Entscheidungsdatum
28.01.2020Norm
AsylG 2005 §8Spruch
W271 2205809-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und die Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und ein unbefristetes Einreiseverbot wurde erlassen (Spruchpunkt VII.).
Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer die hier zu erledigende Beschwerde gegen den genannten Bescheid wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften."
Mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX , zog der Beschwerdeführer diese Beschwerde zurück. Das Bundesamt leitete den Schriftsatz am XXXX an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog die Bescheidbeschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , mit Schriftsatz vom XXXX zurück.
III. Beweiswürdigung:
Am XXXX langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX , ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Titel "Zurückziehung der Beschwerde" ein. Er gab dabei Folgendes bekannt: "Ich ziehe meine Beschwerde gegen die Aberkennung des Subsidiären Schutzes zurück, um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu bekommen, damit ich um §133a StVG ansuchen kann, um freiwillig in meine Heimat auszureisen."
Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich somit eindeutig aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung infolge Zurückziehung
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel über die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2205809.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020