RS Vwgh 2020/4/20 Ra 2019/06/0136

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Veröffentlicht am 20.04.2020
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §58 Abs3
BauG Vlbg 2001 §50 Abs1
GdG Vlbg 1985 §62 Abs3

Rechtssatz

Eine Erledigung des zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Vizebürgermeisters ist dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuzurechnen, wenn sich aus der betreffenden Erledigung eindeutig ergibt, dass der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz eingeschritten ist, etwa wenn einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass "die Baubehörde als I. Instanz (Vizebürgermeisterin ...)" entscheide (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0044, und VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, jeweils mwN). In solchen Fällen führt das Unterlassen des Zusatzes "im Auftrag" oder "i.V." bei der Fertigung der erstinstanzlichen Erledigung durch den Vizebürgermeister nicht zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung (vgl. erneut VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060136.L03

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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