverfahren 97/14/0116 vorgetragen worden ist. Aus den im Erkenntnis vom heutigen Tag 97/14/0116 dargestellten Gründen zeigt auch dieses Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2. Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung:
Im angefochtenen Bescheid wird hiezu ausgeführt:
Gewinnzuschätzungen bei Kapitalgesellschaften führten idR zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen. Derartige Mehrgewinne seien den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, daß sie abweichend davon nur einem Gesellschafter zugeflossen sind. Daß Mehrgewinne überhaupt nicht an Gesellschafter zur Auszahlung gekommen wären, müßte der Abgabepflichtige beweisen. An der Beschwerdeführerin sei US zu 90% beteiligt. US sei die alleinige Geschäftsführerin. AW, der weitere Gesellschafter, habe keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gehabt. Lediglich US sei über das Schwarzgeldkonto bei der V-Bank verfügungsberechtigt gewesen. Bei dieser Sachlage könne die belangte Behörde davon ausgehen, daß die gesamten als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Mehrgewinne US zugegangen seien.
Gegen die Zurechnung wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei nicht nur die Gesellschafter-Geschäftsführerin US hinsichtlich des Schwarzgeldkontos bei der V-Bank verfügungsberechtigt gewesen. Sie sei nur gemeinsam mit Herrn MA zur Abhebung berechtigt gewesen.
Zu diesem Vorbringen ist auszuführen:
Werden von der Behörde Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft gegenüber den im Rechnungswesen ausgewiesenen Gewinnen festgestellt, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, so wird idR davon auszugehen sein, daß sie den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung im Verhältnis ihrer Beteiligung zugeflossen sind. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist aber letztlich entscheidend, wem die Mehrgewinne tatsächlich zugekommen sind (vgl. die bei Doralt/Ruppe, Grundriß I6, 291, zitierte hg. Rechtsprechung)
MA ist nicht Gesellschafter der Beschwerdeführerin gewesen. Daß die von der belangten Behörde angenommene Gewinnausschüttung MA zugekommen wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Es erscheint auch nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde angenommen hat, die Gewinnausschüttungen seien in Anbetracht der Beteiligung von 90% und des Umstandes, daß nur US Gesellschafter-Geschäftsführerin gewesen sei, ausschließlich ihr zugeflossen. Abgesehen davon, daß die Behauptung, US habe nur zusammen mit MA über das Konto verfügen können, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung darstellt, hat die Beschwerdeführerin einen (anteiligen) Zufluß an MA oder an AW (oder an eine andere Person) nicht behauptet. Das Beschwerdevorbringen vermag daher keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Zuordnung der Gewinnausschüttung an US aufzuzeigen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde einen Antrag auf Kostenersatz nicht gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140118.X00Im RIS seit
20.11.2000