TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/24 94/05/0242

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Steiermark vom 12. Juli 1994, Zl. UVS 30.4-110/94-8, betreffend Bestrafung nach dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 1. Februar 1994 einer Übertretung nach § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen AWG schuldig erkannt. Eine Zustellung dieses Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer an der Anschrift X-Gasse Nr. 11, G, scheiterte, weil der "Empfänger laut Vormerkkarte derzeit verreist" (Vermerk durch das Postamt G) war. Darauf verfügte die Behörde die neuerliche Zustellung unter der Anschrift "C-Gasse 43, Ho". Beim ersten Zustellversuch am Montag, dem 7. März 1994, wurde die Ankündigung eines zweiten Zustellversuchens an der Abgabestelle zurückgelassen. Beim zweiten Zustellversuch am 8. März 1994 wurde die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen und das Zustellstück beim Zustellpostamt Ho hinterlegt, die Abholfrist begann am 8. März 1994. Tatsächlich behob der Beschwerdeführer den RSa-Brief am Donnerstag, dem 10. März 1994, um 9.15 beim Postamt Ho.

Per Fax richtete er am Donnerstag, dem 24. März 1994, um

22.12 Uhr eine Berufung an die Strafbehörde erster Instanz. In der Berufung gibt er seine Anschrift mit Ho, C-Gasse 43 an.

Mit Schreiben vom 6. Juni 1994 richtete die belangte Behörde den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Vorhalt an den Beschwerdeführer:

"Bezugnehmend auf Ihre Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 1.2.1994, GZ.: 15.1. 1991/4088, werden Sie aufgefordert nachstehende Fragen, zwecks Feststellung der Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung, zu beantworten:

1. Waren Sie zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches, am 7.3.1994 sowie zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 8.3.1994 von der Abgabestelle (Wohnung)

a)

tagsüber

b)

über längere Zeit

abwesend?

2. Wann sind Sie an die Abgabestelle zurückgekehrt?

Sollten Sie einen in Punkt 1b) aufgezeigten Umstand geltend machen, hätten Sie dies durch Anführung von Zeugen oder sonstiger Beweismittel glaubhaft zu machen.

Sie haben Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens, schriftlich Stellung zu nehmen. ..."

Der Beschwerdeführer, dem dieser Vorhalt an der Anschrift Ho durch Hinterlegung zugestellt worden war, antwortete mit Schreiben vom 22. Juni 1994 u.a. wie folgt:

"Innert offener Frist teile ich mit, daß ich mich, an den von Ihnen nachgefragten Tagen, nicht am Abgabeort aufgehalten habe, daß ich vorübergehend ortsabwesend war und erst drei Wochen danach zurückgekehrt bin."

Weiters gab er in diesem Schreiben an, daß er ein diesbezügliches Dokument des Herrn A bzw. P nachreichen werde. Er bestätigte außerdem den mit der belangten Behörde vereinbarten Gesprächstermin am Freitag, dem 8. Juli 1994,

11.30 Uhr. Er ersuchte, in Zukunft Zustellungen an der Anschrift W, D-Gasse 18, mit dem von der Post empfohlenen Vermerk "per Eilpost Fr (=Freitag) aufgeben mit Vermerk Samstag zustellen".

Über dieses Gespräch gibt es nachstehenden, von einem Organwalter der belangten Behörde eigenhändig unterfertigten Aktenvermerk vom 11. Juli 1994:

"A k t e n v e r m e r k

Der Berufungswerber H hat nach telefonischer Terminvereinbarung am 8.7.1994 beim UVS persönlich vorgesprochen und anhand seiner Tagebuchaufzeichnungen nachgewiesen, daß er von Montag, 7.3.1994 bis einschl. Montag, 14.3.1994, stets an der Adresse Ho, C-Gasse 43, gewohnt hat. Er ist dort seinen beruflichen Tätigkeiten bei der Firma St nachgegangen und auch am 12.3.1994 bzw. 13.3.1994 (Wochenende) nicht nach G gekommen. An die Adresse X-Gasse 11 in G ist er erst Anfang April 1994 zurückgekehrt; er ersuchte Zustellungen so, wie in OZ: 6 beschrieben, durchzuführen.

Vom Postamt Ho konnte am 11.7.1994 telefonisch in Erfahrung gebracht werden, daß die Adresse C-Gasse 43 in Ho jene ist, an der der Berufungswerber die Woche über wohnt. Der Berufungswerber selbst hat dem Post-Zusteller den Auftrag erteilt, dorthin zuzustellen, es handelt sich um die Privatadresse eines Freundes oder Arbeitskollegen des Herrn H, der an diesem Standort ein Zimmer hat, jedoch nicht gemeldet ist."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung wegen Verspätung zurück. Aufgrund der im genannten Aktenvermerk wiedergegebenen Tatsachen kam sie zum Ergebnis, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. März bis 14. März 1994 beruflich in Ho gelebt und stets dort gewesen sei. Er sei dort zwar nicht gemeldet, jedoch die Woche über bei einem Bekannten wohnhaft, bei dem er sich ein Zimmer genommen hätte. Dieses Zimmer, welches der Beschwerdeführer bei einem Bekannten benützt habe, sei somit eine sonstige Unterkunft im Sinne des § 4 Zustellgesetz und als Abgabestelle zu werten. Da der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in Ho war, wurde das Straferkenntnis gültig am ersten Tag der Abholfrist (8. März 1994) zugestellt. Die Rechtsmittelfrist sei daher am Dienstag, dem 22. März 1994, abgelaufen, ein am 24. März 1994 erhobenes Rechtsmittel sei verspätet gewesen.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 1994 mittels Hinterlegung beim Postamt Ho zugestellt, aber nicht behoben. Diesbezüglich existiert ein Aktenvermerk im Akt der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer am 20. Juli 1994 bei der belangten Behörde angerufen und sich erkundigt habe, welche Erledigung ihm an der Adresse in Ho zugestellt worden sei. Diesem Aktenvermerk ist weiters zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer erklärt habe, er bevollmächtige seine Gattin, den Bescheid beim UVS abzuholen und daß der Gattin des Beschwerdeführers am 27. Juli 1994 eine Kopie des Bescheidkonzeptes ohne Unterschrift formlos übergeben wurde.

In seiner Beschwerde, die keine anwaltliche Fertigung enthielt, gab der Beschwerdeführer an, daß er in einer Eingabe vom 14. Jänner 1994 selbst die Anschrift in Ho angegeben habe, um die seiner Ansicht nach irregeleitete Behörde zur Abtretung ihrer Zuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft A zu bewegen. Wörtlich finden sich in der Urbeschwerde hinsichtlich des hier relevanten Zeitraumes folgende Angaben:

"Im konkreten Fall hatte der (gemeint offenbar: Beschwerdeführer) privaten Verpflichtungen, Geburtstage seiner beiden Söhne M am 8. und P am 10. März nachzukommen. Er war unmittelbar nach der Arbeit von Ho abgereist. Am 10. März 1994 hatte ihn die Frau eines Mitarbeiters, die ihren Mann sein Handwerkszeug für dessen abendliche Tätigkeit, in die Firma nachgebracht hatte, die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches zur GZ. .... in die Firma, die in einem anderen entfernten Ortsteil ist, gebracht. Der Beschwerdeführer ging damit zur Post, weil er Geschäftszahl und Absender erkunden wollte, um mit der absendenden Stelle Kontakt aufnehmen zu können. Am Postamt wurde mitgeteilt, daß für ihn bereits ein RSa-Brief hinterlegt sei. Daraufhin wurde ein Ersatzformular über die "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" ausgestellt. Damit erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Vorgang, dessen Rechtmäßigkeit einer Überprüfung des VwGH vorbehalten bleiben sollte, die er mit 10. März 1994 9.15 Uhr bestätigt hatte."

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Vermieters B, Ho, lautet wie folgt:

"Bestätigt wird, daß Herrn H bei Bedarf bei uns nächtigen kann. Wann und ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, bleibt ihm überlassen und können wir im nachhinein nicht sagen. Insbesondere können wir zu den Daten 7., 8. und 9. März 1994 keine Angaben machen."

In seiner durch den Verfahrenshelfer ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Berufung zu erheben und von seinem Recht als Partei Gebrauch zu machen. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. In der Gegenschrift wird erläutert, daß am 8. Juli 1994 keine "informelle" Einvernahme des Beschwerdeführers beim UVS stattgefunden habe, sondern er sei genauestens befragt worden, wo er in der Zeit vom 7. März bis 14. März 1994 gewesen sei, er habe dem zuständigen Senatsmitglied seine Tagebuchaufzeichnungen im Original gezeigt und mit diesen Urkunden nicht nur behauptet, sondern sogar nachgewiesen, Ho in dieser Zeit nicht verlassen zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt Ho am 19. Juli 1994 zugestellt; am selben Tag begann die Abholfrist. Die am 30. August 1994 zur Post gegebene Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.

Der Beschwerdeführer macht die Rechtswidrigkeit des Zustellvorganges hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 1. Februar 1994 geltend. Er sei damals in Ho nicht wohnhaft gewesen, sondern habe sich in L bei seinem Sohn befunden. Die angegebene Adresse in Ho sei am 8. März 1994 keine Abgabestelle gewesen. Der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde nur informell vernommen worden, man habe ihm nur Fragen bezüglich seiner Anwesenheit in G gestellt. Nach Maßgabe der beruflichen Erfordernisse und der familiären Verpflichtungen halte er sich manchmal in Ho auf, manchmal beim Sohn, manchmal auch an anderen Adressen. Eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft habe an der Adresse in Ho, C-Gasse 43, nicht bestanden. Die Berufung sei daher nach Maßgabe des § 7 Zustellgesetz rechtzeitig erhoben worden.

§ 4 ZustG bezeichnet den Ort, an dem die Behörde die Zustellung vornehmen darf, als "Abgabestelle"; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort. Diese Abgabestellen stehen im allgemeinen in keiner Rangordnung, die Zustellbehörde kann eine von ihnen auswählen (Walter-Mayer, Zustellrecht, 32). Der Umstand, daß zur gleichen Zeit an einer anderen Abgabestelle (zulässig) zugestellt werden kann, sagt für sich allein nichts über eine Unzulässigkeit der Zustellung an einer anderen Abgabestelle aus, da nach § 4 ZustG zum gleichen Zeitpunkt an mehreren Orten eine Abgabestelle im Sinne dieses Gesetzes vorliegen kann, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf (siehe das bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1210, zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, Zl. 94/06/0126). Jedenfalls bleibt die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere Abgabestellen bestehen, der Behörde überlassen (Hauer/Leukauf a.a.O, 1208).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde erhoben, daß der Beschwerdeführer vom 7. bis 14. März 1994 in Ho "beruflich gelebt" und stets dort gewohnt hat; er hat ein Zimmer bei einem Bekannten genommen und war dort "die Woche über" wohnhaft. Aufgrund dieser Beweisergebnisse und des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst als Anschrift "Ho" angegeben hat, gelangte die Behörde zum Ergebnis, daß an diesem Ort eine sonstige Unterkunft im Sinne des § 4 ZustG bestand, daß keine Ortsabwesenheit in dieser Woche behauptet wurde und daß die Hinterlegung am 8. März 1994 dem Gesetz entsprach.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der im Aktenvermerk vom 11. Juli 1994 wiedergegebenen Darstellung, was er am 8. Juli 1994 ausgesagt hätte. Wiewohl die Aufnahme einer förmlichen Niederschrift im Sinne des § 14 AVG - gerade im Hinblick auf die Würdigung der Beweise - zweckdienlich gewesen wäre, blieb es der Behörde unbenommen, das Ergebnis dieser Beweisaufnahme in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten, zumal gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Die oben wiedergegebene schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.Juni 1994 bezog sich offenkundig auf seinen Wohnsitz in G; er kann nicht "erst nach 3 Wochen" nach Ho zurückgekehrt sein, weil er am 10. März 1994 das Postamt in Ho aufgesucht hat. Gerade im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in vielen seiner Eingaben seine Berufstätigkeit außerhalb seines Wohnsitzes betont, daß er Eilzustellungen an Samstagen wünscht, daß er unbestrittenermaßen damals bei einem Unternehmen St. in Ho beschäftigt war, ist die Feststellung, daß er auch in der fraglichen Woche von Montag bis Freitag in Ho war, unbedenklich und logisch nachvollziehbar. Da Unterkünfte in Hotels, Pensionen oder Heimen schon bisher als "sonstige Unterkunft" angesehen wurden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0317, und vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0610), besteht kein Anlaß, derartigen Pendlerwohngelegenheiten diese Qualfikation nicht zuzubilligen.

Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Voraussetzungen einer Hinterlegung nach § 17 Zustellgesetz vorliegen.

Aufgrund der im Aktenvermerk wiedergegebenen Postauskunft hatte der Zusteller am 8. März 1994 wohl Grund zur Annahme, daß sich der Beschwerdeführer regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhielt (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz). Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; sie gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Während der Beschwerdeführer laut Aktenvermerk überhaupt keine Abwesenheit von der Abgabestelle behauptet hat, brachte er in der Urbeschwerde vor, daß er am 8. März (und, was hier keine Rolle mehr spielt, am 10. März) wegen der Geburtstage seiner Söhne unmittelbar nach der Arbeit von Ho abgereist sei.

Der Umstand, daß die Abgabestelle nach diesem Vorbringen am 8. März 1994 nicht aufgesucht worden wäre, bedeutet aber noch nicht, daß der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von Zustellungen nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Hat der Empfänger nur einen Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten und steht ihm somit die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so hat er rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können und die Ersatzzustellung ist aus dem Grunde des § 17 Abs. 3 ZustG wirksam geworden. Es ist keinesfalls erforderlich, daß dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die "volle Frist" für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muß. Dies zeigt das Rechtsinstitut der Zustellung durch Hinterlegung deutlich auf, wonach auch in Fällen, in denen dem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am Tag der Hinterlegung nicht möglich war, dennoch dieser Tag als Zustelltag gilt. Dabei muß den Empfänger weder an der Vergeblichkeit der Zustellung als Voraussetzung der Hinterlegung noch an der erst später möglichen Behebung ein Verschulden treffen (siehe die bei Hauer/Leukauf a.a.O., 1256, unter E. 29 und E. 30 wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Rechtsprechung).

Selbst wenn also - im Gegensatz zum Beweisergebnis laut Aktenvermerk - der Behauptung in der Urbeschwerde gefolgt wird, daß der Beschwerdeführer am Zustelltag die Abgabestelle nicht aufgesucht hätte, stand ihm am folgenden Tag die wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung. Er hat daher rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Die Zurückweisung der um zwei Tage verspätet eingebrachten Berufung erfolgte somit jedenfalls zu Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050242.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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