Entscheidungsdatum
29.01.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W233 2191897-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. 1002430203-14423858, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2019 und am 31.07.2019, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 03.03.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte er aus, dass er aus dem Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Distrikt XXXX in Bangladesch stamme und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei seit 2010 Vizeobmann der Studentenbewegung Chatra Dal, einem Ableger der BNP Partei. Im Jahr 2013 habe er Protestkundgebungen gegen die regierende Partei organisiert. Um ihm Probleme zu bereiten, habe man ihm illegalen Waffenbesitz sowie Beteiligung an einer Bombenexplosion vorgeworfen. Am 05.12.2013 sei die Polizei bei seinem Elternhaus erschienen und habe ihn festnehmen wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch in XXXX aufgehalten. Aus Angst habe er den Sekretär des ehemaligen Kommunikationsministers kontaktiert. Dieser habe für ihn einen Schlepper organisiert.
I.3. Bei seiner Einvernahme am 22.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seiner Person, seinem Gesundheitszustand, den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt. Ferner brachte er diverse Dokumente zur Bescheinigung seines Fluchtvorbringens in Vorlage.
Seine Fluchtgründe präzisierte er dahingehend, dass er Mitglied der Partei Jatiatabadi Chatra Dal sei und von Mitgliedern der Partei Bangladesh Awami im Jahr 2013 mehrmals bedroht worden sei. Mitarbeiter des Innenministeriums, welche ebenfalls dieser Partei angehören würden, hätten ihn aufgefordert, seine politischen Tätigkeiten einzustellen. Zunächst hätten sie ihn telefonisch, in weiterer Folge auch persönlich auf der Straße bedroht. Er habe sich gegen die Aktivitäten der "Bangladesch Awami" ausgesprochen und sei für Menschenrechte eingetreten. Am 05.12.2013 sei er von der Polizei gesucht worden. Die Polizei habe seiner Mutter gedroht, es werde die ganze Familie festgenommen, sollte der Beschwerdeführer nicht gefunden werden. Gegen ihn gebe es einen Haftbefehl. Den Auszug aus seinem Gerichtsakt, welchen er der Behörde im gegenständlichen Verfahren vorgelegt habe, habe ihm seine Partei organisiert.
Am 05.12.2013, sohin an jenem Tag, an welchem die Polizei seine Eltern aufgesucht habe, sei er bei einem Freund in XXXX gewesen. Er habe sich dort einen Monat lang aufgehalten. Am darauffolgenden Tag habe ihm der Parteichef gesagt, er solle nach Europa gehen. Am 10.12.2013 sei er ausgereist. Aufgrund des Haftbefehls fürchte der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr erschossen oder lebenslänglich inhaftiert zu werden.
I.4. Am 11.04.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher er zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seinen Angehörigen sowie zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt wurde. Der Beschwerdeführer hielt seine Fluchtgründe aufrecht und brachte ein ÖSD-Zertifikat A2 sowie einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung in Vorlage.
I.5. Aufgrund einer Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstattete die Staatendokumentation am 21.08.2017 eine Anfragebeantwortung, in welcher sie sich mit der Echtheit und Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente auseinandersetzte. Ferner wurde thematisiert, ob gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet und ein Haftbefehl eingebracht worden ist bzw. ob gegen ihn im Herkunftsstaat ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Der Anfragebeantwortung wurde der Bericht eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Neu Delhi vom 24.05.2017 beigelegt.
Ergänzend wurde von der Behörde amtswegig eine Übersetzung der vorgelegten Dokumente eingeholt.
I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 09.03.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.03.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
I.7. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften
I.8. Am 10.04.2018 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Am 01.07.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, welche jedoch aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer vertagt wurde.
Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 31.07.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (weitere) mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen, seinen politischen Aktivitäten, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Zur Bescheinigung seines Fluchtvorbringens brachte der Beschwerdeführer kopierte Schriftstücke in Vorlage. In der Folge wurde ihm aufgetragen, binnen 14 Tagen die Unterlagen im Original vorzulegen, und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum Länderinformationsblatt "Bangladesch" vom 11.03.2019 schriftlich Stellung zu beziehen.
