TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/24 97/05/0181

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;

Norm

EisbEG 1954 §17 Abs1 idF 1975/137;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Keplinger Furniere Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. in Traun, vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Mai 1997, Zl. BauR-020301/12-1997/BA/Lg, betreffend Enteignung nach dem Oberösterreichischen Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Traun, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.595,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Zwecke des Umbaues des Kreuzungsbereiches der Rubensstraße mit der Wegparzelle Nr. 2440/26 stellte die mitbeteiligte Stadtgemeinde mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag, das Enteignungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 einzuleiten. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sich die Beschwerdeführerin gegen eine ihr Grundstück betreffende Enteignung aussprach, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. August 1995 unter I. gemäß §§ 35 und 36 des O.ö. Straßengesetzes 1991 zum Zwecke des Kreuzungsumbaues "Rubensstraße/unbenannter Ortschaftsweg", die Enteignung von Grundstücksteilen der Beschwerdeführerin verfügt und zwar dahingehend, daß vom Grundstück Nr. 2440/27, EZ 4488 des Grundbuches KG Traun, ca. 31 m2 dauernd und lastenfrei im Wege der Enteignung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planunterlagen in Anspruch genommen werden. Unter II. wurde die von der mitbeteiligten Stadtgemeinde an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigung festgesetzt, der "Duldungsbefehl ausgesprochen" (Spruchpunkt III.), und unter Spruchpunkt IV. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Enteignung abgewiesen.

Mit Bescheid vom 8. November 1995 hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1997, Zl. 96/05/0264, den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, daß die belangte Behörde zu Unrecht von einer Präklusion der Beschwerdeführerin ausgegangen sei.

Mit Bescheid vom 2. Mai 1997 hat die belangte Behörde neuerlich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 8. August 1995 abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darlegung der maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 ausgeführt, die Notwendigkeit der gegenständlichen Baumaßnahme ergebe sich aus den Gutachten des technischen Amtssachverständigen, woraus hervorgehe, daß zusätzlich zum bereits erfolgten Ausbau des östlichen Kreuzungsteiles zur Herstellung der Verkehrssicherheit auch der Umbau des westlichen Kreuzungsbereiches erforderlich sei. Derzeit müsse nämlich der gesamte Schwerverkehr sowie der Kraftfahrlinienverkehr (Gelenkbusse) auf der Rubensstraße so lange anhalten, bis sämtliche Verkehrsteilnehmer, die aus dem Ortschaftsweg kommen würden, die Kreuzung passiert hätten, weil ansonsten ein Rechtseinbiegen nicht möglich sei. Durch diese Situation sei die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet. Die Ausbildung des westlichen Bereiches der Einmündungstrompete mit einem Kurvenradius von 15 m stelle ein Mindestmaß dar, um gefahrlose Abbiegevorgänge ohne Ausscheren auf die Fahrspur des Gegenverkehrs zu gewährleisten. Aus diesem Grunde sei der Ausbau des Kreuzungsbereiches unbedingt notwendig. Eine Enteignung sei u.a. nur dann zulässig, wenn ein konkreter Bedarf an der Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens bestehe. Dies bedeute, daß die Legitimation zur Bekämpfung der Notwendigkeit der Enteignung unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung eines Projektes auch die Legitimation zur Bekämpfung des Straßenbauprojektes einschließe. Der der mündlichen Verhandlung beigezogene (straßenbau-)technische Amtssachverständige habe die befundmäßige Feststellung getroffen, daß, da die Egger-Lienz-Straße ab der Kreuzung mit dem unbenannten Ortschaftsweg für den durchfahrenden LKW gesperrt sei, von dem lediglich der Anliegerverkehr in der Industriezone ausgenommen sei, sich der überwiegende Teil des LKW-Verkehrs in Traun über den unbenannten Ortschaftsweg bewegen müsse. Gleichzeitig führe die Linie 13 des Kraftfahrlinienunternehmens Welser aus Linz kommend durch den unbenannten Ortschaftsweg, von wo er links in die Rubensstraße einbiege. In der Gegenrichtung biege der Linienverkehr von der Rubensstraße rechts in den unbenannten Ortschaftsweg ein. Zur Zeit könnten sowohl LKW-Züge, Sattelkraftfahrzeuge und auch der Kraftfahrlinienverkehr mit Gelenkbussen aus der Rubensstraße ohne Behinderung des einmündenden Verkehrs nicht in den Ortschaftsweg einbiegen, da diese aufgrund der beschriebenen Schleppkurven die gesamte Fahrbahnbreite des Ortschaftsweges benötigten. Durch diese mangelnden Anlageverhältnisse komme es daher zu Stauunungen, da die Rechtseinbieger aus der Rubensstraße so lange mit Abbiegevorgang zuwarten müßten, bis der Ortschaftsweg geräumt sei. Das vorgelegte Projekt sehe daher auch den Umbau des westlichen Kreuzungsteiles mit einem Kurvenradius von 15 m vor. Der Grundeinlöseplan stimme mit dem Projekt überein, sodaß sowohl die Notwendigkeit der Baumaßnahmen als auch der Umfang der einzulösenden Flächen bestätigt werden könne. Das Projekt sei somit geeignet, einer Enteignung zugrundegelegt und danach ausgeführt zu werden.

