Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist - neben anderen Aspekten - maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden (vgl. etwa VwGH 11.1.2012, 2010/06/0082, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040019.J02Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020