RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2019/04/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114
JSchG Stmk 2013 §18 Abs2

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 114 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 111/2002 ausgesprochen, dass der Gewerbetreibende, um der ihm durch § 114 GewO 1994 auferlegten Verpflichtung nachzukommen, im Zweifelsfall an Jugendliche keinen Alkohol ausschenken darf (vgl. VwGH 28.3.2008, 2007/04/0235). Die in § 114 zweiter Satz GewO 1994 mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 42/2008 normierte Ausweispflicht dient dazu, Verstöße gegen das Verbot der Abgabe von Alkohol an Jugendliche hintanzuhalten. Bestehen berechtigte Zweifel, ob die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht hat, werden der Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen die Vorlage eines Ausweises verlangen müssen (Erläuterungen zur Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 42/2008, AB 420 BlgNR 23. GP, 11). Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass das Alter von jungen Kunden oftmals schwer eingeschätzt werden kann, setzt eine effektive Umsetzung der Alterskontrolle iSd § 114 GewO 1994 daher voraus, dass auf die Ausweiskontrolle nur dann verzichtet werden kann, wenn gesichert davon auszugehen ist, dass ein Kunde nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen die jeweilige Altersgrenze für den Genuss von Alkohol jedenfalls überschritten hat, und nicht, wenn Letzteres lediglich für möglich gehalten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040125.L03

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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