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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §25 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2016/08/0011Rechtssatz
In-sich-Geschäfte sind (ausnahmsweise) dann zulässig und wirksam, wenn keine Interessenkollision droht und zusätzlich der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann (vgl. OGH RIS-Justiz RS0108252). Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das In-sich-Geschäft die Interessen des Vertretenen tatsächlich verletzt wurden, vielmehr reicht es aus, dass eine Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. Es genügt die Gefahr, dass die Interessen durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten (vgl. OGH RIS-Justiz RS0019639, auch (T3); RS0108252). Droht eine solche Interessenkollision, so handelt der Machthaber bei Selbstkontrahieren bzw. Doppelvertretung ohne Vertretungsmacht (vgl. OGH RIS-Justiz RS0019684 (T1, T3)). Wie schon gesagt, muss zusätzlich der Abschlusswille derart geäußert werden, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Es ist daher ein entsprechender Manifestationsakt erforderlich, der insbesondere in einer Protokollierung oder anderweitigen schriftlichen Beurkundung bestehen kann (vgl. Feltl/Told in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG2 § 25 Rz 118 § 25 Rz 116, mwN; OGH 3.7.1985, 3 Ob 51/85). Ein In-sich-Geschäft ist jedenfalls auch dann rechtswirksam, wenn die vertretene Gesellschaft dem Geschäft vorher zugestimmt oder es nachträglich - allenfalls auch stillschweigend - genehmigt hat (vgl. OGH RIS-Justiz RS0019350; RS0028129; RS0017918).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2016080010.J02Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020