RS Vwgh 2020/3/3 Ro 2017/04/0001

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §134
GewO 1994 §29
GewO 1994 §349 Abs1 Z1
GewO 1994 §99

Rechtssatz

In einem Verfahren gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 sind zwar die in § 29 GewO 1994 genannten Kriterien heranzuziehen. Damit erweisen sich die "einschlägigen Rechtsvorschriften" (in Zusammenhalt mit dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung oder) für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung als maßgebend. Das sind bei der Beurteilung von Ingenieurbüros § 134 und § 99 GewO 1994. § 134 GewO 1994 nimmt jedoch keine Aufzählung der technischen Fachgebiete, in denen Ingenieurbüros begründet werden können, vor, sondern knüpft an die Studien- bzw. Fachrichtungen an, die an bestimmten Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen und Schulen angeboten werden. Dadurch werden die Fachgebiete der Ingenieurbüros durch einzelne Studienrichtungen und durch einschlägige berufsbildende höhere Schulen insofern konstituiert, als die Bezeichnung des Fachgebietes mit der Bezeichnung der betreffenden Studienrichtung oder der Fachrichtung der betreffenden Schule übereinstimmen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl , Kommentar zur GewO3 (2011) § 134 Rz. 15). Die Fachgebiete einer dem jeweiligen Ingenieurbüro entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule ergeben sich aus den schulorganisationsrechtlichen Vorschriften. Dabei genügt es nicht, wenn nur einzelne Fachgegenstände dem Fachgebiet entsprechen. Vielmehr muss die Fachrichtung der an der Schule angebotenen Ausbildung dem Fachgebiet adäquat sein (vgl. Wallner, in:

Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zur GewO II (2015) § 134 Rz. 3). Die Lehrinhalte der jeweils einschlägigen Studienrichtung bzw. Schulart stecken somit auch den Rahmen des jeweiligen Fachgebietes des Ingenieurbüros ab. Folglich sind zur Beurteilung der Frage, ob ein Fachgebiet eine bestimmte Tätigkeit umfasst, die für den betreffenden Ausbildungsgang geltenden Rechtsvorschriften, also insbesondere Studien- und Lehrpläne, heranzuziehen (vgl. VwGH 18.3.2009, 2004/04/0202, sowie Stolzlechner/Seider/Vogelsang, Kurzkommentar zur GewO2 (2018) § 134 Rz. 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017040001.J07

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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