TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/24 98/05/0008

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Alois Hofbauer in Gföhl, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. März 1996, Zl. R/1-V-85121/07, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Margit Ettenauer in Gföhl Brunnenkandlallee 34, 2. Josef Ettenauer, ebendort,

3. Stadtgemeinde Gföhl, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluß vom 8. Oktober 1997, B 1400/96-9) über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde, der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem hg.

Vorerkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/05/0045, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Nachdem der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Juli 1987 die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage auf einem bestimmten Grundstück im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde und sodann mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. Februar 1993 die Benützungsbewilligung hiefür erteilt worden war, beantragte der Beschwerdeführer als Nachbar die Erlassung eines Abtragungsauftrages bezüglich dieser Garage, da die erteilte Baubewilligung erloschen sei und eine neuerliche Baubewilligung nicht erwirkt werden könne, weil das Vorhaben sowohl gegen die Brandschutzbestimmungen als auch gegen die Vorschriften der §§ 120 Abs. 3 und 4 i.V.m. 118 Abs. 9 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1976 verstoße. Im übrigen entspreche die tatsächliche Ausführung der Garage nicht dem Konsens, da am oberen Rand der umgeworfenen Außenwand eine 25 cm breite Holzverstrebung angebracht und die gesamte Wand- und Blechverkleidung versetzt worden sei.

Nachdem der Bürgermeister diesen Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen und der Gemeinderat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 25. Juni 1994 als unbegründet abgewiesen hat, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Jänner 1995 der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, den Berufungsbescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/05/0045, als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, daß die die Aufhebung des Berufungsbescheides allein tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden seien und dieser durch die übrigen in der Begründung des Bescheides der Vorstellungsbehörde angestellten rechtlichen Erwägungen, die ja an sich zur Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen, mangels Bindungswirkung für das weitere Verfahren in keinem Recht verletzt worden sei, da seine Vorstellung nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides ohnedies erfolgreich gewesen sei und den nicht die Aufhebung tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entgegengetreten werden könne.

In der Folge hat die Berufungsbehörde das Verfahren ergänzt, am 3. Juli 1995 wurde eine besondere Beschau in Gegenwart des Bausachverständigen Ing. A. durchgeführt, der festhielt, daß sich an der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Erst- und des Zweitmitbeteiligten und des Beschwerdeführers ein Garagengebäude befinde, dessen Außenmauer zum Beschwerdeführer in Form einer 25 cm starken Ziegelmauer mit außenseitiger Verblechung (anstelle des Wandverputzes) ausgeführt worden sei. Die gegenständliche Mauer sei aufgrund ihrer Stärke brandbeständig. Die außenseitige Blechverkleidung entspreche dem § 40 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976. Sie sei wasserabweisend und beeinträchtige weder das Orts- noch das Landschaftsbild. Die Außenwand entspreche daher dem Punkt 7 der Auflagen der Niederschrift vom 17. April 1989, wonach die Außenseite gegen Eindringen von Feuchtigkeit und Verwitterung geschützt auszuführen sei. In der Folge wies der Gemeinderat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 4. August 1993 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, der die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. März 1996 Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen hat. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß dem Beschwerdeführer die Niederschrift vom 3. Juli 1995 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, er sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit dem genannten Beschluß abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abgetreten.

Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, so auch in seinem bereits an den Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom 21. Februar 1995, zum Ausdruck gebracht hat, kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Wie der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, wurde der Berufungsbescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde deshalb aufgehoben, weil der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Gegen diese, die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 29. Dezember 1995 allein tragenden Ausführungen der Begründung des Bescheides der Vorstellungsbehörde hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vorgebracht. Er ist durch die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Gemeinderat zur neuerlichen Entscheidung auch in keinem erkennbaren Recht verletzt worden. Alles, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht hat, kann er im Rahmen des Parteiengehörs, das ihm der Gemeinderat in Entsprechung des Bescheides der Aufsichtsbehörde einzuräumen haben wird, vorbringen. Allen nicht die Aufhebung tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides kann der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren entgegentreten (vgl. auch dazu das schon mehrfach erwähnte hg. Vorerkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/05/0045, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050008.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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