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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Wenn die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Absehen vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe stehe in einem denklogischen und unauflösbaren Widerspruch zur Annahme einer Gemeingefährlichkeit und es fehle Judikatur zu § 53 StGB, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die verwaltungsrechtliche Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. die zum Fremdenrecht ergangenen Erkenntnisse VwGH 6.7.2010, 2010/22/0096, und VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190003.L06Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020