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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Der VwGH hat es in seiner Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 StbG nicht als unschlüssig erkannt, wenn das Verwaltungsgericht angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder)Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit geltenden Rechtslage davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag zugrunde lag (vgl. VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung zeigt, dass der VwGH für die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG auf einen Zeitpunkt und nicht auf einen Zeitraum abgestellt hat. Daher ist der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses und die darin (unter Rückgriff auf den Abspruch des Bescheides der belangten Behörde vgl. insoweit VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, mwN) enthaltene Wortfolge "spätestens mit Wirkung vom" dahin auszulegen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG mit dem genannten Zeitpunkt (30. April 2018) festgestellt wird. Dies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, wonach festgestellt wurde, dass die Revisionswerberin zumindest am Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (dem 30. Apri 2018) türkische Staatsangehörige gewesen war.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010484.L05Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020