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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §134Rechtssatz
§ 134 GewO 1994 umschreibt in Abs. 1 den Gewerbeumfang der in § 94 Z 69 GewO 1994 genannten Ingenieurbüros. Demnach umfasst das Gewerbe "Ingenieuerbüros" näher bezeichnete Tätigkeiten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung bzw. einem Aufbaustudium oder einer einschlägigen Schulart entsprechen. Eine Aufzählung der Fachgebiete und damit eine Einschränkung auf bestimmte Fachgebiete nimmt das Gesetz nicht vor (vgl. schon ErlRV 395 BlgNR 13. GP 181 zur GewO 1973, die darauf hinweisen, dass die im damaligen § 103 Abs. 1 Z 8 leg. cit enthaltene Aufzählung von Fachgebieten "bloß demonstrativ" sei). Die technischen Fachgebiete, in denen Ingenieurbüros begründet werden können, ergeben sich aus einer Anknüpfung an die an bestimmten Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen und Schulen angebotenen Studien- bzw. Fachrichtungen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 134 Rz 10, und Wallner, in: Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zur GewO II (2015) § 134 Rz. 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017040001.J04Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020