RS Vwgh 1986/3/18 85/14/0148

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Veröffentlicht am 18.03.1986
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1 litb

Rechtssatz

Dem gesetzlichen Gebot, daß eine verspätete Berufung zurückzuweisen ist, kann es keinen Abbruch leisten, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Verspätung zunächst nicht wahrnimmt und sich mit dem verspätet eingebrachten Rechtsmittel etwa in Form von Vorhalten oder Mängelbehebungsaufträgen befaßt; sobald die Abgabenbehörde die Verspätung erkennt, hat sie die Berufung (vor Berufungserledigung) zurückzuweisen (Hinweis E 2.7.1965, 481/65, VwSlg 3306 F/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985140148.X02

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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