TE Vwgh Beschluss 1998/3/24 98/14/0030

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache der W GmbH in S, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 21. November 1997, 11/15/1-BK/Hl-1993, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1989 sowie betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1989, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid setzte die belangte Behörde für die Streitjahre Umsatzsteuerzahllasten fest. Hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer gelangte sie zu dem Schluß, diese betrügen für die Streitjahre 0 S.

In der Beschwerde wird unter "I. Sachverhalt" folgendes ausgeführt:

"Hingegen ist der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide der Jahre 1986-1989 - wenn auch wiederum mit rechtswidriger Begründung - zur Gänze stattgegeben worden."

In der Beschwerde wird unter "III. Beschwerdegründe" folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin treffen zwar aufgrund des Spruchs

keine unbegründeten Zahllasten. Da jedoch die von der belangten Behörde vorgenommene, den gesamten Bescheid tragende Begründung gänzlich unzutreffend ist und der gegenständliche bekämpfte Bescheid in einem engen Konnex mit dem mit gesonderter Beschwerde angefochtenen parallelen Bescheid hinsichtlich des Einzelunternehmens steht, muß auch der gegenständliche Bescheid vorsichtshalber seinem ganzen Umfang nach bekämpft werden."

Aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Eine solche Rechtsverletzung wieder vermag lediglich der die Rechte der Beschwerdeführerin gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (vgl den hg Beschluß vom 28. Jänner 1997, 96/14/0163, mwA).

Daß die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt worden sein kann, ergibt sich einerseits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, anderseits aus ihren Beschwerdeausführungen. Dies gilt auch hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren, weil die Sachbescheide nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin geändert worden sind. Ob die Begründung des angefochtenen Bescheides nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtig ist und ihren Weiterbestand gefährdet, ist irrelevant.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140030.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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