RS Vwgh 2020/3/12 Ra 2019/01/0484

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §46

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0042 B 28. Februar 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018, Rn. 63). Eine solche Vorgangsweise kann mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010484.L08

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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