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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/01/0042 B 28. Februar 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom VwG amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar (vgl. dazu VfGH 11.12.2018, E 3717/2018, Rn. 63). Eine solche Vorgangsweise kann mit der Wahrung des Parteiengehörs begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010484.L08Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020