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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §349Rechtssatz
Ausgangspunkt eines Verfahrens nach § 349 GewO 1994 ist das Vorliegen eines entsprechenden Antrages, wodurch sich auch der Gegenstand dieses Verfahrens, der sich im Rahmen eines derartigen Antrages zu halten hat, ergibt (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/04/0230, mwN). Die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017040001.J01Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020