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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §25 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2016/08/0011Rechtssatz
Die Einwilligung seitens der GmbH gilt nach § 25 Abs. 4 GmbHG als erteilt, wenn der Aufsichtsrat oder alle übrigen Geschäftsführer dem Geschäft zustimmen. Ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt und kein Aufsichtsrat vorhanden, so müssen die Gesellschafter selbst die Einwilligung erteilen. Die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften ist dabei nicht erforderlich (vgl. OGH RIS-Justiz RS0059477, RS0059772). Dem betreffenden Vertreter kommt in einer Abstimmung kein Stimmrecht zu (§ 39 Abs. 4 GmbHG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2016080010.J03Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020