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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Eine Erledigung des zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Vizebürgermeisters ist dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuzurechnen, wenn sich aus der betreffenden Erledigung eindeutig ergibt, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz eingeschritten ist, etwa wenn einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass "die Baubehörde als I. Instanz (Vizebürgermeisterin ...)" entscheide (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0044, und VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, jeweils mwN). In solchen Fällen führt das Unterlassen des Zusatzes "im Auftrag" oder "i.V." bei der Fertigung der erstinstanzlichen Erledigung durch den Vizebürgermeister nicht zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung (vgl. erneut VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060136.L03Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020