Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag nach Rechtsprechung und Lehre nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es daher wesentlich, dass ihr die bescheiderlassende Behörde (und nicht bloß der betreffende Rechtsträger oder Organwalter) bei objektiver Betrachtung entnommen werden kann. Für einen meritorischen Abspruch über eine Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ist die Berufungsbehörde nicht zuständig (vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).
Schlagworte
BehördenbezeichnungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060136.L01Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020