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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Erbringung von Dienstleistungen kann auch durch Dritte erfolgen und somit ist für eine - zumindest geringfügige - laufende Betreuung nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit vor Ort erforderlich (vgl. auch VwGH 23.6.2010, 2008/06/0200, demzufolge das Fehlen von Betriebsräumlichkeiten vor Ort keinen Rückschluss auf das Nicht-Erbringen von Dienstleistungen zulässt und die Beauftragung Dritter mit der Erbringung von Dienstleistungen der Annahme einer gewerblichen Beherbergung nicht entgegensteht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040019.J03Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020