RS Vwgh 2020/3/3 Ro 2019/04/0012

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §366
GewO 1994 §366 Abs1 Z3
GewO 1994 §368

Rechtssatz

Zwischen § 366 und § 368 GewO 1994 besteht kein Verhältnis der Spezialität. Der Straftatbestand des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verlangt als Tathandlung die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bzw. den Betrieb dieser Anlage nach der Änderung ohne die erforderliche Genehmigung nach § 81 GewO 1994. Demgegenüber knüpft die Bestrafung nach § 368 GewO 1994 an die Nichteinhaltung eines mit Bescheid (hier nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994) erlassenen Gebotes (hier der teilweisen Schließung der Betriebsanlage) an. Die beiden Verwaltungsstrafdelikte stehen somit in keinem Verhältnis von Art und Gattung zueinander (vgl. diesbezüglich VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004; 26.6.2000, 2000/17/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040012.J04

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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