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Baurecht - WienNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2216/63 E 5. Oktober 1964 VwSlg 6449 A/1964 RS 3Stammrechtssatz
Aus den §§ 37, 39, 40 und 42 AVG 1950 kann erschlossen werden, daß es unzulässig ist, in einer Berufungsentscheidung über ein Parteibegehren (hier: über ein Abteilungsansuchen) ohne jede Erörterung mit den Parteien einen Versagungsgrund geltend zu machen, der durch eine Modifikation des Vorhabens ohne weiteres aus der Welt geschafft werden könnte.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001506.X04Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020