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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §29 idF 2002/I/111Rechtssatz
Der Klammerverweis in § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 macht wiederum deutlich, dass dieses Verfahren der allfälligen Feststellung des in § 29 GewO 1994 definierten Umfangs einer Gewerbeberechtigung dient und zur Beurteilung die dort genannten Kriterien heranzuziehen sind. § 29 GewO 1994 nennt als maßgebend für den Umfang der Gewerbeberechtigung "den Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides nach § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften" (vgl. VwGH 26.9.2017, Ro 2015/04/0022, mwN). Ergibt sich daraus kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes, sind die weiteren Kriterien gemäß § 29 zweiter Satz GewO 1994 heranzuziehen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 29 Rz. 3, und Wallner, in: Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zur GewO I (2015) § 29 Rz. 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017040001.J03Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020