RS Vwgh 2020/3/19 Ra 2020/08/0035

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Veröffentlicht am 19.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §42 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ob die Voraussetzungen für eine Schätzung iSd § 42 Abs. 3 ASVG vorliegen, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anbetracht dessen, dass die revisionswerbende Partei keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt und auch sonst keinen substantiellen Mitwirkungsbeitrag geleistet hat, in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schätzung bejaht. Die Beitragsvorschreibungen beziehen sich auf namentlich genannte Dienstnehmer (vgl. VwGH 19.10.2005, 2002/08/0273), deren Pflichtversicherung nicht bestritten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080035.L01

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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