RS Vwgh 2020/3/12 Ra 2019/01/0484

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0068 B 21. September 2017 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; VwGH 31.3.2009, 2007/10/0301). So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf (vgl. VwSlg 7869 A /1970). Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0122). Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung eines Bescheids, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben (vgl. VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411; VwGH 18.6.2014, 2012/08/0187).

Schlagworte

Spruch Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010484.L04

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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