RS Vwgh 2020/4/15 Ra 2020/19/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2020
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Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Norm

JGG §5 Z10

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0246 E 23. Jänner 2018 RS 2(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

§ 5 Z 10 JGG hindert eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht, die Verurteilung einer Person wegen einer von ihr begangenen Jugendstraftat in ihrem Verfahren zu berücksichtigen, wenn die einschlägigen Normen des Verwaltungsrechts dies im Speziellen anordnen oder die Bedachtnahme auf diese strafrechtliche Verurteilung als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt. Abgesehen davon greift der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG dort ein, wo Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung für den Bereich des Verwaltungsrechts aufgrund gesetzlicher Anordnung ex lege (mit Rechtskraft des Urteils) eintreten. Das gilt aus kompetenzrechtlichen Gründen jedenfalls für jene gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen, die sich in Bundesgesetzen finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190003.L05

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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