I.10. Mit Schriftsatz vom 13.08.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zur Bescheinigung eines in Bangladesch anhängigen Strafverfahrens ein Konvolut an Dokumenten in Vorlage.
I.11. Mit Verfahrensanordnung vom 19.08.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundeskriminalamt die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente auf Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen.
I.12. Mit Schreiben vom 21.11.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der kriminaltechnische Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes übermittelt, aus welchem zusammengefasst hervorgeht, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes zwar die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden könne und eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich sei. Allerdings weisen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente aus Bangladesch Wertpapierqualität auf und weist die in diesen Dokumenten aufgebrachte Seriennummer im Buchdruckverfahren auf eine streng verrechenbare Drucksorte hin. Zudem ist in diesem Gutachten festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung hätten gefunden werden können.
Dieser Bericht wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2019 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt, welches diese Frist ungenützt verstreichen hat lassen und sich sohin zum Ergebnis dieser kriminaltechnischen Untersuchung nicht äußerte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, durch Einholung eines kriminaltechnischen Untersuchungsberichts, durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 11.03.2019.
II.1. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
II. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er stammt aus dem bengalischen Distrikt XXXX und ist Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Bengali. Ferner spricht er Englisch. Nach dem Besuch der Grundschule hat er drei Jahre ein College besucht und in weiterer Folge ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Daraufhin hat er in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet sowie verschiedene Fortbildungen als Koch absolviert. Im Dezember 2013 ist er endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet hat er am 03.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
II.1.1.2. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Partei Bangladesh Jatiotabadi Chatra Dal, dem Studentenflügel der Bangladesh Nationalist Party (BNP). Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist er für diese Partei als stellvertretender Vorsitzender auf Bezirksebene tätig gewesen. Im Rahmen des Wahlkampfes, welcher der Parlamentswahl im Jänner 2014 vorausgegangen ist, hat der Beschwerdeführer für Stimmen geworben, Leute für Demonstrationen mobilisiert und ein Diskussionstreffen veranstaltet. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten ist der Beschwerdeführer bedroht worden. Diese Drohungen hat er anfänglich jedoch nicht ernst genommen. Als der Beschwerdeführer im Oktober 2013 von einer Diskussionsveranstaltung abends nachhause gegangen ist, ist er von Anhängern der Awami League Partei aufgehalten worden. Er wurde zu Boden gestoßen und aufgefordert, seine politischen Aktivitäten zu unterlassen, da er anderenfalls getötet werde. Nach diesem Vorfall hat sich der Beschwerdeführer bei einem Studienkollegen in der Stadt Dakha versteckt. Am 05.12.2013 ist die Polizei zum Haus seiner Eltern gekommen, um den Beschwerdeführer festzunehmen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Kontakt mit Parteimitgliedern aufgenommen, welche ihn darüber informiert haben, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist. Aufgrund dieser Ereignisse hat sich der Beschwerdeführer zur endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen.
Gegen den Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat eine Anzeige nach § 15 A des Special Powers Act 1974 erstattet worden. Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren ist nach wie vor anhängig. Die genannte Bestimmung stellt die Beeinträchtigung der Effizienz, die Behinderung der Arbeit oder die Sachbeschädigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Maschinen, Apparaten oder sonstigem Besitz, welcher von der Regierung, lokalen Behörden oder verstaatlichten Unternehmen genutzt werden, unter Strafe. Das Strafmaß reicht von einer mehrjährigen Haft mit der Möglichkeit einer Bußzahlung bis zur Todesstrafe. Im Strafakt ist der Beschwerdeführer als "flüchtig" vermerkt.
Festgestellt wird sohin, dass für den Beschwerdeführer infolge seiner politischen Aktivitäten, konkret aufgrund der Mobilisierung von oppositionellen Aktivisten sowie des Werbens für Wählerstimmen, das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Bangladesch durch die Sicherheitsbehörden besteht. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, inhaftiert und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu werden. Ihm steht kein faires Gerichtsverfahren zur Widerlegung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr die Todesstrafe droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
II.1.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.03.2019):
II.1.2.1. Politische Lage
Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / GanJaprajatantri BamJlades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird.
Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA
21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018).
Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019).
Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019).
Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).
Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a).
Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).
Durch Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer
Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 12.2018).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).
[...]
II.1.2.2. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018).
Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018).
Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018).
Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018).
[...]
II.1.2.3. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018).
Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt.
Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping [Anm.:
Schüsse ins Bein oder Knie] und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern (HRW 17.1.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 26.6.2018).
Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben im Jahr 2017 13 Personen an den Folgen von Folter; weiters werden für 2017 155 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 86 Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (Odhikar 12.1.2018).
Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.10.2017).
[...]
II.1.2.4. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017; ÖB 12.2018). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.10.2017). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin (ÖB 12.2018).
Gefängnisinsassen sind oft mangelhaft ernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt (ÖB 12.2018). Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben (ÖB 12.2018; vgl. AA 27.10.2017), aber auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Doktoren untersucht (ÖB 12.2018). Gemäß der Menschenrechtsorganisation Odhikar sind im Jahr 2017 58 Personen in Haft verstorben (Odhikar 12.1.2018).
Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Obwohl Frauen in Sicherheitsunterbringung (meistens Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) (siehe auch Abschnitt 18.1) getrennt von Straftätern untergebracht werden müssen, haben die Behörden nicht immer separate Einrichtungen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018).
Gemäß USDOS erlaubte die Regierung im Jahr 2017 Haftbesuche des "International Committee of the Red Cross" (USDOS 20.4.2018), dem entgegenstehend gibt die Österreichische Botschaft Neu Delhi an, dass die Regierung von Bangladesch keine Haftbesuche des "International Committee of the Red Cross" oder anderen Menschenrechtsorganisationen erlaubt (ÖB 12.2018). Es gibt keinen Ombudsmann, an den sich Häftlinge mit Beschwerden wenden können (USDOS 20.4.2018).
Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 29.5.2018).
Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 12.2018).
[...]
II.1.2.5. Todesstrafe
In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet. Die im Todestrakt einsitzenden Häftlinge dürften gegenwärtig etwas über tausend ausmachen (ÖB 12.2018). Im Jahr 2017 wurden sechs Männer durch Hängen hingerichtet und mindestens 273 Personen, darunter vier Frauen, zum Tode verurteilt, die meisten von ihnen wegen Mordes. Mindestens eine der 2017 zum Tode verurteilten Personen war zum Tatzeitpunkt minderjährig (AI 12.4.2018). Im Jahr 2018 wurden bis inklusive Mai 172 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekutionen durchgeführt (Odhikar 2019c).
Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der "Speedy Trial" Tribunals (auf Grundlage des "Disruption of Law and Order Offences Act" 2002) zusammen. Laut Angaben des "Ministry of Law" von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung über 300 Todesurteile verhängt haben (ÖB 12.2018).
Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.
a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch Falschmünzerei und Schmuggel. Der "Anti-Terrorism Act" von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.10.2017). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zu Tode verurteilt werden (ÖB 12.2018). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.10.2017).
Mitte 2018 wurden die Strafbestimmungen für fahrlässige Tötung verschärft, wobei der Justizminister darauf hinwies, dass die absichtliche Tötung eines Menschen auch mittels eines Fahrzeugs als Mord klassifiziert werden und u. U. die Todesstrafe zur Folge haben könne (ÖB 12.2018).
Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim "High Court" sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 12.2018; vgl. AA 27.10.2017). Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 27.10.2017).
[...]
II.1.2.6. Rückkehr
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 27.10.2017) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 12.2018).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der "International Organization for Migration" (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 27.10.2017).
[...]
II.2. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellung zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags ergeben sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG.
II.2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
II.2.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ist hinreichend geklärt, zumal eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.08.2017 ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht nur von seiner Mutter, sondern auch von Bewohnern seines Heimatdorfes erkannt wurde, sodass von der Richtigkeit der Angaben zu seiner Person auszugehen ist.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers werden nach Einsichtnahme in den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister getroffen.
II.2.2.2. Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Bangladesch, zu seiner Ausreise und auch zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem weitgehend widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, verstärkt durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2019. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann, wobei im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - von kleineren Ungenauigkeiten im Detail abgesehen - im Wesentlichen inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte.
Insoweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt den Beginn der Drohungen nicht präzise angeben habe können, so ist festzuhalten, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.07.2019 glaubhaft darlegen konnte, die telefonischen Bedrohungen seien zunächst an ihm abgeprallt. Aufgrund des Umstandes, dass er die Drohungen sohin anfänglich nicht ernst genommen hat, ist es auch nachvollziehbar, dass er deren Beginn zeitlich nicht exakt einordnen konnte.
Hinzu tritt, dass die Angaben des Beschwerdeführers im aktuellen Länderinformationsblatt Deckung finden (vgl. dazu insbesondere Punkt II.1.2.). Demnach ist der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League (AL) und der Bangladesch National Partei (BNP) für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen und es kommt häufig zu Morden sowie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer oder krimineller Rivalitäten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen. Die BNP als vormals größte Oppositionspartei hat für die Wahl am 05.01.2014 einen Wahlboykott ausgerufen und ist daraufhin nicht mehr im Parlament vertreten gewesen. Bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 hat sie nur sechs Mandate erreichen können. Auf der Grundlage mehrerer Gesetze, darunter auch der "Special Powers Act", wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt. Die Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur Parlamentswahl vom 30.12.2018 deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen im Länderinformationsblatt erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung aufgrund seiner oppositionellen Aktivitäten plausibel und ist davon auszugehen, dass sich die Situation betreffend die Korruption im Justizwesen sowie den staatlichen Umgang mit Anhängern der Oppositionsparteien seit der Ausreise des Beschwerdeführers nicht verändert hat, sodass ihm im Fall der Rückkehr kein faires Verfahren zur Widerlegung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensteht.
Ferner geht aus dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 21.11.2019 hervor, dass bei den urkundentechnischen Untersuchungen der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden konnte. Insgesamt ist sohin von der Echtheit der vorgelegten Auszüge betreffend das in Bangladesch geführte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auszugehen, zumal keine Hinweise auf eine (Ver-) Fälschung vorliegen.
Hinsichtlich der Argumentation des Bundesamtes, wonach die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Partei Jatiyotabad Chatradal laut Anfragebeantwortung vom 21.08.2017 gefälscht gewesen sei, ist auszuführen, dass der Vertrauensanwalt in seinem Bericht vom 24.05.2017 lediglich festhielt, dass das in der Urkunde genannte Büro nicht gefunden werden habe können und die darin angeführte Person ihre eigene Adresse als Büro verwenden würde. In weiterer Folge sei recherchiert worden, ob der Aussteller des Zertifikats in der Gegend bekannt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (vgl. Report vom 24.05.2017, S. 2: "The person responsible for that area uses his own address as the said office. We therefore inquired for Mr Abdul HASHEM, the issuer of the certificate. However, no one in the area could recognise the person"). Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht zwingend, dass es sich bei dem vorgelegten Zertifikat um eine Fälschung handelt, sondern konnte lediglich der Aussteller des Zertifikats nicht ausfindig gemacht.
Anhand der Ausführungen in der Anfragebeantwortung, wonach Einheimische angegeben hätten, dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv gewesen sei und gegen ihn kein Strafverfahren anhängig sei (vgl. Report vom 24.05.2017, S. 3 "The locals further mentioned that there is no case filed agianst the applicant and that he was not involved into politics"), kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen ist bzw. ob gegen ihn ein Strafverfahren anhängig gewesen ist, wäre es doch auch denkbar, dass die Dorfbewohner gegenüber dem Vertrauensanwalt relevante Informationen zurückgehalten haben, um eigene Verbindungen zur Opposition zu verschleiern oder um den Beschwerdeführer vor einer allfälligen staatlichen Verfolgung zu schützen.
Zu der von der Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Information der Staatendokumentation betreffend Fälschungen von (Polizei-) Dokumenten in Bangladesch ist festzuhalten, dass sich dieser Bericht lediglich mit der allgemeinen leichten Fälschbarkeit von Dokumenten im Herkunftsstaat auseinandersetzt, jedoch keine Aussage zum konkreten Fall trifft.
