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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Stützen sich die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen ausschließlich auf Länderberichte, die die Lage im Herkunftsstaat vor dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber beschreiben, fehlt es der vom BVwG gegebenen Begründung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits an der Feststellung des für die rechtliche Beurteilung einer Lageänderung entscheidungswesentlichen Sachverhalts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190466.L03Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020