RS Vwgh 1964/11/16 1506/64

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Veröffentlicht am 16.11.1964
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §40
AVG §42
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs2
BauO Wr §13 Abs2 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2216/63 E 5. Oktober 1964 VwSlg 6449 A/1964 RS 3

Stammrechtssatz

Aus den §§ 37, 39, 40 und 42 AVG 1950 kann erschlossen werden, daß es unzulässig ist, in einer Berufungsentscheidung über ein Parteibegehren (hier: über ein Abteilungsansuchen) ohne jede Erörterung mit den Parteien einen Versagungsgrund geltend zu machen, der durch eine Modifikation des Vorhabens ohne weiteres aus der Welt geschafft werden könnte.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001506.X04

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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