RS Vwgh 2020/3/3 Ro 2017/04/0001

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §349
GewO 1994 §349 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ausgangspunkt eines Verfahrens nach § 349 GewO 1994 ist das Vorliegen eines entsprechenden Antrages, wodurch sich auch der Gegenstand dieses Verfahrens, der sich im Rahmen eines derartigen Antrages zu halten hat, ergibt (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/04/0230, mwN). Die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017040001.J01

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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