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AbgabenverfahrenNorm
BAO §273 Abs1 litbRechtssatz
Dem gesetzlichen Gebot, daß eine verspätete Berufung zurückzuweisen ist, kann es keinen Abbruch leisten, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Verspätung zunächst nicht wahrnimmt und sich mit dem verspätet eingebrachten Rechtsmittel etwa in Form von Vorhalten oder Mängelbehebungsaufträgen befaßt; sobald die Abgabenbehörde die Verspätung erkennt, hat sie die Berufung (vor Berufungserledigung) zurückzuweisen (Hinweis E 2.7.1965, 481/65, VwSlg 3306 F/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140148.X02Im RIS seit
03.06.2020Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020