RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2019/04/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114
JSchG Stmk 2013 §18 Abs2
VStG §9

Rechtssatz

Schulungen und Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen einschließlich deren Dokumentation als unterstützende Teile eines wirksamen Kontrollsystems haben die Mitarbeiter ausdrücklich dahin zu unterweisen, dass von einer Ausweiskontrolle bei Abgabe von Alkohol nur dann Abstand zu nehmen ist, wenn für den Gewerbetreibenden bzw. den im Betrieb beschäftigten Personen jeder Zweifel ausgeschlossen ist, dass ein Kunde die jeweilige Altersgrenze für den Genuss von Alkohol nach den landesgesetzlichen Jugendschutzbestimmungen erreicht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040125.L04

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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