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24/02 JugendgerichtsbarkeitNorm
JGG §5 Z10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/18/0246 E 23. Jänner 2018 RS 2(hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 5 Z 10 JGG hindert eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht, die Verurteilung einer Person wegen einer von ihr begangenen Jugendstraftat in ihrem Verfahren zu berücksichtigen, wenn die einschlägigen Normen des Verwaltungsrechts dies im Speziellen anordnen oder die Bedachtnahme auf diese strafrechtliche Verurteilung als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt. Abgesehen davon greift der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG dort ein, wo Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung für den Bereich des Verwaltungsrechts aufgrund gesetzlicher Anordnung ex lege (mit Rechtskraft des Urteils) eintreten. Das gilt aus kompetenzrechtlichen Gründen jedenfalls für jene gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen, die sich in Bundesgesetzen finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190003.L05Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020