Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Es besteht gefestigte Rechtsprechung des VwGH zur Salzburger Rechtslage, wonach Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche regelnden Geschoßflächen-, Grundflächen- oder Baumassenzahl zukommt, weil sie bereits ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen haben (vgl. VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, mwN, oder auch schon VwGH 17.12.2009, 2008/06/0080). Der Verweis auf Rechtsprechung des VwGH zu Bauordnungen anderer Bundesländer ist bereits im Hinblick auf die unterschiedlichen materiell-rechtlichen Grundlagen der verschiedenen Bundesländer nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall aufzuzeigen (vgl. sinngemäß etwa VwGH 6.12.2019, Ra 2019/06/0247).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060249.L01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020