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L46006 Jugendförderung Jugendschutz SteiermarkNorm
GewO 1994 §114Rechtssatz
Schulungen und Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen einschließlich deren Dokumentation als unterstützende Teile eines wirksamen Kontrollsystems haben die Mitarbeiter ausdrücklich dahin zu unterweisen, dass von einer Ausweiskontrolle bei Abgabe von Alkohol nur dann Abstand zu nehmen ist, wenn für den Gewerbetreibenden bzw. den im Betrieb beschäftigten Personen jeder Zweifel ausgeschlossen ist, dass ein Kunde die jeweilige Altersgrenze für den Genuss von Alkohol nach den landesgesetzlichen Jugendschutzbestimmungen erreicht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040125.L04Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020