RS Vwgh 2020/4/20 Ra 2019/06/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs3
AVG §63

Rechtssatz

Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag nach Rechtsprechung und Lehre nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es daher wesentlich, dass ihr die bescheiderlassende Behörde (und nicht bloß der betreffende Rechtsträger oder Organwalter) bei objektiver Betrachtung entnommen werden kann. Für einen meritorischen Abspruch über eine Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ist die Berufungsbehörde nicht zuständig (vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).

Schlagworte

BehördenbezeichnungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060136.L01

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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