Als Alternative zum Kreuzungsumbau sei von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen worden, an der nördlichen Seite der Rubensstraße eine Verbreiterung durchzuführen, um hier Platz sowohl für die Rechts- als auch für die Linksabbieger von der Rubensstraße in den unbenannten Ortschaftsweg zu schaffen. Zu dieser Frage habe der (straßenbau-)technische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, daß dies den Umbau der Rubensstraße auf eine Länge von mindestens 150 m zur Folge haben würde. Da aber an der Nordseite der Rubensstraße ein durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden sei, müßte auch dieser verlegt werden. Auch für die Verschwenkung der Rubensstraße samt begleitendem Radweg müßten Grundflächen aus fremdem Eigentum durch die Stadtgemeinde erworben werden. Die Kosten für den Erwerb dieser Flächen, den Umbau der Rubensstraße und des begleitenden Radweges würden die Kosten des geplanten Kreuzungsumbaues samt den erforderlichen Grundeinlösekosten bei weitem übersteigen, sodaß aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit diese Variante nicht zu vertreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991 entscheidet die Behörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1975. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1984, Zl. 82/06/0014, sowie vom 13. Juni 1985, Zlen. 85/06/0032, 0033) muß sich der Umfang der Enteignung aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen; handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden, näher bezeichneten Plan geschehen. Im vorliegenden Fall bezieht sich schon der Enteignungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf einen näher bezeichneten Plan, dem die genaue Lage des zu enteignenden Grundstücksteiles zu entnehmen ist, im Spruch ist die Anzahl der Quadratmeter der enteigneten Grundfläche (31 m2) angegeben. Der Spruchteil "unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" entspricht, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem erwähnten Vorerkenntnis ausgeführt hat, der Bestimmung des § 17 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.

Der Beschwerderüge, das Straßenbauprojekt sei nicht notwendig, ist entgegenzuhalten, daß sich diese Notwendigkeit aus den Gutachten der Amtssachverständigen ergibt, die diese in der Verhandlung vom 25. Juli 1995 dargelegt und erörtert haben. Auf diese Gutachten hat sich die belangte Behörde mit der Begründung gestützt, daß die Gutachten auf einen umfassenden Befund gestützt, schlüssig seien und mit den Denkgesetzen im Einklang stünden. Die Beschwerdeführerin sei diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, wonach die von ihr herangezogenen Gutachten ausreichend und schlüssig sind. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, wonach der Linienverkehr des Gelenksbusses 13 vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (nämlich zu Beginn des Jahres 1997) eingestellt worden sei, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil der Umstand, daß auf der auszubauenden Kreuzung der Gelenksbus der Linie 13 geführt wird, nicht der alleinige Grund für die beabsichtigte Umgestaltung des Kreuzungsbereiches war. Vielmehr hat der Amtssachverständige schon in der Verhandlung vom 25. Juli 1995 darauf hingewiesen, daß der gesamte Schwerverkehr auf der Rubensstraße so lange anhalten müsse, bis sämtliche Verkehrsteilnehmer, die aus dem Ortschaftsweg kommen, die Kreuzung passiert hätten, weil ansonsten das Rechtseinbiegen nicht möglich und durch diese Situation die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet sei.