Zusammenfassend sind die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes sowie der von der Behörde vorgelegte Bericht sohin nicht geeignet, den Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, gegen den Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat aufgrund seiner politischen Aktivitäten ein Strafverfahren anhängig, in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur fortbestehenden Verfolgungsgefahr sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem Amtswissen und den Länderdokumenten. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.08.2017 sowie der Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Verfahren wegen eines Vergehens nach § 15 (A) des Special Powers Act 1974 anhängig ist und der Beschwerdeführer laut Gerichtsakt als flüchtig gilt. Das Strafmaß reicht bei diesem Vergehen nach den Recherchen des Vertrauensanwaltes von einer mehrjährigen oder lebenslangen Haft mit der Möglichkeit einer Bußgeldzahlung bis hin zur Todesstrafe. Folglich ist davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Rahmen der Einreisekontrolle oder einer sonstigen Identitätskontrolle festgenommen und den inhumanen Haftbedingungen in Bangladesch ausgesetzt wird (vgl. Punkt II.1.2.4.: "Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein. Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammenleben. [...] Gefängnisinsassen sind oft mangelhaft ernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben"). Es kann überdies nicht ausgeschlossen werden, dass über den Beschwerdeführer in Bangladesch im Rahmen eines Strafverfahrens die Todesstrafe verhängt wird.
Im Übrigen kann in der gegenständlichen Entscheidung eine detaillierte Feststellung und beweiswürdigende Erwägungen betreffend eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der vom Vertrauensanwalt durchgeführten Ermittlungen im Herkunftsstaat entfallen, da bereits die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein Strafverfahren anhängig ist und ihm im Fall der Rückkehr eine Haftstrafe und/oder die Todesstrafe droht, eine reale Verfolgungsgefahr begründet.
II.2.3. Länderinformationen
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Die gegenständlichen, zulässigen und rechtzeitigen Beschwerden wurde am 09.04.2018 beim Bundesamt eingebracht, sind nach Vorlage am 10.04.2018 beim BVwG eingegangen und der Gerichtsabteilung W233 zugewiesen worden.
Zu Spruchteil A)
II.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).
II.3.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Bangladesch zu gewärtigen hat.
Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen eines Vergehens nach § 15 A des Special Power Act 1974 eingeleitet worden ist, um ihn von seinen politischen Aktivitäten im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der der Bangladesh Jatiotabadi Chatra Dal, einem Studentenflügel der Bangladesch National Party, abzuhalten. Das Strafmaß reicht von einer mehrjährigen oder lebenslangen Haft mit der Möglichkeit einer Bußzahlung bis hin zur Todesstrafe. Das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer ist nach wie vor anhängig und gilt der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat als flüchtig.
Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer, welcher sich durch seine Flucht einer Festnahme sowie einem Strafverfahren entzogen hat und als flüchtig gilt, im Fall der Rückkehr sehr wahrscheinlich mit einer Inhaftierung sowie mit damit verbundenen physischen und psychischen Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) zu rechnen haben wird. Ferner droht ihm eine Verurteilung nach § 15 A des Special Powers Act 1974 durch ein "Speedy Trial" Tribunal, wobei das Strafmaß bis zur Todesstrafe reicht. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Menschenrechtslage in Bangladesch (in Bezug auf Korruption im Justizwesen, willkürliches Verhalten der Sicherheitsbehörden und inhumane Haftbedingungen) - das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.
Es ist nach Lage des Falls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiter der Gefahr einer Inhaftierung in Bangladesch ausgesetzt ist.
II.3.3. Es ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, um sein politischen Engagement für die Oppositionspartei Bangladesh Jatiotabadi Chatra Dal zu unterbinden.
Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geratenen Beschwerdeführers wesentlich in der oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers liegt.
II.3.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offensteht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer unter Umständen in einem anderen Landesteil von Bangladesch niederlassen könnte, da er als flüchtig gilt und für ihn sohin die Gefahr besteht, bereits im Zuge der Einreisekontrolle oder im Rahmen einer sonstigen Identitätskontrolle inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer läuft sohin auch in anderen Landesteilen Gefahr, von den Sicherheitsbehörden erkannt und festgenommen zu werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Da im Fall des Beschwerdeführers keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus den Akteninhalten auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.
Gemäß § 3 Abs. 5 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechts