Entscheidungsdatum
29.04.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
L504 2210206-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rae Dr. Lins & Dr. Öztürk KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die Spruchpunkte III. und IV. lauten:
"III. Gem. § 55 Abs 1-3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 6 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
IV. Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen."
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot, gekürzte Ausfertigung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2210206.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020