Auch der in der Beschwerde dargelegte Umstand, daß der unbenannte Ortschaftsweg mit einem Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t belegt sei, von dem nur Zustelldienste und Anrainer ausgenommen seien, vermag die Notwendigkeit der Durchführung des Straßenbauprojektes nicht zu widerlegen, da dieses Fahrverbot nicht uneingeschränkt gilt; Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t sind von diesem Verbot ausgenommen, schwerere LKW"s dann, wenn diese Zustelldienste durchführen oder es sich um Anrainer handelt.

Dem Beschwerdevorbringen, das öffentliche Interesse am Ausbau sei im gegenständlichen Fall u.a. deshalb nicht gegeben, weil die geplante Maßnahme ohnedies nicht ausreiche, um die bestehenden Probleme zu lösen, ist entgegenzuhalten, daß dieses Vorbringen insofern im Widerspruch zu den Feststellungen der Amtssachverständigen D.I. J.D. und Ing. M.K. steht, als diese übereinstimmend ausgeführt haben, daß der im Projekt vorgesehene Kurvenradius von 15 m ausreiche, um gefahrlose Abbiegevorgänge zu ermöglichen. Der vorgesehene Kurvenradius von 15 m sei jedenfalls das Minimum, um ein gefahrloses Abbiegen zu ermöglichen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, daß zur Verwirklichung des angeführten Straßenbauvorhabens die Enteignung des im angefochtenen Bescheid angeführten Grundstückes in dem im Plan ausgewiesenen vorgesehenen Umfang unbedingt erforderlich sei. Diese Feststellung der belangten Behörde findet in der planlichen Darstellung der zu enteignenden Grundfläche ihre Deckung.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sich eine Behinderung des Abbiegeverkehrs nur infolge einer Kombination aus einer möglichen Fahrbahnüberschreitung (durch das Abbiegen größerer Fahrzeuge im Kreuzungsbereich) mit einer hohen Verkehrsfrequenz ergeben könne, ergibt sich eine solche Behinderung schon in jedem Einzelfall, da einmündende Kraftwagen nicht in den Ortschaftsweg einbiegen können, wenn dieser aufgrund der Schleppkurven durch Abbieger aus dem Ortschaftsweg blockiert ist.

Soweit die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel rügt, daß ihr von der belangten Behörde kein Parteiengehör gewährt worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß ein Verfahrensmangel nur dann zu einer Bescheidaufhebung führt, wenn er möglicherweise Einfluß auf den Inhalt des getroffenen Abspruches haben konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0055 u.v.a.). Da die belangte Behörde ihrer Entscheidung keine neuen Gutachten zugrundegelegt hat und die herangezogenen Gutachten der Beschwerdeführerin bereits aus dem ersten Rechtsgang bekannt waren, war die Behörde nicht gehalten, dazu das Parteiengehör einzuräumen. Der in der Beschwerde gerügte Umstand, daß der neue Sachverhalt, nämlich das Einstellen des Linienverkehrs (der Linie 13), nicht berücksichtigt worden sei, war, wie bereits oben ausgeführt, nicht entscheidungsrelevant. Der seinerzeitige Linienverkehr war nicht der einzige Grund, auf den die Notwendigkeit des Ausbaues der Kreuzung in den Gutachten gestützt war. Der Umstand, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nach der Änderung der Situation seit der Erstellung der Gutachten im ersten Rechtsgang nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert hat, bewirkte daher sachverhaltsbezogen keinen wesentlichen Verfahrensmangel, der zu einer Änderung des Bescheidspruches hätte führen können.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der mit der Beschwerde verbundene Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist mit der Erledigung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050181.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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