Norm
ABGB §890Rechtssatz
Prozessual ist die gerichtliche Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu fällen. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung der Aktivlegitimation maßgebend. Von der Frage der Sachlegitimation und deren prozessualen Nachweises ist die Frage zu unterscheiden, ob die besondere materiell-rechtliche Verjährungswirkung auch während der Prozesses eintreten kann und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Unterbrechungswirkung (hier Zustimmung aller Vertragsgenossen) schon zum eigentlichen Verjährungszeitpunkt (während des Prozesses und nicht erst zum Schluss der Verhandlung) vorliegen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133090Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020