RS Vwgh 2020/3/12 Ra 2020/08/0029

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25 Abs5

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Einspruch nach § 25 Abs. 5 BUAG ungeachtet seiner Bezeichnung kein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den zu Grunde liegenden Anspruch (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205). Die Sache eines solchen Verfahrens ist aber dennoch mit dem im Rückstandsausweis angeführten Zeitraum und Betrag begrenzt, ist doch auf Grund eines Einspruchs nach § 25 Abs. 5 BUAG nur "über die Richtigkeit der Vorschreibung" zu entscheiden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. - im Fall der Beschwerdeerhebung - des Verwaltungsgerichts erfolgte Zahlungen an die BUAK wären zwar - in der Art eines Abrechnungsbescheides - zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344, sowie - zu Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis nach § 36 BSVG - VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020); derartige Zahlungen wurden von der revisionswerbenden Partei aber nicht konkret behauptet. Gegen die Abweisung der Einsprüche gegen die Rückstandsausweise, die als Ausspruch zu deuten ist, dass die Forderungen in Höhe der im Rückstandsausweis genannten Beträge (noch) offen seien, bestehen daher keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080029.L01

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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