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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Dass die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten an einen Dritten (vorliegend an "Airbnb" als Reisevermittler) übertragen worden sind, liefert für sich allein zwar keinen Aufschluss über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit. Allerdings stellt der Umstand häufig wechselnder Mieter ein Indiz dafür dar, dass die damit verbundene Verwaltungsarbeit über die mit einer bloßen Wohnraumvermietung einhergehende Verwaltungstätigkeit hinausgeht (vgl. zur Maßgeblichkeit ständig wechselnder Unterkunftnehmer auch VwGH 20.12.1967, 320/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040019.J05Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020